Jedes Unternehmen, das am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 42b des EStG dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Bei weniger als zehn Mitarbeitern steht es dem Arbeitgeber frei, ob er einen solchen Ausgleich machen möchte oder nicht. Zweck des Ausgleichs ist es, die monatlich einbehaltene Lohnsteuer am Ende des Jahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen. Dadurch werden Differenzen ausgeglichen, die sich beim Vergleich der Jahreslohnsteuer mit der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer ergeben. Zu solchen Differenzen kann es beispielsweise kommen, wenn sich im Laufe des Jahres das Gehalt verändert hat oder Einmalzahlungen geleistet wurden.
Für die Sozialversicherungsträger muss die Lohnbuchhaltung das beitragspflichtige Jahresentgelt jedes Mitarbeiters an die Krankenkasse übermitteln. Um die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu berechnen, sind außerdem das Jahresarbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden an die Berufsgenossenschaften zu melden.