Prinzipiell kann jede volljährige Person als Bürge fungieren. Dazu muss sie natürlich entsprechend zahlungskräftig sein. Es liegt nahe, dass der Bürgschaftsnehmer, der die Bürgschaft gefordert hat, dies entsprechend überprüft.
Insbesondere wenn Kinder die Bürgschaft für ihre Eltern übernehmen, wird dies in der Regel vom Bürgschaftsnehmer genauer hinterfragt. Er hat selbstverständlich ein Interesse daran, dass der Bürge im Notfall für den Hauptschuldner eintreten kann, und möchte sicherstellen, dass die Bürgschaft auch rechtskräftig ist und bleibt. Eine private Bürgschaft kann nämlich durchaus ungültig sein oder auch nachträglich ihre Gültigkeit verlieren. Wie bei anderen Rechtsgeschäften auch gilt hier etwa:
- Ein Bürge kann die Erfüllung der Bürgschaft verweigern, wenn ihm diese faktisch unmöglich ist oder unter den gegebenen Umständen (beim Bürgen herrschende Verhältnisse, Interesse des Gläubigers) grob unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre (§ 275 BGB).
- Wenn sich die Umstände – etwa die Lebensumstände des Bürgen – nach dem Vertragsabschluss unvorhersehbar wesentlich ändern oder sich als falsch herausstellen und die Bürgschaft dadurch unzumutbar ist, kann der Bürge eine Änderung des Bürgschaftsvertrags verlangen oder ggf. davon zurücktreten (§ 313 BGB).
- Wenn ein Bürge eine für seine Verhältnisse überhöhte Bürgschaft eingeht, kann die Bürgschaftsvereinbarung auch sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 BGB).
Dabei kann ein objektiver Sittenverstoß vorliegen, wenn ein tatsächliches Missverhältnis zwischen Bürgschaftsverpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht oder wenn der Hauptschuldner den Bürgen emotional unterdrückt, erpresst oder das mit einer Bürgschaft verbundene Risiko verharmlost hat. Auch das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit wird als Sittenwidrigkeit bewertet.
Um eine subjektive Sittenwidrigkeit kann es sich handeln, wenn der Gläubiger von der finanziellen Überforderung des Bürgen weiß und ihn dennoch als Bürgen akzeptiert. In diesem Fall reicht u. U. auch eine grob fahrlässige Unkenntnis aus, damit die Bürgschaft keine Rechtswirkung erlangt.