Erstmals gibt es klare Richtlinien, an denen sich Unternehmen orientieren können, wenn es um Geschäftsgeheimnisse geht: § 2 GeschGehG. Was schon vorher relativ klar war: Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht öffentlich zugänglich und hat einen gewissen Wert für das Unternehmen. Hierbei sind auch negative Werte mitgemeint. Informationen, die bei Veröffentlichung dem Unternehmen schaden, fallen also ebenfalls unter den Schutz. Ist man früher davon ausgegangen, dass man ein Geschäftsgeheimnis nur intern als solches deklarieren muss, sieht der Gesetzgeber jetzt vor, dass Unternehmen auch deutliche, objektive Maßnahmen ergreifen (dazu weiter unten mehr). Neu ist zudem, dass der Geheimnisinhaber ein berechtigtes Interesse haben muss.
Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist bewusst offengehalten. Auf diese Weise deckt das Geschäftsgeheimnisgesetz unterschiedliche Informationen ab. Neben Rezepten, Bauplänen oder Prototypen fallen demnach auch Businesspläne und verschiedene Unternehmensstrategien sowie Kundenlisten und Verkaufszahlen unter den Geheimnisschutz. Doch Geschäftsgeheimnisse sind nicht unbegrenzt schützenswert. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass eine Information nach einer Zeitspanne (das Gericht geht von etwa 5 Jahren aus) nicht mehr unter das GeschGehG fallen kann. Demnach hätten Unternehmen nach einem längeren Zeitraum eine erhöhte Nachweispflicht.