Zu beachten ist, dass ein Mahnschreiben folgende Angaben beinhalten sollte, damit die Mahnung der offenen Rechnung eindeutig zugeordnet werden kann:
- Datum der Rechnung
- Nummer der Rechnung
- Zahlungsziel
- ggf. Nummer des Lieferscheins und Lieferungstermin
Für den Schuldner ist damit klar ersichtlich, welche ausstehenden Leistungen angemahnt werden.
Dabei gilt: Eine Mahnung ist auch dann verzugsbegründend, wenn Sie nicht explizit als Mahnung betitelt wird. Demnach erfüllt auch eine besonders höfliche oder humorvolle Zahlungsaufforderung die Funktion einer Mahnung, sofern diese die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt. In Einzelfällen haben deutsche Gerichte den verzugsbegründenden Charakter selbst bei besonders ausgefallenen Mahnschreiben bestätigt:
Selbst eine Mahnung in Versform begründet Verzug. So das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17. 02. 19982 (Az.: 2/22 O 495/81) bezüglich folgender Formulierung: