Lohnsteuer in Deutschland: Wie aus Brutto Netto wird

Das Abgabensystem des deutschen Fiskus ist für viele Steuerzahler ein Buch mit sieben Siegeln. Verwirrung herrscht häufig etwa zwischen den Begriffen Lohnsteuer und Einkommensteuer, die für Laien synonym anmuten können, es aber ganz und gar nicht sind. Die Lohnsteuer ist nämlich im eigentlichen Sinne gar keine eigene Steuer, sondern eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer – und somit ein Teil von ihr. Mit ihr leistet der nichtselbstständige Arbeitnehmer eine monatliche Vorauszahlung auf seine jährliche Einkommensteuerschuld. Aber wie funktioniert dieser Prozess genau?

Was ist die Lohnsteuer und wer muss sie zahlen?

In der Arbeitswelt unterscheidet man zwischen dem Brutto- und dem Netto-Gehalt. Letzteres stellt den tatsächlichen Geldbetrag dar, den man nach allen Abzügen vom Arbeitgeber auf sein Bankkonto ausgezahlt bekommt. Bei den Abzügen handelt es sich einerseits um Sozialabgaben wie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, andererseits um staatliche Steuern. Den Großteil dieser Steuerlast stellt die Lohnsteuer (kurz: LSt) dar, die auf Grundlage von § 38 EStG (Einkommensteuergesetz) als monatliche Vorauszahlung für die jährliche Einkommensteuer erhoben wird.

Der Unterschied zwischen den beiden ähnlich erscheinenden Begriffen: Die Einkommensteuer fällt auf alle Einkünfte natürlicher Personen an, was sowohl selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeiten sowie andere Bezüge, etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung, miteinschließt; die Lohnsteuer wiederum ist ein Teil der Einkommensteuer und fällt nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Steuerpflichtig sind neben Angestellten und Arbeitern meist auch Auszubildende und sogar Minijobber sowie andere geringfügig Beschäftigte – aber abhängig davon, welcher Lohnsteuerklasse sie angehören und wie hoch ihr Gehalt ist.

Fakt

Nicht nur Geldleistungen vom Arbeitgeber sind lohnsteuerpflichtig, sondern auch sogenannte geldwerte Vorteile und andere Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nutzt. Dazu zählen etwa Essensgutscheine (wenn sie 44 Euro pro Monat übersteigen) sowie die private Nutzung eines Dienstwagens.

Schuldner ist gemäß § 19 EStG der Arbeitnehmer, weshalb man bei der Lohnsteuer auch von einer direkten Besteuerung spricht. Trotz dieser Tatsache ist er weder für die Berechnung noch für die Abführung der Steuer verantwortlich.

Diese Aufgabe übernimmt nämlich der Arbeitgeber, indem er am Ende eines jeden Monats einen bestimmten Prozentsatz des Brutto-Gehalts einbehält (§ 38 Abs. 3 EStG) und ihn zusammen mit dem Solidaritätszuschlag sowie (je nach Konfessionszugehörigkeit) der Kirchensteuer direkt ans Finanzamt abführt § 41a EStG. Dabei haftet er allein für die Pünktlichkeit und Korrektheit der Steuerzahlung und muss bei Versäumnissen oder Fehlern für einen entsprechenden Ausgleich sorgen § 42d EStG – dem Arbeitnehmer drohen keinerlei Konsequenzen.

Da der Staat die Lohnsteuer also direkt von der „Quelle“ des Geldes, in diesem Fall dem Arbeitgeber, einholt, fällt sie unter die sogenannten Quellensteuern, zu denen auch die Kapitalertrag-, Bauabzug- und Aufsichtsratsteuer gehören. Mit diesen versucht der Fiskus, die staatlichen Finanzeinnahmen sicherzustellen. Die Lohnsteuer gibt es übrigens schon seit der Weimarer Republik: Während der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform von 1919/20 wurde sie zusammen mit der Einkommensteuer eingeführt, um den erheblich gestiegenen Geldbedarf des Deutschen Reichs zu decken. Zu ihrer Erhebung sollte fortan der direkte Lohnsteuerabzug in Verbindung mit der Lohnsteuerkarte dienen.

