Wenn jemand als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft (KG oder OHG) eintritt, haftet er im Rahmen seiner Haftungseinlage auch für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 173 HGB). Hier kann wieder der Fall eintreten, dass der neue Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen haften muss, weil sein Eintritt als Kommanditist noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. In der Praxis vereinbart man daher zumeist, dass der Eintritt in die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister wirksam werden soll.
Generell haftenGesellschafter einer Handelsgesellschaft bis zu fünf Jahre lang nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen für Verbindlichkeiten, die bis dahin entstanden sind, unter Umständen auch noch länger (§ 160 HGB). Dies gilt auch für einen Kommanditisten im Rahmen seiner eingeschränkten Haftung. Allerdings kann er sich von dieser fortdauernden Haftung befreien, indem er sich seinen Firmenanteil nicht auszahlen lässt, sondern an einen anderen oder einen neuen Gesellschafter überträgt. Dafür ist auch ein Vermerk im Handelsregister erforderlich, der ausdrücklich auf die Nachfolge bei gleichbleibender Haftungssumme aufmerksam macht.
Die fortdauernde Haftung gilt im Übrigen auch für einen persönlich haftenden Komplementär, der seine Haftung nachträglich auf die eines Kommanditisten beschränkt. Dies wirkt sich dann nur für neue Verbindlichkeiten aus. Für Altschulden haftet er ebenfalls fünf Jahre lang (und eventuell noch länger) unbeschränkt fort.