Der Gesellschaftsvertrag einer KG ist an keine Form gebunden und kann schriftlich oder sogar mündlich vorliegen, was den Gesellschaftern bei der Ausgestaltung einige Freiräume erlaubt. Nicht so aber beim Thema Haftung: Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur beschränkt – und zwar ausschließlich bis zur Höhe seiner persönlich geleisteten Kommanditeinlage, die er als Geldbetrag oder Sachwert ins Unternehmen eingebracht hat. Sein Privatvermögen bleibt dagegen unangetastet.
Die Haftung des Komplementärs hingegen entspricht – wie auch alle seine anderen Pflichten (z. B. hinsichtlich der Wettbewerbsenthaltung und Verlustbeteiligung) – den Regelungen, wie sie auch für Gesellschafter einer OHG gelten. Gemäß Handelsgesetzbuch haftet er alsofür alle Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit seinem Gesamtvermögen (§ 161 HGB).
„Unmittelbar“ heißt in diesem Zusammenhang, dass Gläubiger nicht dazu gezwungen sind, zuerst die Gesellschaft in die Verantwortung zu nehmen, sondern auch direkt an den Komplementär herantreten können. Sind mehrere Komplementäre am Unternehmen beteiligt, müssen sie die Gesamtschuld grundsätzlich zu gleichen Teilen gemeinsam tragen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Wenn ein einzelner Komplementär weniger als seinen Anteil leisten kann, dann müssen die anderen Gesellschafter entsprechend mehr zahlen. Dafür haben sie aber einen Anspruch auf Ausgleich(§ 426 BGB).
Diese Grundsätze sind durch den Gesetzgeber so festgelegt, dass es keine Möglichkeit gibt, sie mithilfe spezieller Klauseln im Gesellschaftsvertrag zu verändern. Vertragliche Regelungen mit individuellen Gläubigern können dagegen u. U. eine Haftungsbeschränkung ermöglichen.
Eine Sonderrolle spielt hier die in Deutschland recht weit verbreitete Rechtsform GmbH & Co. KG. In dieser bildet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Komplementär der Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist damit auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt, sodass es im Ergebnis keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt. Eine solche Gesellschaft gilt dann nicht mehr als Personengesellschaft, sondern als Kapitalgesellschaft mit entsprechend strengeren Publizitätspflichten.
Jedenfalls ist die Haftung der bedeutendste Unterschied zwischen Kommanditisten und Komplementären einer KG. Eine strikte Trennung der beiden Gesellschaftertypen findet allerdings nicht von Anfang statt: Solange der Kommanditist seine Einlage noch nicht erbracht hat und dies akkurat im Handelsregister dokumentiert ist, wird der Kommanditist rechtlich gesehen vorläufig als Komplementär behandelt – mit den zugehörigen Haftungspflichten. Eine Ausnahme gilt, wenn dem betreffenden Gläubiger die Stellung eines Gesellschafters als Kommanditist bekannt ist (§ 176 Abs. 1 HGB). Um Risiken für die Kommanditisten zu vermeiden, sollte also eine KG erst aktiv werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, oder die Kommanditisten sollten zumindest ihre Rolle in der Gesellschaft gebührend bekannt machen.