Die Lohnsteuerkarte aus Papier hat inzwischen zugunsten eines rein elektronischen Verfahrens (genannt: ELStAM) ausgedient, und auch der Umbau der Finanzverfassung und des Steuersystems hat seine Wirkung nicht verfehlt: Die kassenmäßigen Lohnsteuereinnahmen entwickelten sich in letzter Zeit konstant positiv. Während der Staat im Jahr 2010 noch insgesamt rund 128 Mrd. Euro einnahm, waren es 2017 knapp 195 Mrd. Euro eine Übersicht findet sich hier als PDF. Davon gehen jeweils 42,5 Prozent an den Bund und die Länder sowie 15 Prozent an die Gemeinden. Zusammen mit anderen Steuereinnahmen dient die Lohnsteuer u. a. zur Finanzierung von Institutionen und Sozialausgaben sowie der Infrastruktur, Bildung und inneren Sicherheit.

Lohnsteueranmeldung

Wird ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, muss der Arbeitgeber ihn fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anmelden (also beim Finanzamt des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers), um die Lohnsteuer abführen zu können. Dies muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des geltenden Anmeldezeitraums erfolgen, also in der Regel dem zehnten des Kalendermonats. Der Staat hat hierfür feste Fristen gesetzt. Welche im Einzelfall gültig ist, hängt davon ab, in welcher Höhe das Unternehmen im Vorjahr Lohnsteuer abgeführt hat:

  • Bei über 4.000 Euro muss die Anmeldung monatlich erfolgen.
  • Bei über 1.000 Euro (aber unter 4.000 Euro) muss die Anmeldung vierteljährlich erfolgen.
  • Bei bis zu 1.000 Euro genügt die Anmeldung einmal pro Kalenderjahr.

Viele Arbeitgeber nehmen für die Anmeldung und regelmäßige Abführung der Lohnsteuer die Dienste eines spezialisierten Steuerberaters in Anspruch – einerseits aus Bequemlichkeit, andererseits um eventuelle Fristversäumnisse oder Formfehler zu vermeiden. Will man sich das Geld sparen, kann man diese Aufgabe aber auch selbst übernehmen.

Tipp

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Dabei ist zu beachten, dass die Lohnsteueranmeldung spätestens seit dem Jahr 2010 nur noch elektronisch über das Steuerportal ELSTER möglich ist, für das sich Arbeitgeber anmelden müssen.

Zusätzlich benötigt man ein Programm für professionelle Lohnbuchhaltung, das das im Januar 2013 eingeführte System der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Bundeszentralamts für Steuern unterstützt oder eine entsprechende Schnittstelle besitzt. Dabei handelt es sich um eine Datenbank mit ebenjenen Informationen, die früher auf der papierenen Lohnsteuerkarte zu lesen waren (z. B. die Lohnsteuerklasse), weshalb man auch von der „Elektronischen Lohnsteuerkarte“ spricht. Unternehmensgründer müssen sich für die Lohnsteueranmeldung einmalig als Arbeitgeber im ELStAM-Portal registrieren und jeden neuen Mitarbeiter anhand seiner persönlichen Steueridentifikationsnummer anmelden.

Lohnsteuer: Höhe und Berechnung

Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers ab. Diese richtet sich hauptsächlich nach seinen Einkünften und seinen sozialen Verhältnissen, allen voran seinem Familienstand. Man unterscheidet zwischen sechs Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Singles
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende
  • Steuerklasse III: Verheiratete (der mehr verdienende Partner)
  • Steuerklasse IV: Verheiratete (beide Partner verdienen in etwa gleich viel)
  • Steuerklasse V: Verheiratete (der weniger verdienende Partner)
  • Steuerklasse VI: Nebenjob

Je nach Klasse muss die Lohnsteuer erst ab einem bestimmten monatlichen Verdienst gezahlt werden. So darf man z. B. in der Steuerklasse I nicht mehr als 1.029 Euro brutto verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Arbeitnehmer aus Steuerklasse III müssen Lohnsteuer bezahlen, wenn ihr monatliches Brutto-Gehalt über 1.952 Euro liegt.

Ferner gelten für die verschiedenen Steuerklassen diverse Freibeträge, die der Arbeitgeber schon beim Lohnsteuerabzug automatisch mitberücksichtigt. Arbeitnehmer profitieren u. a. von einem Grundfreibetrag von 9.000 Euro pro Jahr (9.168 Euro ab 2019), viele können auch einen oder mehrere Kinderfreibeträge, eine Alleinerziehendenentlastung oder eine Arbeitnehmerpauschale geltend machen, um ihre Steuerschuld zu mildern.

