Die Elternzeit ist in dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und darf insgesamt 36 Monate betragen. Beide Eltern, unter bestimmten Umständen sogar auch die Großeltern, können Elternzeit nehmen. Der Anspruch auf diese Zeit beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings können 24 der 36 Monate auch noch bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, können Sie während dieser Periode Ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz von der Arbeit freistellen lassen. Im letzteren Fall muss Ihr Arbeitgeber Sie während der Elternzeit jedoch auch nicht bezahlen. In dieser Zeit ist das Beschäftigungsverhältnis also quasi eingefroren. Ihr Arbeitgeber ist allerdings in der Pflicht, Ihnen anschließend den Wiedereinstieg zu ermöglichen, wenn Sie wieder arbeiten möchten.
Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch während der Elternzeit bedeutet das, dass der Arbeitgeber den Urlaub in dem Jahr des Wiedereinstiegs kürzen darf, und zwar anteilmäßig: um ein Zwölftel für jeden in der Elternzeit verbrachten Monat des betreffenden Jahres. Kehren Sie zum Beispiel Anfang Mai in den Job zurück, haben Sie lediglich Urlaubsanspruch für acht Monate. Allerdings haben Sie wie beim Mutterschutz das Recht, diese Urlaubstagemit ins nächste Kalenderjahr zu nehmen. Während einer Elternzeit mit völliger Freistellung können Sie übrigens keinen Urlaub nehmen, schließlich befinden Sie sich in dieser Zeit nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis.