Die Beitragsberechnung für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines festgelegten Prozentsatzes. So beträgt der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2019 14,6 Prozent, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte tragen. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.500 Euro ist somit ein Beitrag von 109,50 Euro jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig, während bei einem Verdienst von 4.000 Euro im Monat jeweils 292 Euro abzuführen sind.
Da die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2019 bei 4.537,50 Euro im Monat liegt, stellt ein Wert von 331,24 Euro den maximal möglichen Pflichtbeitrag dar, den alle Arbeitnehmer zu zahlen haben, deren Bruttogehalt bzw. -lohn 4.537,50 Euro oder mehr beträgt.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt 2019 bei monatlich 6.700 Euro (West) bzw. 6.150 Euro (Ost). Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Der maximale Pflichtbeitrag eines westdeutschen Arbeitnehmers liegt also bei monatlich 623,10 Euro, der eines ostdeutschen bei 571,95 Euro.