Körperschaftsteuer: Die Grundlagen im Überblick

Die meisten wissen, was die Mehrwertsteuer ist, wer sie zahlt und warum. Doch wie sieht es mit der Körperschaftsteuer aus? Wen betrifft sie, wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz und wie kann man die Körperschaftsteuer berechnen? Hier lesen Sie die wichtigsten Grundlagen zur Körperschaftsteuer – der Steuer auf das Einkommen juristischer Personen.

Was versteht man unter der Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die juristische Personen und auch manche anderen Vereinigungen zahlen müssen. Zu diesen zählen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH etc.), aber auch Vereine, Stiftungen, Kommunalbetriebe u. a. Aus diesem Grund wird die Körperschaftsteuer auch als „Einkommensteuer der Unternehmen“ bezeichnet: Sie ist das Pendent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen, also Freiberufler, Einzelunternehmer und Personengesellschaften, und beruht auch weitgehend auf denselben rechtlichen Grundsätzen.

Die Körperschaftsteuer fällt in die Kategorie der Gemeinschaftssteuern. In diesem Fall geht das Geld an den Bund und die Länder. Der Anteil der Körperschaftsteuer am gesamten Steueraufkommen in Deutschland ist überschaubar: 2017 betrug es laut Bundesfinanzministerium 29,3 Milliarden Euro, rund 4,3 Prozent des gesamten Aufkommens. Geregelt ist die Steuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG), das auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) aufbaut, zusammen mit der zugehörigen Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV).

Definition: Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen und andere Vereinigungen – Körperschaften, Personenvereinigungen (soweit sie nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Die Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Vereinigung innerhalb eines Kalenderjahrs bezieht.

Wer zahlt Körperschaftsteuer?

Wie es in § 1 KStG heißt, gilt für die folgenden „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ die unbeschränkte Steuerpflicht:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Stiftungen, Vereine)
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtwerke und Verkehrsbetriebe)

Selbst Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, Stiftungen u. a.), die gar nicht rechtsfähig und damit auch keine juristischen Personen sind, müssen Körperschaftsteuer zahlen, allerdings nur, wenn ihre Einkünfte nicht anderweitig der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

Beschränkt steuerpflichtig sind laut § 2 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, aber dennoch inländische Einkünfte haben. Sie zahlen Körperschaftsteuer für ihre inländischen Einkünfte.

Wer keine Körperschaftsteuer zahlen muss

Eine breite Palette von staatlichen und gemeinnützigen Organisationen ist ganz von der Körperschaftsteuer befreit. Dazu zählen zunächst einmal Unternehmen und Vermögen im Staatsbesitz – vom Eisenbahnvermögen über Bundes- und Länderbanken bis hin zu Lotterieunternehmen. Darüber hinaus entfällt diese Steuer u. a. auch für:

  • Berufs- und Tarifverbände und ihre Vermögensverwaltungen
  • verschiedene Kranken- und Versorgungskassen
  • gemeinnützige Unternehmen aller Art
  • Institute für die Wirtschaftsförderung
  • Hafenbetriebe
  • politische Parteien

Eine umfangreiche Auflistung aller Befreiungen finden Sie in § 5 KStG.

Hinweis

Auch Kleinunternehmer, Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe zahlen keine Körperschaftsteuer. Für sie gilt die Einkommensteuer.

Der Körperschaftsteuersatz

Seit der Unternehmenssteuerreform von 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz 15 Prozent. Zusätzlich werden auch Kapitalgesellschaften mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuersatzes belastet. Der effektive Steuersatz beträgt also 15,825 Prozent.

Hinweis

Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige Unternehmenssteuer. Es kommen ggf. noch die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte bzw. Kapitalerträge hinzu.

Die Körperschaftsteuer berechnen: Wie geht das?

Die finanziellen Beziehungen zwischen Unternehmen und ihren Anteilseignern sowie Unternehmen untereinander können recht vielfältig sein. Entsprechend komplex fällt daher oft auch die Berechnung der Körperschaftsteuer aus.

Auf jeden Fall beginnt sie damit, dass man die Jahreseinkünfte des Unternehmens ermittelt. Hier kommt auch schon das Einkommensteuergesetz ins Spiel: Nach seinen Regeln wird zunächst in Form einer Steuerbilanz der Gewinn des Unternehmens ermittelt. Dieser Gewinn wird unabhängig davon besteuert, was dann damit passiert (z. B. ob er ausgeschüttet wird oder nicht – § 8 Abs. 3 KStG).

