Minderjährige zwischen 13 und 17 Jahren können bezahlte Arbeitsverhältnisse eingehen. Die gesetzlichen Vertreter müssen dazu aber immer ihre Einwilligung geben und, falls ein solcher abgeschlossen wird, auch den Arbeitsvertrag unterschreiben. Das gilt selbst dann, wenn es nur ums Babysitten, die Gartenarbeit beim Nachbarn oder Ferienjobs geht. Das gleiche gilt für den Ausbildungsvertrag. Er muss sowohl vom Auszubildenden als auch von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Beschränkt Geschäftsfähige können selbst über ihre Einkünfte aus eigenem Erwerb bestimmen – beispielsweise über das Lehrlingsgehalt. Dies gilt auch für Sachen, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sowie Sach- und Geldgeschenke. Dabei ist es wichtig, dass die Lebensbedürfnisse, zu denen die Haltung der Wohnung sowie ausreichend Kleidung und Nahrung zählen, nicht gefährdet werden. Sobald diese gesichert sind, kann der Minderjährige seine Einkünfte frei verwalten.
Taschengeldparagraf: Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) besagt, dass Kinder und Jugendliche von dem ihnen zur Verfügung gestellten Geld kaufen können, was sie möchten – es sei denn, sie wissen im Vorfeld, das die Eltern dem Kauf nicht zustimmen würden. Der Preis darf allerdings nicht höher sein als das (angesparte) Taschengeld oder Geldgeschenke. Des Weiteren muss das Kind den Betrag sofort und bar bezahlen, damit ein Vertrag zustande kommt. Überweisungen oder Ratenkäufe sind unwirksam und somit nicht zulässig.
Der Taschengeldparagraf ist eine rechtliche Grauzone. Es wird kein Betrag genannt, bis zum dem Einkäufe von Kindern generell zulässig sind. Wichtig ist aber, dass immer auf das dem Alter angemessene Taschengeld abgestellt wird, nicht das tatsächliche Taschengeld des Kindes. Eine Hilfe können die Taschengeldtabellen der Jugendämter sein.