Das sogenannte Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger. Es beginnt an dem Tag, an dem der Gläubigeraufruf veröffentlicht wird. Während dieser Zeit gilt ein Ausschüttungsverbot: Kein Vermögen der GmbH i. L. darf an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. In dieser Zeit ist es nur erlaubt, Forderungen von Dritten zu begleichen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern gibt es dabei nicht.
Allerdings ändert das Sperrjahr nichts an der Rechtmäßigkeit oder Fälligkeit von Forderungen. Das heißt, auch nach dem Sperrjahr können sich Gläubiger bei Ihnen melden und Forderungen stellen, selbst wenn diese bisher unbekannt waren. Sie können ihre Ansprüche aber nur dann durchsetzen, wenn diese bereits während des Sperrjahres bekannt waren.
Mit Ablauf des Sperrjahres erlischt seine Schutzwirkung, und das Gesellschaftsvermögen kann an die Gesellschafter verteilt werden. Gläubiger, die sich erst jetzt mit zuvor unbekannten Forderungen melden, gehen unter Umständen leer aus. Im Gegensatz dazu müssen bekannte Forderungen auch nach dem Ende des Sperrjahres berücksichtigt werden – etwa, indem man geschuldete Beträge hinterlegt.