Als Kapitalgesellschaft verfügt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über Stammkapital, in das alle ihre Gesellschafter anteilig eingezahlt haben. Vergleichbares gilt für die leichter zu gründende, aber ähnlich geartete Unternehmergesellschaft (UG).
Wie es im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbHG) heißt, kann es der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Gesellschaftern erlauben, per Beschluss Nachschüsse über die Höhe der Geschäftsanteile hinaus zu verlangen. In diesem Fall haben die Gesellschafter dann eine Nachschusspflicht (§ 26 GmbHG). Vorstellbar sind ganz unterschiedliche Szenarien, die eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH erforderlich machen. Dies kann etwa der Fall sein, um zusätzliches Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren oder um eine Krise abzuwenden und das Überleben der Firma zu sichern. Jedenfalls fordert das Gesetz, dass sich die Höhe der einzelnen Zahlungen nach den Geschäftsanteilen richtet. Wer also zum Beispiel 20 Prozent des Stammkapitals eingezahlt hat, muss auch 20 Prozent des Nachschusses aufbringen.
Bei der UG gibt es darüber hinaus noch eine besondere Art der Nachschusspflicht: Eine solche Gesellschaft lässt sich mit nur einem Euro Startkapital ins Leben rufen. Ihre Gesellschafter sind allerdings dazu verpflichtet, jährlich mindestens so lange ein Viertel ihres effektiven Jahresüberschusses in eine Rücklage einzuzahlen, bis sie als Stammkapital insgesamt den für eine GmbH vorgeschriebenen Betrag von 25.000 Euro beträgt. (Damit wird eine UG übrigens automatisch zu einer normalen GmbH, kann aber ihre ursprüngliche Bezeichnung weiterführen – § 5a GmbHG).