Ein häufiger Grund für eine GbR-Auflösung ist die Kündigung durch einen Gesellschafter. Der kündigende Gesellschafter muss sich dabei gegenüber allen anderen Gesellschaftern erklären.
Ein wichtiges Kriterium für die Kündigung ist laut Gesetz die Befristung der GbR. In einer unbefristeten GbR kann jeder Gesellschafter jederzeit ordentlich kündigen, und das ohne Kündigungsgrund und ohne gesetzliche Kündigungsfrist. Der Zeitpunkt der Kündigung darfnicht zu einer Unzeit erfolgen – das heißt konkret: Ein Gesellschafter darf nicht kündigen, wenn damit die Interessen der Gesellschafter verletzt würden. Entsteht durch die Kündigung wesentlicher wirtschaftlicher Schaden, kann der Kündigende dazu verpflichtet werden, ihn zu ersetzen. Das passiert meist, wenn ein Gesellschafter überraschend kündigt und keine Nachfolge regelt. Denn dadurch besteht die Möglichkeit, dass die GbR in personelle und/oder finanzielle Not gerät.
Ist die GbR auf bestimmte Zeit festgelegt, also befristet, muss ein Gesellschafter einen wichtigen Grund angeben, falls er vor Ende dieses Zeitraumes kündigen will. Das passiert häufig, wenn es unüberbrückbare Differenzen zwischen den Gesellschaftern gibt. Andere denkbare Szenarien sind die Erkrankung oder zunehmende Altersbeschwerden des kündigenden Gesellschafters. In jedem Fall ist die Gesamtwürdigung der Umstände dafür entscheidend, ob ein Gesellschafter außerordentlich kündigen darf oder nicht.
Die Kündigung eines Gesellschafters bedeutet allerdings nicht zwangsläufig die AuflösungeinerGbR. Denn falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, haben die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit, die GbR ohne den kündigenden Gesellschafter fortzuführen, sofern noch mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. Besteht die GbR aus nur zwei Gesellschaftern, bedeutet die Kündigung des einen hingegen zwangsläufig das Ende der Gesellschaft.