Regelt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung in einer GbR nicht, schreibt der Gesetzgeber die Entscheidungsfindung im Plenum vor. Dann kann jede noch so kleine Entscheidung nur getroffen werden, wenn explizit jeder Gesellschafter zustimmt. Im betrieblichen Ablauf einer GbR ist dies jedoch nur selten sinnvoll. Wenn jeder Gesellschafter in einer GbR Geschäftsführer ist, führt das – vor allem wegen des einhergehenden Widerspruchsrechts – oft zu einer chaotischen Entscheidungsfindung. Es ist daher ratsam, per Vertrag einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestimmen und die anderen Gesellschafter aus der Geschäftsführung auszuschließen.
Das muss nicht bedeuten, dass der Geschäftsführer alle Entscheidungen trifft. Dies ist auch nicht sinnvoll; dann müsste nämlich jeder noch so kleine innerbetriebliche Vorgang vom Geschäftsführer abgesegnet werden. Daher sollten Sie Einzelbefugnisse festlegen, um Kompetenzen angemessen zu verteilen. Beispielsweise können Sie einen Geldwert bestimmen, ab dem ein Geschäft mit der Geschäftsführung besprochen werden muss oder der Zustimmung der meisten Gesellschafter bedarf.
Andersherum kann die Geschäftsführung so besser kontrolliert werden. Sie können z. B. festlegen, dass der Geschäftsführer größere Geschäfte oder empfindliche Entscheidungen vorab mit allen Gesellschaftern besprechen und abstimmen muss.
Der Geschäftsführer darf die Geschäftsführerpflichten nicht verletzen, andernfalls droht ihm die einheitliche Kündigung seitens der Gesellschafter. Wie diese Entscheidung getroffen werden soll (z. B. einstimmig oder Mehrheitsbeschluss), können Sie ebenfalls im Vertrag festlegen. Dabei sollte geregelt sein, wie die Übergabe der Geschäftsführung abläuft, sodass die GbR im Ganzen möglichst wenig Schaden erleidet und der Gesellschaftszweck nicht gefährdet wird.