Bei Erbschaften fallen Erbschaftsteuern an. Die Schenkungsteuer wiederum zielt in eine ähnliche Richtung und betrifft den Erwerb von Vermögensgegenständen durch Schenkung; sie soll verhindern, dass Personen durch Schenkungen die Erbschaftsteuer umgehen. Für diese beiden Steuerarten existieren teils recht großzügige Freibeträge, die weniger begüterten Familien zugutekommen und sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen zwischen Erblassern und Erben bzw. Schenkenden und Beschenkten richten. Besondere Freibeträge gibt es darüber hinaus bei Erbschaften zwischen Ehe- und Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern, die der Versorgung der Erbbegünstigten dienen (s. u.).
Laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)werden folgende Einkünfte und Sachleistungen besteuert:
- Erwerb aufgrund eines Todesfalls
- Schenkungen unter lebenden Personen
- Zweckzuwendungen (Vermögen soll für einen bestimmten Zweck verwendet werden)
- Vermögen von Stiftungen oder Vereinen, die im Interesse einer Familie oder mehrerer bestimmter Familien gegründet wurden und der Bindung von Vermögen dienen (Zeitabstände von 30 Jahren bei Vereinen)
Je nach der verwandtschaftlichen Nähe zwischen den Erblassern oder Schenkern und den Erwerbern werden Letztere in die Steuerklassen I bis III eingeteilt. Danach sowie nach dem Wert des Erbes bzw. der Schenkung bestimmt sich die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Wenn mehrere Personen ein Vermögen aufgrund von nacheinander auftretenden Todesfällen innerhalb von zehn Jahren erben, dann vermindert sich die Steuerlast in einer Staffel.
Der Steuerfreibetrag richtet sich ebenso nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker oder Erblasser und dem Erwerber. Anders als bei den jährlichen Steuerfreibeträgen addiert sich die Summe der Erbschaften oder Schenkungen jedoch für diesen Freibetrag über zehn Jahre. Wird die Freibetragsgrenze innerhalb dieser zehn Jahre überschritten, dann fallen Steuern an (allerdings nicht mehr als 50 Prozent des letzten Erwerbs). Sobald nach einer Erbschaft bzw. Schenkung zehn Jahre vergangen sind, fängt die Addition wieder bei null an (§ 14 ErbStG).
Im Übrigen kennt das Gesetz auch das sogenannte begünstigte Betriebsvermögen. Es wird unter bestimmten Bedingungen weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont, um den Übergang von Unternehmen durch Erbschaft oder Schenkung zu ermöglichen, ohne dass die anfallende Steuerlast deren Fortbestand gefährdet (§§ 13a–c ErbStG).