Die Kontenrahmen und ihre Verwendung sind nicht explizit vom Gesetzgeber geregelt. Allerdings gibt das Handelsbesetzbuch die Gliederung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für Kapitalgesellschaften vor (§§ 266, 275 HGB) – und danach orientieren zum Teil sich auch die entsprechenden Kontenrahmen. Außerdem sind manche Kontengruppen darin auch nach Steuervorschriften gegliedert. All dies verleiht der Struktur der Kontenrahmen eine gewisse Verbindlichkeit.
Dabei verwenden Unternehmen in aller Regel nicht den kompletten Kontenrahmen ihrer jeweiligen Branche unverändert für ihre Buchführung. Vielmehr setzen sie dafür einerseits einen Auszug davon mit den Konten ein, die sie tatsächlich brauchen – ihren individuellen Kontenplan. Andererseits ist dieser Kontenplan gegenüber dem zugrundeliegenden Kontenrahmen um Unterkonten erweitert (z. B. um einzelne Kundenkonten als Unterkonten von Konten aus der Gruppe „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“).
In speziellen Fällen enthält ein Kontenrahmen nicht nur die infrage kommenden Konten, sondern auch noch etwaige Unterkonten sowie zugehörige Erläuterungen. Dann spricht man gelegentlich auch von einem Kontenrahmenplan. Solche Pläne dienen nicht so sehr als Grundlage zur Zusammenstellung individueller Kontenpläne, sondern sollen eher komplett, so wie sie sind, für die Buchführung eingesetzt werden. Solche Kontenpläne oder Kontenrahmenpläne werden unter anderem von den Bundesländern für ihre Kommunen herausgegeben.