Die Gebühren für Steuerberater und damit auch die Kosten für die Unterstützung bei der Buchhaltung orientieren sich an der Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV. Elementarer Fixpunkt der dort aufgeführten Gebührenspannen ist immer der sogenannte Gegenstandswert, der dem Jahresumsatz oder der Summe der Betriebsausgaben entspricht, falls letztere höher als der Jahresumsatz ist. Eine Ausnahme bildet die Hilfestellung bei der Einrichtung einer Buchführung, die nach der sogenannten Zeitgebühr (30 bis 70 € je angefangener halber Stunde) abzurechnen ist.
Die StBVV führt insgesamt fünf verschiedene Modelle zur Kostenberechnung für die Buchhaltung auf. Diese unterscheiden sich hauptsächlich darin, in welchem Maße der Steuerberater in den Buchführungsprozess eingebunden wird:
1. Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege
Der Steuerberater übernimmt die komplette Buchführung. Hierfür kann er monatlich zwischen 2/10 und 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C der StBVV (Anlage 3) berechnen. Mit der Gebühr sind außerdem die Kosten für die Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten, die der Steuerberater in diesem Rahmen ebenfalls erstellt,. Die folgende Tabelle zeigt exemplarisch die Gebührenspannen bei einem Gegenstandswert von 15.000 €, 150.000 € bzw. 500.000 €: