Wer darf keine Prokura erteilen?
Natürliche Personen dürfen keine Prokura erteilen. Das trifft ebenso auf Kaufleute und Betreiber eines Kleingewerbes zu, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch Prokuristen selbst dürfen keine Prokura erteilen.
An wen kann Prokura erteilt werden?
Die Prokura darf ausschließlich an volljährige, natürliche Personen erteilt werden, die voll geschäftsfähig sind. Diese müssen weder selbst Kaufmann im Sinne des HGB noch im Unternehmen angestellt sein. Im Regelfall werden jedoch leitende Angestellte als Prokuristen eingesetzt. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass der Prokurist dessen Weisungsbefugnis unterliegt.
Wie wird eine Prokura erteilt? Welche formalen Anforderungen bestehen?
Eine Prokura muss von einer berechtigten Person und zudem ausdrücklich erklärt werden. Eine stillschweigende Erteilung ist nicht möglich. Je nach Unternehmensform ist, wie zuvor geschildert, ggf. ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
In der Regel wird Prokura schriftlich erteilt – sie kann grundsätzlich aber auch mündlich erteilt werden. Die Bevollmächtigung muss zudem durch Eintrag der Prokura im Handelsregister bestätigt werden, um jederzeit für Geschäftspartner sichtbar und nachprüfbar zu sein.
Was darf ein Prokurist?
Die Handlungsvollmacht eines Prokuristen erstreckt sich, wie geschildert, auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und Geschäfte einer Handelsgesellschaft. Der Prokurist darf auch branchenübergreifende Geschäfte für den Geschäftsherren wahrnehmen. Unter anderem zählen folgende Verkehrsgeschäfte und organisatorische Maßnahmen zu den Befugnissen von Prokuristen:
- Verträge abschließen, umsetzen und beenden
- Personal einstellen und entlassen
- Gerichtsverfahren führen
- Darlehen und Kredite aufnehmen und gewähren
- Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungsgeschäfte und Aktiengeschäfte tätigen
- Wechsel und Scheckerklärungen ausstellen
- Grundbesitz mieten, erwerben, vermieten
- andere Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen kaufen und verkaufen
- Bürgschaften und Schenkungen vornehmen
- Arbeitnehmern Handlungsvollmachten erteilen
- neue Branchen erschließen
- Produktumstellungen veranlassen
- neue Produktionsmethoden einführen
- Zweigniederlassungen errichten oder schließen
- den Geschäftssitz verlegen