Der erste Schritt geht vom Gläubiger aus. Er muss den amtlichen Vordruck für das automatisierte Mahnverfahren ausfüllen und an das für ihn zuständige Amtsgericht schicken. Die einzige Voraussetzung, die dafür erfüllt sein muss, ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Es stellt lediglich sicher, dass der Antrag formell ordnungsgemäß erfolgt, und erlässt anschließend auf dessen Grundlage den Mahnbescheid.
Der Schuldner erhält den Mahnbescheid in einem gelben Umschlag für förmliche Zustellungen, auf dem das Datum der Zustellung vermerkt wird. Das ist wichtig, denn ab diesem Datum hat der Schuldner 14 Tage Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Der Gläubiger wird ebenfalls über das Zustellungsdatum informiert, denn für ihn beginnt damit eine sechsmonatige Frist, innerhalb der er den Vollstreckungsbescheid beantragen kann, sollte der Schuldner nicht rechtzeitig widersprechen oder seine Schulden begleichen.
Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte die Forderungen genauestens prüfen und bei kleinsten Abweichungen (z. B. fehlerhaften Rechnungsbeträgen, Zahlungsfristangaben etc.) Widerspruch einlegen. Da das Gericht nicht kontrolliert, ob die Forderungen berechtigt sind, und ein Versäumnis der Widerspruchsfrist zur Zwangsvollstreckung führen kann, liegt die Verantwortung hier beim Schuldner.
Die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Beantragung des Vollstreckungsbescheids durch den Gläubiger, die ebenfalls mit einem automatisierten Vordruck erfolgt. Dieser Schritt kann auch erfolgen, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit einen Teil der Forderungen, aber nicht den vollständigen Betrag beglichen hat. Die Einspruchsfrist beträgt ebenfalls 14 Tage. Im Anschluss wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, wenn die Zahlung nicht eigeninitiativ durch den Schuldner erfolgt. An diesem Punkt ist das Mahnverfahren offiziell abgeschlossen.