Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehören ebenfalls die sogenannten Abgrenzungsgrundsätze. Diese bestehen aus dem Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip und dem Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung.
Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip besagt, dass Sie sämtliche Gewinne erst dann in Ihre Bilanz miteinberechnen dürfen, wenn sie bis zum Abschlussstichtag auch tatsächlich realisiert worden sind. „Schwebende Beträge“, die Sie erst zukünftig auf Ihrem Betriebskonto erwarten, dürfen Sie nicht berücksichtigen (gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Wenn Sie also zum Beispiel ein Grundstück in Höhe von 150.000 Euro erwerben und der Wert innerhalb von einem Jahr auf das Doppelte ansteigt, dürfen Sie in Ihrer Bilanz lediglich die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 150.000 Euro ausweisen. Selbst wenn Sie den Kaufvertrag praktisch schon in den Taschen haben, dürfen Sie den zukünftigen Gewinn – solange dieser noch nicht auf Ihrem Konto eingegangen ist – nicht in Ihrer Bilanz berücksichtigen.
Imparitätsprinzip
Im Gegensatz zum Realisationsprinzip, bei dem Wertsteigerungen erst zum Zeitpunkt ihrer Realisation berücksichtigt werden, dürfen zukünftige Wertminderungen in die Bilanz mit eingerechnet werden (Imparitätsprinzip). Mögliche Beispiele wären drohende Verluste aus „schwebenden Geschäften“ (Rückstellungen) oder messbare Wertminderungen von Vermögensgegenständen. Das Imparitätsprinzip ist sowohl mit dem Realisationsprinzip, als auch mit dem Vorsichtsprinzip eng verbunden.
Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung
Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung steht im engen Zusammenhang mit dem Realisationsprinzip. Hier geht es allerdings nicht primär um die Vermögensgegenstände der Bilanz, sondern um die periodengerechte Erfassung der gesamten Aufwendungen (Ausgaben) und Erträge (Einnahmen) innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Wenn Sie beispielsweise im laufenden Wirtschaftsjahr Rohstoffe kaufen, zählen diese Ausgaben erst in dem Jahr als Aufwendungen, in dem sie tatsächlich zur Produktion verbraucht worden sind.
Der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung meint zeitraumbezogene Vermögensänderungen. Wenn Sie beispielsweise Ende Dezember Mietausgaben für insgesamt 3 Monate im Voraus zahlen sollen, dürfen Sie in Ihrem bevorstehenden Jahresabschluss lediglich ein Drittel der Summe berücksichtigen. Die Mietzahlungen für Januar und Februar dürfen Sie erst im darauffolgenden Kalenderjahr als Betriebsausgaben ausweisen. Vermögensveränderungen werden also zeitlich proportional der Periode zugerechnet, in der sie ursprünglich entstanden sind, und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte.