Natürlich läuft nicht immer alles so reibungslos ab wie oben beschrieben. Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer online einen Vertrag abschließen, obwohl sie rechtlich nicht dazu befähigt sind (z. B. wegen Minderjährigkeit) oder es gar nicht wollten, etwa unabsichtlichfalsch geklickt haben. Kommt in diesen Fällen trotzdem ein rechtswirksamer Vertrag zustande? Wann ist ein Vertrag gültig? Wann darf der Käufer zurücktreten und wann ist er zur Annahme und Zahlung der Ware verpflichtet?
Fall 1: Der Käufer ist minderjährig
Nach § 106 BGB sind Minderjährige bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Das heißt, dass sie auch Verträge im Internet nur mit der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen dürfen. Bestellt nun ein Minderjähriger im Onlineshop, ist der Online-Kaufvertrag schwebend unwirksam. Gibt der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nicht, ist der Vertrag ungültig. Der Verkäufer hat hier keine Schadenersatzansprüche, z. B. für Versand oder Verpackungskosten. Das gilt auch, wenn der Minderjährige falsche Angaben zum Alter gemacht hat, denn als Händler genießt man in Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners keinerlei Schutz.
Fall 2: Fehlerhafte Dateneingabe oder -übermittlung durch den Käufer
Fehler unterlaufen den meisten Menschen, auch beim Kaufvertrag im Internet. Schnell hat man statt der 1 die 11 eingetippt und plötzlich 11 Artikel statt dem einen gewünschten bestellt. Der Käufer hat zum Glück die Möglichkeit, seine Erklärung anzufechten und die Bestellung rückgängig zu machen. Der Verkäufer kann jedoch Schadenersatzansprüche geltend machen. Sind durch die Fehlbestellung unnötige Versand- oder Verpackungskosten entstanden, muss der Käufer diese erstatten.
Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Fehlbestellung auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist. Das ist der Fall, wenn ein verwirrend oder nicht eindeutig gestaltetes Bestellformular oder die fehlende Möglichkeit, Eingabefehler rückgängig zu machen, Schuld an der Fehlbestellung waren. Die letzten Punkte fallen unter die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die jeder Händler zu erfüllen hat (s. u.).
Fall 3: Fehlerhafte Datenübermittlung durch den Verkäufer
Auch der Anbieter kann Eingabefehler machen oder ein Fehler in der Software führt zur falschen Ermittlung von Preisen. Doch nur weil im Onlineshop der teure Computer fälschlicherweise zum Spottpreis ausgeschrieben ist, hat der Kunde noch keinen Anspruch darauf. Denn wie oben beschrieben ist das Warenangebot im Onlineshop kein verbindliches Angebot.
Wird im Shop ein falscher Preis angezeigt, hat der Käufer keinen Anspruch, die Ware auch zu dem Preis geliefert zu bekommen. Fällt dem Verkäufer der Fehler allerdings nicht auf, kommt ein rechtskräftiger Online-Kaufvertrag zustande, sobald er die Ware zum angegebenen Preis ausliefert. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund eines Irrtums anzufechten.