Die lineare Abschreibung hat den Vorteil, dass sie sich sehr leicht berechnen lässt. Sie müssen lediglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts durch die Anzahl der Nutzungsjahre teilen, die Sie in der AfA-Tabelle finden. Eventuelle Kosten für Versand und/oder Installation zählen zum Gesamtpreis. Wichtig ist, dass Sie für die Berechnung immer den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) verwenden. Auf diese Weise erhalten Sie durch eine einfache Division den Beitrag, mit dem Sie den Gegenstand jährlich abschreiben können.
Außerdem ist es wichtig, zu wissen, dass die Abschreibung immer monatsgenau erfolgt. Wenn Sie das abzuschreibende Investitionsgut zum Beispiel im Mai kaufen, können Sie für das erste Jahr nur acht Monate, also zwei Drittel des ermittelten jährlichen Abschreibungsbetrags ansetzen. Die Abschreibungsrate im letzten Jahr ist dann der übrige, anteilige Betrag für vier Monate.
Das klingt zunächst verwirrend, lässt sich aber an einem Beispiel leicht nachvollziehen:
Ein Unternehmer kaufte im Oktober 2018 ein neues Kopiergerät, für das entsprechend der aktuellen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von sieben Jahren anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 16.800 Euro.
Teilt man nun die Anschaffungskosten durch die Anzahl der Jahre, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 2.400 Euro.
Da der Kopierer allerdings erst im Oktober gekauft wurde, können für das erste Jahr nur 3 Monate abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag reduziert sich also auf 600 Euro. Der Restbetrag von 1.800 Euro wird am Ende der Nutzungsdauer geltend gemacht. Es ergeben sich also folgende Abschreibungsbeträge: