Die lineare Abschreibung von Investitionsgütern

Für viele Unternehmer sind Abschreibungen ein leidiges Thema. Steuerrechtlich bedeuten sie nichts anderes, als dass man die Anschaffungskosten für betriebliche Investitionsgüter erst nach und nach und in gleichbleibenden Jahresbeträgen als Betriebsausgaben absetzen kann. Dabei ist es unerheblich, wie stark beispielsweise eine Maschine oder die Ladeneinrichtung in einem Jahr tatsächlich abgenutzt wurde oder an Wert verlor. Eine Abschreibung im handelsrechtlichen Sinne bedeutet hingegen, dass die tatsächliche Wertminderung von Gebrauchsgütern korrekt in der Handelsbilanz abgebildet wird.

Da jeder Unternehmer seinen Gewinn nach steuerrechtlichen Vorschriften ermitteln muss, bleibt aber leider keine Wahl. Denn die lineare Abschreibung ist die einzige Abschreibungsmethode, die steuerrechtlich zulässig ist. Sie beruht auf dem Prinzip, dass die Jahresbeträge der Abschreibung immer gleich bleiben, sich also die gesamte Abschreibungsdauer hindurch linear verhalten.

Was ist lineare Abschreibung? Definition und Erklärung

Die lineare Abschreibung muss auf alle in einem Geschäftsjahr angeschafften, abnutzbaren Investitionsgüter eines Unternehmens (also Produktionsmaschinen, Betriebsfahrzeuge, Büroausstattung etc.) angewendet werden, um deren Wertminderung zu erfassen. Abschreibungen sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Sie werden im Anlagenverzeichnis festgehalten, das als Anlage zur Bilanz oder zur Einnahmenüberschussrechnung jährlich beim Finanzamt eingereicht wird. Doch was ist eine lineare Abschreibung überhaupt?

Definition

Die lineare Abschreibung ist eine Methode der steuerlichen und handelsrechtlichen Abschreibung von Investitionsgütern. Dabei wird der Preis eines neu angeschafften Gutes für eine bestimmte Anzahl von Jahren, die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, in gleichbleibenden Teilbeträgen steuerlich geltend gemacht und als Wertminderung in der Bilanz des Unternehmens aufgeführt.

Die lineare Abschreibung beruht also auf dem Prinzip, dass über die gesamte Nutzungsdauer eines Investitionsgutes in jedem Jahr exakt der gleiche Teilbetrag des Anschaffungspreises abgeschrieben wird und sich steuermindernd auswirkt. Bei der bis 31.12.2007 und dann noch einmal vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 steuerrechtlich zulässigen degressiven Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge dagegen zu Beginn höher als bei der linearen und nehmen dann von Jahr zu Jahr ab. Bei der linearen Abschreibung tritt deshalb der Zeitpunkt, ab dem sich die Neuanschaffung finanziell lohnt, deutlich später ein als bei der früher üblichen degressiven Abschreibung.

Die entscheidende Größe für die Kalkulation von Abschreibungsbeträgen ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND). Diese kann der Unternehmer nicht nach eigenem Ermessen festlegen, sondern er muss sich an die offiziellen Angaben in der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter halten. Dort ist die nach Prüfbehörden und Wirtschaftsverbänden erfahrungsgemäß durchschnittliche ND für sämtliche Betriebsgüter angegeben. Für Photovoltaikanlagen beträgt sie beispielsweise 20 Jahre, für einen Pkw 6 Jahre.

Je nachdem, auf wie viele Jahre die ND angesetzt ist, kann das bedeuten, dass man den größten Teil der finanziellen Belastung, die durch Neuanschaffung entsteht, in den ersten Jahren selbst abfangen muss. Es ist wichtig, dies bei unternehmerischen Kalkulationen zu berücksichtigen.

