Wie erwähnt haften alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der OHG, und zwar …
- primär und unmittelbar
- unbeschränkt und
- gesamtschuldnerisch.
Dies lässt sich auch nicht durch Vereinbarungen gegenüber Dritten einschränken. Aufgrund der primären, unmittelbaren Haftung kann sich ein Gläubiger einer OHG mit seiner Forderung direkt an die OHG-Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Insoweit sind die Gesellschafter also Haftungssubjekte. Allerdings können sie sich weigern zu zahlen, wenn die OHG das Recht hat, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft anzufechten, oder sich die Forderung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft aufrechnen lässt (§ 129 Abs. 2 und 3 HGB). Das heißt, die Rechtmäßigkeit der Forderung an den Gesellschafter ergibt sich aus dem Rechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft.
Die gesamtschuldnerische Haftung hatzur Folge, dass jeder Gesellschafter der OHG notfalls nicht nur für einen Teil der Verbindlichkeit, sondern für die gesamte Forderung geradestehen muss. Der Gläubiger darf die Leistung jedoch nur einmal einfordern.
Ein Gesellschafter, der die Forderung eines Gläubigers der OHG befriedigt, kann sich von der Gesellschaft für die einsprechenden Aufwendungen entschädigen lassen (§ 110 Abs. 1 HGB). Aufgewendetes Geld muss die OHG dem Gesellschafter verzinst zurückzahlen.