Bis auf einige Ausnahmen sind alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen in Deutschland gegen Entgelt erbringt, umsatzsteuerpflichtig. Wenn Sie also selbstständig sind und für Ihre Produkte oder Dienstleistungen Geld verlangen, müssen Sie dafür in aller Regel Umsatzsteuer berechnen.
Im Endeffekt wird die Umsatzsteuer von den Endverbrauchern gezahlt. Daher bezeichnet man die Umsatzsteuer auch als Verbrauchssteuer. Je nach Art der Lieferung oder Leistung werden 19 oder 7 Prozent Umsatzsteuer auf den Nettopreis aufgeschlagen. Der Endverbraucher zahlt die Umsatzsteuer also automatisch mit. Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer dagegen nur ein durchlaufender Posten. Sie zahlen zwar auch Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die sie für ihr Unternehmen brauchen; allerdings sind sie berechtigt, sich die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt zurückzuholen.
Beispiel: Ein Dienstleiter verkauft Leistungen im Wert von 100 Euro. Darauf kommen 19 Prozent Umsatzsteuer – er nimmt also 119 Euro von seinem Kunden ein. Die Steuer von 19 Euro darf er allerdings nicht behalten, sondern muss sie an das Finanzamt abführen. Der Dienstleister hat jedoch einen neuen Drucker für 50 Euro gekauft; die darin enthaltenen 7,98 Euro Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer geltend machen – er bekommt sie also zurück. Dementsprechend zahlt er nicht 19 Euro an das Finanzamt, sondern nur 11,02 Euro.
Jeder Unternehmer schlägt also die Umsatzsteuer auf seine Preise auf (mit einigen Ausnahmen). Die Endverbraucher zahlen sie und der Unternehmer führt sie schließlich an das Finanzamt ab – meistens einmal pro Quartal im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.