Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung einfach erklärt

Jeder Unternehmer, der zur Buchführung verpflichtet ist, sollte sie kennen: die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Diese Regeln sorgen dafür, dass das Rechnungswesen eines Unternehmens alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung („GoBil“) sind ein Teil davon. Sie sollen sicherstellen, dass auch die betriebswirtschaftliche Handelsbilanz, die – etwa am Ende eines Geschäftsjahrs – die finanzielle Lage des Unternehmens darlegt, korrekt und nachvollziehbar ist. Was das konkret bedeutet, welche Prinzipien es gibt und was es sonst noch zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

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Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung: Ein korrekter Jahresabschluss

Das Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmt in § 243, dass der Jahresabschluss eines Unternehmens nach jedem Geschäftsjahr innerhalb einer bestimmten Zeit aufzustellen ist. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung zu beachten: Das Handelsgesetzbuch schreibt ausdrücklich vor, dass der Jahresabschluss gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt werden muss, und dazu zählen auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Sie befassen sich mit Regularien zum Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). So müssen diese Dokumente beispielsweise klar, transparent und kontinuierlich nach dem gleichen Schema aufgebaut sein.

Fakt

Der Jahresabschluss klärt über die finanzielle Situation und den Erfolg eines Unternehmens auf. Er besteht zum einen aus der Bilanz und zum anderen aus der Gewinn- und Verlustrechnung – bei Kapitalgesellschaften zusätzlich aus einem Anhang, dessen Inhalt die §§ 284 bis 288 HGB vorschreiben.

Die vier grundlegenden Prinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung sind im Handelsgesetzbuch festgeschrieben (§ 239 Abs. 2 HGB). Demnach muss die Buchführung

  • vollständig,
  • richtig,
  • zeitgerecht und
  • geordnet

erfolgen. Hieraus leiten sich die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ab, und die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung sind ein Teil davon.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung im Überblick

Doch was bedeutet eigentlich „ordnungsgemäß“ für die Bilanzierung? Die Aufstellung einer Bilanz unterliegt einer ganzen Reihe von Regeln, die das Handelsgesetzbuch in verschiedenen Paragrafen vorgibt. Hier zunächst die grundlegenden im Überblick:

  • Bilanzklarheit: Eine Bilanz muss sowohl klar als auch übersichtlich aufgestellt sein – das verlangt der § 243 des HGB. Gemeint sind u. a. Gliederungsschemata für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanzklarheit verlangt z. B. eine eindeutige Benennung der verschiedenen Bilanzposten. Das heißt auch, dass verschiedenartige Aktiva und Passiva nicht zusammengezogen oder miteinander verrechnet werden dürfen (§ 246 Abs. 2 HGB) und ausweispflichtige Bilanzpositionen enthalten sind. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden – sofern dies für die Übersichtlichkeit der Bilanz wichtig ist. Ausführliche Erläuterungen zu den Werten müssen im Anhang gesammelt werden, damit die Bilanz klar zu lesen ist.
  • Bilanzwahrheit: Die Bilanz muss vollständig und richtig sein: Sie dürfen keine Werte weglassen oder Zahlen hinzufügen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Werte, die Sie bei der Bilanzierung ausweisen, müssen richtig sein.
  • Bilanzkontinuität: Die verschiedenen Jahresabschlüsse eines Unternehmens müssen untereinander schnell zu vergleichen sein. Aus diesem Grund bleiben die Regeln, nach denen die Jahresabschlüsse erstellt werden, stets gleich. Nachlesen können Sie dies in § 252 HGB. So wird ein Jahresabschluss z. B. immer am gleichen Tag aufgestellt. Auch die Reihenfolge der unterschiedlichen Posten und deren Bezeichnung dürfen nicht ständig wechseln. Nur so wird die nötige Stetigkeit gewährleistet.
  • Beispiel: Im Sinne der Bilanzklarheit haben Sie im letzten Jahr mehrere Posten zusammengefasst. Diese Zusammenfassung darf nun beim nächsten Jahresabschluss nicht ohne Grund wieder aufgelöst werden. Ansonsten ist die Vergleichbarkeit der Bilanzen nicht gegeben.
  • Bilanzidentität: Dieser Grundsatz schreibt einen nahtlosen Wechsel von einem Geschäftsjahr zum nächsten vor: Die Eröffnungsbilanz muss der Schlussbilanz des Vorjahres entsprechen. Das bedeutet, dass alle Position sowie Mengen- und Wertangaben in beiden Bilanzen gleich sein müssen.

