Wie hoch Ihr Jahresfreibetrag ist, hängt von Ihrer Lohnsteuerklasse und Ihrem Gehalt ab. Er setzt sich aus verschiedenen Freibeträgen zusammen und variiert dementsprechend. Zu den Freibeträgen zählen:
Grundfreibetrag
Er wird automatisch beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und beträgt pro Person 9.000 Euro (für 2018). Bei Ehepaaren verdoppelt er sich auf 18.000 Euro. Wenn Sie also 2018 diesen Betrag oder weniger verdienen, müssen Sie gar keine Lohnsteuer zahlen. Mit diesem Freibetrag soll das Existenzminimum vor Besteuerung geschützt werden.
Werbungskostenpauschale
Wenn Sie keine höheren Werbungskosten geltend machen, wird diese Pauschale von Ihrem Einkommen abgezogen.
Sonderausgabenpauschale
Unter den Sammelbegriff Sonderausgaben fällt eine breite Palette von Ausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dazu gehören Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenkasse, aber auch Kosten für Kinderbetreuung, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Ausbildungskosten, Spenden und anderes mehr. Hierfür gibt es auch einen kleinen Pauschalbetrag.
Vorsorgepauschale
Dieser Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen, um Ausgaben für die soziale Absicherung (zurzeit noch teilweise) steuerfrei zu stellen. Darunter fallen u. a. Aufwendungen für die Altersvorsorge. Für die spätere Berechnung der Einkommensteuer werden jedoch nur die tatsächlichen Ausgaben herangezogen.
Altersentlastungsbetrag
Für Steuerpflichtige, die zu Beginn des Steuerjahrs mindestens 64 Jahre alt waren, gilt ein anteilig von ihren Einkünften berechneter, begrenzter Freibetrag (gilt nicht für Leibrenten und Beamtenpensionen). Dieser ändert sich jedes Jahr. Die jeweiligen Prozentsätze und Höchstbeträge sind in § 24a EStG festgelegt.
Kinderfreibetrag
Er muss nach der Geburt des Kindes einmalig beim Finanzamt beantragt werden. Im Rahmen der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann jedes Mal automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich vorteilhafter ist – die für den Steuerzahler günstigere Option wird dann angewandt. Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kinderfreibetrag, der unter beiden aufgeteilt und jeweils zur Hälfte auf das Einkommen angerechnet wird. Auch Unterhaltspflichtige und Alleinerziehende teilen sich den Kinderfreibetrag. Letztere können den vollen Freibetrag erhalten, wenn der Partner verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltspflicht nur zu höchstens drei Vierteln nachkommt. Nicht in allen Steuerklassen gibt es einen Kinderfreibetrag oder sind die Regelungen des Kinderfreibetrags gleich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Er gilt für Alleinerziehende, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich dieser Betrag.