Jenseits der monatlichen Verdienstgrenzen und unabhängig von Freibeträgen gilt grundsätzlich das Prinzip der Steuerprogression: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig Lohnsteuer – und umgekehrt. Die unterschiedlich hohen Steuerlasten, die sich daraus ergeben, lassen sich anhand zweier Beispiele darstellen:

  • Matilde ist 25 Jahre alt, Single und kinderlos. In ihrem Job in einer Marketing-Agentur verdient sie monatlich 2.500 Euro brutto. Davon behält der Arbeitgeber 299,50 Euro Lohnsteuer ein. Da Matilde kein Mitglied einer Kirche ist, muss sie auch keine Kirchensteuer zahlen, dafür aber einen Solidaritätszuschlag von 16,47 Euro sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 515,63 Euro. Ihr bleibt ein Netto-Lohn von 1.668,40 Euro.
  • Paul ist 35 Jahre alt, verheiratet und Vater eines Kindes, für das ihm der Kinderfreibetrag von 7.428 Euro (Stand: 2018) zusteht. Seine Frau ist auch berufstätig und verdient etwas mehr als Paul. Beide haben die Steuerklasse IV gewählt. Von seinem Gehalt von 3.500 Euro muss er 559 Euro als Lohnsteuer entrichten. Der Soli beträgt in seinem Fall 25,28 Euro. Da er zudem getauft und Kirchenmitglied ist, muss er Kirchensteuer in Höhe von 41,37 Euro zahlen. Verrechnet mit seinen individuellen Sozialabgaben (713,13 Euro) kommt Paul auf einen Netto-Verdienst von 2.161,22 Euro.

Da der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer zuständig ist und diese am Ende des Monats ohnehin auf der Lohnabrechnung erscheint, gibt es für Arbeitnehmer in der Regel keinen Grund, die Kalkulation selbst vorzunehmen. Wer sich dennoch dafür interessiert, kann elektronische Rechenprogramme wie den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen. Damit lassen sich auch komplizierte Kalkulationen durchführen – z. B. für Ehepaare, bei denen das sogenannte Ehegattensplitting oder das Faktorverfahren angewendet werden muss.

Lohnsteuerjahresausgleich

Obgleich der Arbeitgeber bei der Berechnung und Abführung der Lohnsteuer eng mit dem Finanzamt zusammenarbeitet, kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer am Ende des Steuerjahres zu viel gezahlt hat – insbesondere bei Angestellten aus Steuerklasse I, die im Laufe des Jahres unterschiedlich viel verdient oder Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld erhalten haben. Arbeitgeber mit mehr als zehn Mitarbeitern sind deshalb gemäß § 42b Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, mit der Dezemberabrechnung einen sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, der die Differenz zwischen den erfolgten Lohnsteuerzahlungen und der tatsächlichen Steuerschuld wieder ausgleicht. 

Dadurch soll es dem Arbeitnehmer erspart werden, selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Unter gewissen Umständen kann eine eigenständige Steuererklärung aber dennoch sinnvoll sein, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht (es sei denn, man bezieht auch noch Einnahmen aus anderen Quellen). Um sicherzugehen, dass man kein Geld an den Fiskus verschenkt, sollte man die Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis sowie sämtliche Mehrkosten (z. B. doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten) in Anlage N der Einkommensteuererklärung eintragen und beim Finanzamt geltend machen.

Fakt

Als „Lohnsteuerjahresausgleich“ wurde früher die allgemeine, jährliche Steuererklärung von Angestellten bezeichnet; heute bezieht sich der Begriff nur noch auf den Arbeitgeber. Allerdings ist jeder Lohnsteuerjahresausgleich de facto als Einkommensteuererklärung durchzuführen.

Fazit: Abführung der Lohnsteuer automatisch, aber nicht fehlerfrei

Genau wie bei anderen staatlichen Abgaben lässt sich auch bei der Lohnsteuer an den Forderungen des Fiskus nicht rütteln – steuerpflichtig ist jeder nichtselbstständige Arbeitnehmer ab einer gewissen Verdienstgrenze. Dem Arbeitnehmer wird es aber denkbar leicht gemacht: Er ist „nur“ der Schuldner, die Berechnung und Abführung der Steuerschuld übernimmt der Arbeitgeber. Dieser kalkuliert zudem eventuelle Freibeträge gleich mit ein, die Notwendigkeit zu einer Einkommensteuererklärung entfällt dadurch. Wer jedoch sichergehen will, dass er dem Finanzamt kein Geld schenkt, der sollte beim Lohnsteuerjahresausgleich genauer hinschauen – oder im Zweifelsfall selbst eine Steuererklärung einreichen.

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