Eine GbR auflösen: So funktioniert es

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist schnell und leicht gegründet. Bereits zwei Personen können sich zu einer solchen Gesellschaft zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Solange es das Handelsrecht zulässt (bei den freien Berufen oder dem Kleingewerbe), ist auch die Buchführung nicht so anspruchsvoll und die einfache Buchführung erlaubt. Insgesamt erfordert die Gründung einer GbR vergleichsweise wenig Aufwand und Ausgaben. Auch deshalb ist sie eine beliebte Gesellschaftsform. Doch selbst eine mit den besten Absichten gegründete GbR kann wieder auseinanderbrechen. Warum löst sich eine GbR auf, was gibt es dabei zu klären, und wie wird eine GbR förmlich aufgelöst, sodass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden? Wir bieten die Antworten darauf in diesem Artikel.

Die Beendigung einer GbR ist unter Umständen eine emotionale Angelegenheit. Dennoch sollte man professionell und ausreichend informiert an die Sache heranzugehen. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen im Folgenden alle Informationen darüber, was bei der Auflösung einer GbR zu beachten ist.

Alles gesetzlich geregelt

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Art einer Personengesellschaft: ein vertraglicher Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Regeln dafür in vielen Einzelheiten festgelegt (dort heißt die GbR schlicht „Gesellschaft“ – §§ 705 – 740 BGB). Diese Vorschriften enthalten auch Richtlinien zum Vorgehen, wenn eine GbR aufgelöst werden soll.

Welche Gründe gibt es für die Auflösung einer GbR?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dann aufgelöst werden, wenn es einen gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrund gibt. Das deutsche Gesetz nennt dabei eine Reihe von möglichen Fällen, die als Orientierung dienen, wenn der Gesellschaftsvertrag dafür keine eigenen Bestimmungen enthält.

Erfüllung oder Unerreichbarkeit des Gesellschaftsziels

Die zahlreichen verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden zu vielen unterschiedlichen Zwecken gegründet. In der Regel wird bei der Gründung einer GbR ein bestimmter Unternehmenszweck definiert, dessen Erfüllung man erwartet. Schließen sich zum Beispiel zwei selbstständige Handwerker zu einem gemeinsamen Projekt zusammen, das nur ein paar Monate dauern soll, wird die GbR beim Abschluss dieses Projekts wieder aufgelöst. Denn schließlich ist das Gesellschaftsziel erreicht und die GbR hat ihren Zweck abschließend erfüllt.

Das Gesetz enthält auch Regelungen für den Fall, dass sich ein Gesellschaftszweck nicht erfüllen lässt. Dann muss die Gesellschaft ebenfalls aufgelöst werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Fahrgemeinschaft nicht mehr funktioniert, weil dem einzigen Fahrer der Führerschein entzogen wurde. Bei gewerblichen Gesellschaften ist eine solche Auflösung aufgrund eines nicht mehr erfüllbaren Gesellschaftszwecks eher selten, aber sie kommt durchaus vor: Dieser Fall könnte zum Beispiel eintreten, wenn sich einer der Handwerker aus dem obigen Beispiel so schwer verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann. Das Projekt, also der Gesellschaftszweck, kann unter diesen Bedingungen nicht abgeschlossen werden und die GbR gilt als beendet.

Kündigung als Grund für eine GbR-Auflösung

Ein häufiger Grund für eine GbR-Auflösung ist die Kündigung durch einen Gesellschafter. Der kündigende Gesellschafter muss sich dabei gegenüber allen anderen Gesellschaftern erklären.

Ein wichtiges Kriterium für die Kündigung ist laut Gesetz die Befristung der GbR. In einer unbefristeten GbR kann jeder Gesellschafter jederzeit ordentlich kündigen, und das ohne Kündigungsgrund und ohne gesetzliche Kündigungsfrist. Der Zeitpunkt der Kündigung darf nicht zu einer Unzeit erfolgen – das heißt konkret: Ein Gesellschafter darf nicht kündigen, wenn damit die Interessen der Gesellschafter verletzt würden. Entsteht durch die Kündigung wesentlicher wirtschaftlicher Schaden, kann der Kündigende dazu verpflichtet werden, ihn zu ersetzen. Das passiert meist, wenn ein Gesellschafter überraschend kündigt und keine Nachfolge regelt. Denn dadurch besteht die Möglichkeit, dass die GbR in personelle und/oder finanzielle Not gerät.

Ist die GbR auf bestimmte Zeit festgelegt, also befristet, muss ein Gesellschafter einen wichtigen Grund angeben, falls er vor Ende dieses Zeitraumes kündigen will. Das passiert häufig, wenn es unüberbrückbare Differenzen zwischen den Gesellschaftern gibt. Andere denkbare Szenarien sind die Erkrankung oder zunehmende Altersbeschwerden des kündigenden Gesellschafters. In jedem Fall ist die Gesamtwürdigung der Umstände dafür entscheidend, ob ein Gesellschafter außerordentlich kündigen darf oder nicht.

Die Kündigung eines Gesellschafters bedeutet allerdings nicht zwangsläufig die Auflösung einer GbR. Denn falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, haben die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit, die GbR ohne den kündigenden Gesellschafter fortzuführen, sofern noch mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. Besteht die GbR aus nur zwei Gesellschaftern, bedeutet die Kündigung des einen hingegen zwangsläufig das Ende der Gesellschaft.

Insolvenz als Grund, eine GbR aufzulösen

Gerät eine GbR in die Insolvenz oder beantragt einer der Gesellschafter Privatinsolvenz, erlaubt das Gesetz ebenfalls, dass die GbR aufgelöst wird. Bei einer Überschuldung der GbR muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen und sämtliche Gesellschafter müssen ihr Vermögen offenlegen, woraufhin ein Insolvenzverwalter über die Zukunft der GbR entscheidet. Bei der Privatinsolvenz eines Gesellschafters kann die GbR jedoch oft über die Herauslösung der jeweiligen Vermögensanteile gerettet werden.

Tod eines Gesellschafters

Ob der Tod eines Gesellschafters ein hinreichender Grund für die Auflösung ist, hängt vom jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab: Wenn dieser keine entsprechenden Bestimmungen enthält, darf die GbR aufgelöst werden, falls ein Gesellschafter stirbt. Üblicherweise enthalten Gesellschaftsverträge allerdings Fortführungsklauseln, die das Fortbestehen der GbR im Todesfall regeln. Ebenso bestimmen meist Nachfolge- und Erbklauseln, wie die Erben eines Gesellschafters mit seiner GbR verfahren dürfen, wenn dieser stirbt.

Verkauf der Gesellschaft

Grundsätzlich kann eine GbR auch verkauft werden. Damit gilt sie nicht sofort als aufgelöst, jedoch geht sie aufgrund des Kaufvertrags ganz oder teilweise in den Besitz des Käufers über. Der Käufer entscheidet dann, ob diese GbR in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt, in einer ähnlichen Form einfach weitergeführt oder in ein anderes Unternehmen integriert wird. Der Verkauf einer GbR ist also nicht zwingend ein Auflösungsgrund – meist bedeutet der Verkauf allerdings für die Gesellschafter, dass sie selbst nicht mehr Teil der GbR sind.

Auflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschluss

Wenn die Gesellschafter einer GbR sie einvernehmlich auflösen möchten, ist das selbstverständlich auch ein valider Auflösungsgrund. Wichtig ist je nach Gesellschaftsvertrag die Einstimmigkeit oder Stimmenmehrheit für diesen Beschluss. Dieser kann zwar formlos erfolgen, allerdings wird eine schriftliche Form empfohlen, damit Klarheit herrscht und der Beschluss sich später auch nachweisen lässt. Die Gesellschafter einigen sich meist auf einen Zeitpunkt, an dem die GbR aufgelöst werden soll. Prinzipiell ist die Auflösung einer GbR aber zu jeder Zeit möglich.

Wie läuft die Auflösung einer GbR ab?

Gemäß dem BGB erfolgt die Auflösung einer GbR in drei Phasen. Den Anfang bildet stets der auslösende Faktor für das Ende der Gesellschaft. Darauf folgt die sogenannte Auseinandersetzung, das heißt die Verteilung des vorhandenen Geschäftsvermögens (sofern kein Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen läuft). Abschließend erfolgt die Vollbeendigung der GbR, die den relevanten Ämtern und Behörden gemeldet wird. Danach gilt die GbR als aufgelöst (und wird auch nicht mehr im Gewerberegister geführt). Für alle drei Phasen gelten gesetzliche Vorschriften, an die Sie sich halten müssen.

Tipp

Sie können schon bei der Gründung einer GbR im Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen vereinbaren und schriftlich festhalten, die eine eventuelle künftige Auflösung deutlich erleichtern und möglichen Konflikten vorbeugen können.

Phase 1: Auflösung der GbR

Sofern die Auflösung der GbR nicht zwingend erfolgen muss, müssen sich die Gesellschafter zunächst darauf einigen, dass die GbR wirklich aufgelöst werden soll. Dafür ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter nötig. Jeder Gesellschafter sollte sich vorab über die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Auflösung informieren. Im Idealfall einigen sie sich auch darauf, wie die Auflösung ablaufen wird.

In jedem Fall sollte man die Auflösung einer GbR sorgfältig abwägen und die Frage abklären, ob nicht ein oder mehrere Gesellschafter vom Fortbestehen der GbR mehr profitieren würden als von ihrer Auflösung. Sind jedoch alle Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, können Sie die Auseinandersetzung in die Wege leiten.

Phase 2: Auseinandersetzung

Die zweite Phase, die Auseinandersetzung (auch Liquidation genannt), erfolgt ebenfalls in mehreren Schritten, die durch die §§ 730–735 des BGB geregelt sind. Während dieser Phase besteht die GbR rechtlich allerdings noch. Meist wird ein Stichtag festgelegt, bis zu dem alle nötigen Vorgänge zur Liquidation abgeschlossen sein müssen. Der Gesellschaftszweck lautet jetzt „Abwicklung der GbR“, und die Gesellschafter sind dazu verpflichtet, diesen Zweck aktiv zu verfolgen.

Der Gesetzgeber definiert die Auseinandersetzung als die finanzielle Abwicklung der GbR. Es wird nicht nur überprüft, ob bestimmten Gesellschaftern Vermögen zusteht, sondern auch, ob bestimmte Gesellschafter Verlustanteile nachschießen müssen. Folgende Schritte sind dafür notwendig:

Abwicklung aller noch laufenden Geschäfte und Schuldenbegleichung

Laut Gesetzgeber sind diese Angelegenheiten „schwebende Geschäfte“. Zum einen müssen die Gesellschafter alle laufenden Verträge erfüllen beziehungsweise fristgerecht kündigen. Die GbR lässt sich schließlich erst dann auflösen, wenn keine vertraglichen Pflichten mehr zu erfüllen sind. Es ist jedoch durchaus erlaubt, für die Phase der Auseinandersetzung neue Geschäfte einzugehen, wenn sie für die Abwicklung notwendig sind (das kann beispielsweise die Dienste eines Steuerberaters betreffen).

Außerdem müssen die Gesellschafter im Lauf der Vertragserfüllungen etwaige Schulden der GbR begleichen. Weil in einer GbR je nach Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter persönlich und uneingeschränkt haften, müssen diese Schulden zur Not mit dem Privatvermögen beglichen werden. Während der Auseinandersetzung dürfen die Gesellschafter ihrerseits noch keine Forderungen an die GbR stellen und durchsetzen – zunächst gilt es, die GbR von allen vertraglichen Pflichten gegenüber externen Vertragspartnern und Gläubigern zu befreien.

Rückgabe von durch Gesellschafter eingebrachten Gegenstände und Einlagen

Sind alle laufenden Geschäfte abgewickelt und entsprechende Schulden gezahlt, können die Gesellschafter ihrerseits alle in die GbR eingebrachten Gegenstände einfordern, die der GbR zur Benutzung überlassen wurden. Sind diese Gegenstände nicht mehr vorhanden, errechnet man den Geldwert, den sie zur Zeit der Einbringung hatten. Zeitlich begrenzt überlassene Gegenstände sowie Dienstleistungen können allerdings nicht mehr umgewandelt und erstattet werden. Auch haben die Gesellschafter das Recht, eingebrachte finanzielle Einlagen zurückerstattet zu bekommen.

Überschussverteilung und Nachhaftung der Gesellschafter

Ist nach Abwicklung der vorherigen Schritte noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, können die Gesellschafter sich dieses anteilmäßig auszahlen lassen. Diese Überschussverteilung erfolgt zu gleichen Teilen nach Köpfen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht anders regelt. Ergibt die Schlussrechnung jedoch einen Negativwert, stehen alle Gesellschafter einer GbR in der Haftungspflicht, und das mit ihrem vollen Privatvermögen. Dann gilt die Nachschusspflicht nach § 735 BGB: Das heißt, die Gesellschafter müssen entsprechend ihrer Verlustanteile den Fehlbetrag zahlen. Am Ende dieses Schrittes muss das Vermögen der GbR ausgeglichen sein. Erst dann wird die Vollbeendigung vollzogen.

Hinweis

Achtung: Gläubiger können noch bis zu fünf Jahre nach der Vollbeendigung der GbR Forderungen an die Gesellschafter geltend machen. Dann haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, obwohl die GbR faktisch bereits aufgelöst ist.

Phase 3: Vollbeendigung der GbR

Ist das Abwicklungsverfahren abgeschlossen, gilt die GbR als beendet. Bestehen noch Schulden, müssen die Gesellschafter jedoch weiterhin persönlich dafür haften. Sollte es noch Streit bei der Vermögensverteilung geben, kann das Amtsgericht eingeschaltet werden – die GbR gilt dennoch als beendet.

War die Gesellschaft gewerblich tätig, muss das Ende dieser Gewerbetätigkeit der zuständigen Behörde gemeldet werden (meist dem Gewerbeamt), damit diese die GbR aus dem entsprechenden Register streicht. Außerdem muss die Auflösung dem Finanzamt gemeldet werden. Abhängig von Branche und Vereinsangehörigkeit sind Meldungen bei entsprechenden Institutionen sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen zur Auflösung einer GbR

Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich meist relativ einfach und schnell abhandeln. Dennoch herrschen angesichts des deutschen Bürokratiedschungel immer wieder Unklarheiten. Im Folgenden beantworten wir daher die häufigsten Fragen zur Auflösung einer GbR.

Ist ein GbR-Auflösungsvertrag sinnvoll?

Ja, sofern Ihre GbR gewerblich tätig ist. Ein Auflösungsvertrag erspart Ihnen viel Arbeit, Frust und Streit, wenn er Sachlagen regelt, die bei der Auflösung einer GbR geklärt werden müssen. Ein Auflösungsvertrag sollte mehrere oder alle der folgenden Themen behandeln:

  • Auflösung
  • Geschäftsführung
  • Vertretungsmacht
  • Rückgabe von Gegenständen
  • Geistiges Eigentum
  • Verwertung des Gesellschaftsvermögens
  • Berichtigung der Gesellschaftsschulden
  • Nachschusspflicht
  • Zurückerstattung der Einlagen
  • Verteilung des Überschusses
  • Schadensersatz
  • Schlussbestimmungen

Nicht-gewerbliche Gesellschaften benötigen dagegen meist keinen Auflösungsvertrag, weil es bei ihnen keine finanziellen Sachlagen gibt, die geklärt werden müssen. Zudem hängt es auch von der Größe und dem Vermögenswert einer GbR ab, wie detailliert ein Auflösungsvertrag aussehen sollte.

Tipp

Sie können auf Muster bzw. Vorlagen aus dem Internet zurückgreifen, wenn Sie einen Auflösungsvertrag für Ihre GbR aufsetzen möchten. Kostenlose Muster für die Auflösung einer GbR finden Sie beispielsweise bei der IWW und bei der Karrierebibel.

