Vom Zeitpunkt der offiziellen Gründung an kommen auf die OHG als Ganzes sowie ihre Gesellschafter bestimmte Rechte und Pflichten zu. Hierzu macht das Gesetz ausführliche Angaben, die jedoch nur so weit gelten, wie der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§§ 109–122 HGB):
Demnach ist jeder Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung berechtigt, zugleich aber auch verpflichtet. Dies gilt aber nur für das gewöhnliche Tagesgeschäft – etwa den Wareneinkauf, Verkaufsgespräche etc. Darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen wiederum der Zustimmung aller Beteiligten. Überschreitet ein Partner seine Kompetenzen beim Abschluss eines Geschäfts, so ist es trotzdem rechtswirksam. Die anderen Gesellschafter haben dann jedoch gegebenenfalls Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Vom Jahresgewinn einer OHG steht jedem Gesellschafter laut Gesetz zunächst ein Anteil von vier Prozent seine Kapitalanteils zu (oder ein entsprechend kleinerer Prozentsatz, wenn der Gewinn dafür nicht reicht). Darüber hinausgehende Gewinne beziehungsweise etwaige Verluste werden gleichmäßig pro Person verteilt. Dies gilt allerdings auch nur, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes aussagt.
Damit alles seine finanzielle Richtigkeit hat, ist die OHG als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dazu gehört auch, dass die Gesellschaft zu Beginn jedes Geschäftsjahrs eine Eröffnungsbilanz sowie an seinem Ende eine Bilanz erstellt.
Wie bei anderen Personengesellschaften auch wird der Gewinn einer OHG nicht direkt besteuert. Vielmehr muss jeder einzelne Gesellschafter gemäß seinem Gewinnanteil Einkommensteuern zahlen. Zusätzlich zahlt eine OHG Umsatzsteuern und gegebenenfalls auch Gewerbesteuern auf ihren Gewinn. Es gibt einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro, und darüber hinaus wird den Gesellschaftern die Gewerbesteuer anteilig auf ihre zugehörige Einkommensteuerschuld angerechnet.