Weitere Prinzipien ordnungsgemäßer Bilanzen

  • Stichtagsprinzip: Dieser Grundsatz beschreibt zunächst die Pflicht zur Bilanzierung als solche: Sie haben als Unternehmer (mit bestimmten Ausnahmen) die Pflicht, zum Schluss jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz als Teil des Jahresabschlusses aufzustellen (§ 242 HGB).
  • Grundsatz der Rechtzeitigkeit: Die Bilanz ist „innerhalb der einem geordneten Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB).
  • Klarheit: Eine Bilanz muss prinzipiell klar und übersichtlich gestaltet werden. Sie soll aussagekräftig sein und nichts verschleiern.
  • Stetigkeit: Aufeinanderfolgende Bilanzen müssen ihre Darstellungsform und insbesondere ihre Gliederung beibehalten (§ 265 Abs. 1 HGB).
  • Richtigkeit und Vollständigkeit: Alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden des Unternehmens müssen als Inventar korrekt in der Bilanz erscheinen.
  • Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit: Je nach ihrer Bedeutung sollten einzelne Bilanzposten zusammengefasst werden – im Interesse der Klarheit der Darstellung, und um den Aufwand in Grenzen zu halten.
  • Bilanzidentität: Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahrs muss mit der Eröffnungsbilanz des nächsten Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  • Going-Concern-Prinzip: Es ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Spezielle Grundsätze für die Bewertung in der Bilanz

  • Realisationsgrundsatz: Es gilt das Prinzip der Vorsicht – Ergebnisse dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind (§ 252 Abs. 1 Satz 4 HGB).
  • Imparitätsprinzip: Im Gegensatz zu den Gewinnen müssen vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden.
  • Anschaffungswertprinzip: Nach diesem Grundsatz dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten in der Bilanz erscheinen.
  • Grundsatz der Einzelbewertung: Bilanzposten müssen stets einzeln bewertet werden (§ 252 Abs. 1 Satz 3 HGB).
  • Maßgeblichkeitsprinzip: Dieser Grundsatz besagt, dass die im HGB festgelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Das heißt, dass für die Steuerbilanz die Handelsbilanz maßgeblich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Von den Grundsätzen der ordentlichen Bilanzierung können Sie als Unternehmer u. U. abweichen, aber nur in begründeten Ausnahmefällen. Das gilt laut Handelsgesetzbuch für die Bewertungsgrundsätze (§ 252 Abs. 2 HGB), aber in ähnlicher Weise auch für andere Regeln.

Was bezwecken die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung?

Ziel der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung ist es, eine Bilanz nachvollziehbar und aussagekräftig zu machen, sodass sie ein eindeutiges Bild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens liefert. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung helfen beispielsweise, Bilanzverschleierungen zu verhindern. Dabei handelt es sich um ein Delikt, das u. a. nach § 331 HGB und § 400 Aktiengesetz strafbar ist.

Wen betreffen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung?

Besonders Existenzgründer und Freiberufler mögen sich fragen, welche Bedeutung die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung eigentlich für sie haben. In der Tat ist nicht jeder Unternehmer zur Buchführung verpflichtet. Freiberufler und Kleinunternehmer dürfen entsprechend statt eines Jahresabschlusses eine einfachere Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt einreichen und sind damit auch vom Erstellen einer Bilanz befreit.

Ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung für Sie gelten oder nicht, hängt also davon ab, ob Sie zur Buchführung verpflichtet sind. Dafür sind wiederum folgende Faktoren entscheidend:

  • Rechtsform des Unternehmens
  • Tätigkeit
  • Umsatz

Gesellschaften – dazu zählen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbHs und OHGs – sind generell zur Bilanzierung verpflichtet. Ausgenommen sind lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und sogenannte Partnergesellschaften von Freiberuflern.

Einzelunternehmer, etwa voll haftende Kaufleute oder Gewerbetreibende, sind nur zur Bilanzierung verpflichtet, wenn ihr Jahresumsatz über 600.000 Euro liegt oder aber der Jahresgewinn 60.000 Euro übersteigt.

Freiberufler – z. B. Journalisten, Steuerberater oder Ärzte – sind nicht verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Für sie reicht es immer aus, eine Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt einzureichen.

Pflicht zur Öffentlichkeit

Für Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs) gilt – im Gegensatz zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften – außerdem die sogenannte Publizitätspflicht, d. h. die gesetzliche Pflicht, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen (je nach Unternehmensform und -größe in unterschiedlichem Umfang). Dies soll zur Transparenz des Wirtschaftslebens beitragen, indem Anteilseigner (Aktionäre oder Gesellschafter) sowie Kunden, Lieferanten, Kreditgeber, Behörden, Gerichte, Mitarbeiter und andere Interessierte eines Unternehmens über dessen Lage informiert sind. Hintergrund ist auch die Tatsache, dass die Anteilseigner solcher Gesellschaften nur mit ihrer Einlage und nicht mit ihrem sonstigen Vermögen haften.

Zudem müssen Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe und auch börsennotierte Firmen ihre Jahresabschlüsse von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen lassen. Näheres zum Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflicht finden Sie in § 316 und § 325 ff. HGB.

Fazit zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung

  • Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoBil) sind Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
  • Die Grundsätze umfassen Regeln, die dafür sorgen, dass der Jahresabschluss einwandfrei ist. Dazu gehören vor allem die Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit, Bilanzkontinuität und Bilanzidentität.
  • Ziel ist es, Bilanzen nachvollziehbar und aussagekräftig zu machen und beispielsweise Bilanzverschleierungen zu verhindern.
  • Jeder, der zur Bilanzierung verpflichtet ist, hat sich auch an die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung zu halten.

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