Hinweis

Bestimmte Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von derzeit (Stand 2019) 800 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, dürfen allerdings als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gleich im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Beispiel für die Berechnung der linearen Abschreibung

Die lineare Abschreibung hat den Vorteil, dass sie sich sehr leicht berechnen lässt. Sie müssen lediglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts durch die Anzahl der Nutzungsjahre teilen, die Sie in der AfA-Tabelle finden. Eventuelle Kosten für Versand und/oder Installation zählen zum Gesamtpreis. Wichtig ist, dass Sie für die Berechnung immer den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) verwenden. Auf diese Weise erhalten Sie durch eine einfache Division den Beitrag, mit dem Sie den Gegenstand jährlich abschreiben können.

Außerdem ist es wichtig, zu wissen, dass die Abschreibung immer monatsgenau erfolgt. Wenn Sie das abzuschreibende Investitionsgut zum Beispiel im Mai kaufen, können Sie für das erste Jahr nur acht Monate, also zwei Drittel des ermittelten jährlichen Abschreibungsbetrags ansetzen. Die Abschreibungsrate im letzten Jahr ist dann der übrige, anteilige Betrag für vier Monate.

Das klingt zunächst verwirrend, lässt sich aber an einem Beispiel leicht nachvollziehen:

Ein Unternehmer kaufte im Oktober 2018 ein neues Kopiergerät, für das entsprechend der aktuellen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von sieben Jahren anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 16.800 Euro.

Teilt man nun die Anschaffungskosten durch die Anzahl der Jahre, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 2.400 Euro.

Da der Kopierer allerdings erst im Oktober gekauft wurde, können für das erste Jahr nur 3 Monate abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag reduziert sich also auf 600 Euro. Der Restbetrag von 1.800 Euro wird am Ende der Nutzungsdauer geltend gemacht. Es ergeben sich also folgende Abschreibungsbeträge:

Jahr Abschreibungsbetrag in Euro Restbuchwert in Euro
2018 (3 Monate anteilig) 600 16.200
2019 2.400 13.800
2020 2.400 11.400
2021 2.400 9.000
2022 2.400 6.600
2023 2.400 4.200
2024 2.400 1.800
2025 (9 Monate anteilig) 1.800 0

Falls der Kopierer über den Abschreibungszeitraum hinaus genutzt wird, ist es üblich, einen symbolischen Restbuchwert von einem Euro stehen zu lassen. In diesem Fall würde sich die letzte Abschreibung auf 1.799 Euro belaufen.

Gründe für die lineare Abschreibung

Wir haben bereits angeführt, dass sich eine lineare Abschreibung insbesondere bei teuren Gütern mit langem Abschreibungszeiträumen in den ersten Jahren nachteilig auf die Firmenfinanzen auswirken kann, weil der jährliche Abschreibungsbetrag im Verhältnis zur Anschaffungssumme sehr gering ausfällt. Langfristig gesehen ergibt sich daraus allerdings ein großer Vorteil, denn bei andauernder Nutzung macht sich die lineare Abschreibung in den späteren Jahren deutlich positiv bemerkbar. Dann kommen zu den durch die Anschaffung verbesserten Arbeitsprozessen Steuerersparnisse für eine Anschaffung, deren Kosten sich bereits durch höhere Gewinne rentiert haben.

Ein weiterer Grund kann die vorherige Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode sein – zumindest in den Fällen, in denen ein Wechsel zur linearen Abschreibung erlaubt ist und dem Unternehmer Vorteile bringt. Bei der degressiven Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren sehr hoch, da sie sich prozentual am Restbuchwert orientieren. Im Laufe der Zeit werden sie immer kleiner, können aber niemals Null erreichen. Aus diesem Grund schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln, sobald die degressive Abschreibung den gleichen Abschreibungswert erreicht. So fangen Unternehmen zunächst ihre Investitionskosten auf und profitieren später von den Vorteilen der linearen Abschreibung. Diese Möglichkeit zum Wechsel der Abschreibungsmethode betrifft mittlerweile aber nur noch langlebige Wirtschafsgüter, die bis spätestens 31.12.2007 oder im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 angeschafft wurden. Da die degressive Abschreibung inzwischen steuerrechtlich nicht mehr zulässig ist, finden solche Wechsel inzwischen kaum noch statt.