Wenn die Bruttogehälter in Ihrer Partnerschaft sehr unterschiedlich sind, dann sollten Sie erwägen, die Steuerklassenkombination III/V zu wählen. Die monatlichen Steuerbeträge und die Einkommensteuer des Jahres stimmen weitgehend überein, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Partner etwa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Partner etwa 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient. Dadurch hat der Geringverdiener zwar deutlich höhere Abzüge, insgesamt entspricht die Steuerlast aber weitgehend der Summe der Lohnsteuerbeträge.
Verschiebt sich dieses Verhältnis von 60:40 jedoch weiter zugunsten des Besserverdieners, können am Ende des Jahres empfindliche Nachzahlungen die Folge sein. Nicht zuletzt sind Sie deshalb auch verpflichtet, bei der Steuerklassenkombination III/V eine Einkommenssteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Auch wenn Sie und Ihr Partner in den nächsten Monaten ein Kind erwarten, kann diese Steuerklassenkombination sinnvoll für Sie sein. In diesem Fall sollte der Elterngeld beziehende Partner die Steuerklasse III wählen, da die ihm zustehenden Leistungen auf Grundlage seines letzten Nettoeinkommens berechnet werden und somit höher ausfallen. Der andere Partner erhält dann automatisch die Steuerklasse V.
Sinnvoll kann die Kombination III/V auch sein, wenn absehbar ist, dass ein Ehepartner in Kürze arbeitslos wird. In diesem Fall sollte er frühzeitig die Steuerklasse III beantragen, um ein höheres Arbeitslosengeld I zu erhalten, das ebenfalls auf Basis des Nettogehalts berechnet wird. Eine plötzliche Arbeitslosigkeit kann dagegen problematisch sein, weil dann die Änderung der Steuerklasse nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur möglich ist.