Ist eine Eröffnungs- und Schlussrechnung erforderlich?

Nein, der Gesetzgeber schreibt weder eine Eröffnungs- noch eine Schlussrechnung vor. Für die reibungslose Auseinandersetzung können diese Rechnungen jedoch sehr hilfreich sein – vor allem für eine Überschussverteilung oder Nachhaftung.

Kann man als Gesellschafter eine GbR ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auflösen?

Wenn die GbR nur aus zwei Gesellschaftern besteht, folgt aus dem Ausscheiden eines Gesellschafters immer die Auflösung der GbR. Hat die GbR mehr als zwei Gesellschafter, dann kann laut Gesetz zum Beispiel ein Gesellschafter die GbR kündigen und damit auflösen. Fälle letztgenannter Art lassen sich jedoch in einem Gesellschaftsvertrag auch anders regeln.

Was steht wem zu, wenn eine GbR aufgelöst wird?

Das wird durch die Auseinandersetzung geregelt. Sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart, erfolgt die Verteilung des Unternehmensvermögens (Überschussverteilung und Nachhaftung) nach Köpfen. Dabei bekommen die Gesellschafter entweder einen Teil des Vermögens zugesprochen, der ihnen anteilsmäßig zusteht, oder sie müssen bestehende Schulden der GbR anteilmäßig bezahlen, da sie in einer GbR persönlich haften.

Gibt es einen Abfindungsanspruch?

Wenn ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, steht ihm per Gesetz eine Abfindung zu, falls die Gesellschaft weiterbesteht. Sie bemisst sich so, als wäre die GbR aufgelöst worden und als hätte eine Auseinandersetzung in allen Einzelheiten stattgefunden (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Streitigkeiten über Abfindungsansprüche enden in der Praxis häufig vor Gericht – dem kann man aber durch einen detaillierten Gesellschaftsvertrag vorbeugen.

Wie lässt sich die Aufteilung des Vermögens bei der GbR-Auflösung am besten klären?

Wie bei allen Sachlagen ist ein umfassender Gesellschaftsvertrag die beste Grundlage für die reibungslose Auflösung einer GbR. Im Idealfall regelt der Vertrag bereits die anteilmäßige Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Ansonsten gilt eine Verteilung nach Köpfen, die offen kommuniziert und transparent erfolgen sollte. Bestehen Schulden, müssen auch diese anteilmäßig nach Köpfen zurückgezahlt werden.

Während der Auseinandersetzung bei der Auflösung der GbR ist eine genaue Dokumentation hilfreich – insbesondere eine Eingangs- und Schlussrechnung. Fühlt sich ein Gesellschafter dennoch ungerecht behandelt, sollte er die Sachlage von einem Anwalt klären lassen. Dieser kann am besten prüfen, welche Vermögensansprüche tatsächlich bestehen.

Welche steuerlichen Folgen hat die Auflösung der GbR?

Allen voran ist das Gesellschaftsvermögen für die GbR steuerrechtlich relevant, das bei der Auflösung einer GbR aufgeteilt wird. Unter anderem ist der Wert der Wirtschaftsgüter und sonstigen Einlagen zu berücksichtigen, die die einzelnen Gesellschafter eingebracht haben. Doch Vorsicht: Je nach Art und Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens, vertraglich festgelegten Konditionen und abhängig von anderen steuerrechtlichen Faktoren können Sie als Gesellschafter in einige „Steuerfallen“ tappen, wenn Sie Geld und Vermögensgegenstände aus einer GbR-Auflösung erhalten. Lassen Sie sich daher am besten von einem Steuerberater informieren.

Muss man die Auflösung einer GbR dem Finanzamt mitteilen?

Ja, grundsätzlich müssen Sie jede Änderung der Gesellschaft beim Finanzamt anzeigen. Die Auflösung einer GbR muss in jedem Fall dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Welche Formalitäten dafür notwendig sind, erfragen Sie am besten bei direkt bei selbigem. Meist reicht die schriftliche Abmeldung der GbR über ein Formular und entsprechende Belege.

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