Abseits der inhaltlichen und formalen Kniffe existieren auch ein paar rechtliche Vorgaben, an die Sie bei der Erstellung der Stellenausschreibung gebunden sind. Allen voran wären das beispielsweise die Richtlinien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wird. Am 18. August 2006 in Kraft getreten soll es verhindern, dass Menschen aus den folgenden Gründen benachteiligt werden:
- aufgrund der Rasse
- der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- oder der sexuellen Identität
Dies Gesetz kommt auch bei der Stellenausschreibung (sowie im gesamten Bewerbungsprozess) zur Geltung. Folglich müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Stellenanzeige frei von derartigen Benachteiligungen ist. Wenn Sie beispielsweise in Ihrer Stellenanzeige schreiben, dass Sie „junge Arbeitnehmer“ oder „junge Unterstützung für ein engagiertes Team“ suchen, fühlen sich ältere Personen wahrscheinlich nicht angesprochen oder sogar diskriminiert.
Unter bestimmten Bedingungen kann eine Altersvorgabe in der Stellenausschreibung allerdings zulässig sein: So fällt die Voraussetzung von Berufserfahrung keineswegs unter das AGG, wenn es sich um eine sachlich gerechtfertigte Anforderung für die zu besetzende Arbeitsstelle handelt. Und auch die Angabe einer Altershöchstgrenze kann rechtlich zulässig sein, wenn die freie Stelle an eine längere Einarbeitungszeit geknüpft ist und Sie sicherstellen wollen, dass Ihr neuer Mitarbeiter nicht noch während dieser Phase in den Ruhestand geht.