Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist, einfach gesagt, eine GbR, die handelsrechtlich als Handelsgewerbe eingestuft wird. Für sie sind die notarielle Beglaubigung, der Eintrag ins Handelsregister und die ordnungsgemäße Buchführung samt Jahresabschlüssen also Pflicht. Tatsächlich entsteht die OHG rechtlich sogar durch den Akt des Handelsregistereintrags – falls die Gesellschaft nicht schon vorher aktiv wird.
Anders als bei der GbR ist bei der OHG die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter ausdrücklich vorgeschrieben (§ 128 HGB). Außerdem gelten für sie besondere Vorschriften für den Konkurrenzausschluss. Das heißt, ein Gesellschafter darf nicht ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter anderweitig im Geschäftsbereich der OHG aktiv werden (§112 HGB).
Als Besonderheit kann bei einer OHG – anders als bei der GbR – jeder Gesellschafter, der (per Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag) zur Geschäftsführung berechtigt ist, allein handeln, solange kein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht (§ 115 Abs. 1 HGB).
Eher selten werden Sonderformen der OHG genutzt, bei der Kapitalgesellschaften als juristische Personen die Rolle von Gesellschaftern übernehmen: GmbH & Co. OHG (OHGmbH) und AG & Co. OHG. Solange es dabei auch noch persönlich haftende Gesellschafter gibt, gelten solche Konstruktionen weiterhin als Personengesellschaften.