Viele Regeln für die Bemessung der Körperschaftsteuer

Für die endgültige Bemessung der Körperschaftsteuer sieht das Körperschaftsteuergesetz aber auch noch eine ganze Reihe besonderer Regeln für spezielle Fälle vor, die jeweils unter gewissen Bedingungen gelten. Hier einige wichtige davon:

Freibeträge

Für manche Körperschaften, die keine Kapitalerträge oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb an ihre Anteilseigner ausschütten, gibt es einen Steuerfreibetrag von 5.000 Euro. Das sind beispielsweise Vereine, Stiftungen oder öffentliche Betriebe (§ 24 KStG). Genossenschaften und Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, erhalten u. U. in den ersten zehn Wirtschaftsjahren sogar einen Freibetrag von 15.000 Euro (§ 25 KStG). In beiden Fällen darf der Freibetrag das Einkommen im Wirtschaftsjahr allerdings nicht übersteigen.

Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen

Manche Anteile des Unternehmensertrags werden u. U. bei der Berechnung der Körperschaftsteuer nicht mitgerechnet. Das gilt etwa für Erträge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen sowie für Gewinne aus ihrer Veräußerung (§ 8b KStG) oder auch für die Vergütung von persönlich haftenden Gesellschaftern (bei einer KG auf Aktien – § 9 Abs. 1 KStG) oder Spenden und Beiträge für gemeinnützige Zwecke (§ 9 Abs. 2 KStG). Andererseits lassen sich manche Aufwendungen auch nicht von den Einkünften abziehen, insbesondere Luxusausgaben oder Geldstrafen (§ 10 KStG).

Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten

Wie auch bei der Einkommensteuer vorgesehen lassen sich Verluste (in gewissen Grenzen) aus früheren Steuerjahren und auch aus dem nachfolgenden Steuerjahr mit dem Gewinn des aktuellen Jahres verrechnen (Verlustvortrag bzw. -rücktrag – § 10d EStG).

Verdeckte Gewinnausschüttung und Zinsen

Besondere Aufmerksamkeit widmet das Gesetz möglichen Versuchen, Gewinne am Fiskus vorbeizuschleusen. Das gilt zum einen für sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen: Wenn ein Unternehmen einem Anteilseigner oder einer ihm nahestehenden Person einen besonderen Vorteil gewährt – etwa ein Haus besonders günstig vermietet oder Waren billig verkauft –, dann fällt die Differenz zu den „normalen“ Bedingungen (Miete, Kaufpreis) ebenfalls unter die Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Auch bei Zinszahlungen vermutet der Gesetzgeber oft eine solche Steuervermeidung und hat daher mit der Unternehmenssteuerreform von 2008 eine sogenannte Zinsschranke eingeführt (§ 8a KStG). Danach sind Zinsaufwendungen nach Abzug von Zinserträgen nur bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro abzugsfähig, darüber hinaus mit Einschränkungen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, nämlich wenn die Zahlungen außerhalb eines Konzerns erfolgen oder beide Seiten innerhalb eines Konzerns gleiche Eigenkapitalquoten haben.

Besteuerung von Organschaften

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Körperschaftsteuer gemeinsam für die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften eines Konzerns berechnet werden. Ein wichtiger Vorteil: Damit lassen sich Gewinne und Verluste verschiedener Gesellschaften gegeneinander aufrechnen. Einzelheiten dazu finden Sie in §§ 14–19 KStG.

Die Körperschaftsteuer-Erklärung: Fristen und mehr

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich wie bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer – sie wird also am Ende eines Geschäftsjahrs erhoben. Der Termin für die Steuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres. Für das Jahr 2018 endet die Frist also am 31.05.2019.

Tipp

Sie können beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Wird sie bewilligt, dann haben Sie bis zum Ende des Folgejahres Zeit, Ihre Körperschaftsteuer-Erklärung einzureichen.

Sollte die Steuerpflicht nicht für das ganze Jahr bestehen – z. B. weil Sie Ihre Körperschaft löschen –, zählt der Zeitraum, in dem Sie steuerpflichtig waren, als Grundlage.

Ihre Körperschaftsteuer-Erklärung müssen Sie dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Dafür können Sie das Programm ElsterFormular, das Internet-Portal Elster.de oder eine entsprechende kommerzielle Software verwenden. Teil der Körperschaftsteuer-Erklärung ist regelmäßig auch der vollständige Jahresabschluss der Körperschaft. Anhand dieser Erklärung samt Anlagen dazu ermittelt das Finanzamt die zu zahlende Körperschaftsteuer und den zugehörigen Solidaritätszuschlag. Das Ergebnis ist ein Steuerbescheid mit dem geschuldeten Betrag.

Zwar handelt es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Jahressteuer, trotzdem fallen vierteljährliche Vorauszahlungen an – jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. Die Vorauszahlungen beziehen sich auf die voraussichtliche Körperschaftsteuer-Schuld des gesamten Kalenderjahrs. Sie werden dann im Steuerbescheid für das Jahr angerechnet. In diesem Bescheid teilt Ihnen das Finanzamt auch mit, wie hoch die Vorauszahlungen für das folgende Jahr sind.

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