Eine Rechnung, die von einer Privatperson – also nicht im Rahmen eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit – ausgestellt wird, muss im Prinzip keine Regeln einhalten. Auch benötigen Sie als Privatperson nicht von vornherein den Kontakt mit dem Finanzamt, um eine Privatrechnung auszustellen. Anders als Rechnungen von Unternehmen sind Rechnungen von Privatpersonen nicht an bestimme Formvorschriften gebunden und können nach Wunsch variieren.
Allerdings ist jede Rechnung rechtlich gesehen eine Zahlungsaufforderung, sie stellt also eine Forderung des Ausstellers an den Empfänger dar. Auch wenn es dafür im privaten Verkehr keine Formvorschriften gibt, sollte eine Privatrechnung bestimmte Elemente enthalten, damit sie die dargestellte Forderung begründen kann. Daher sollte eine private Rechnung die folgenden Angaben beinhalten:
- Name und Adresse des Ausstellers
- Name und Adresse des Adressaten
- Ausstellungsort und -datum der Rechnung
- Anlass der Rechnungsstellung: Verkauf, erbrachte Leistung(en) o. ä.
- Erbrachte Leistung (oder Leistungen – ggf. als Liste) mit
- Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Anzahl, Art, Einzelpreis, Gesamtpreis (ggf. je Position)
- Rechnungsbetrag, gegebenenfalls als Summe der Einzelpositionen
Eine Anrede des Leistungsempfängers und eventuell auch noch ein Dankeschön runden die Privatrechnung ab.
Falls die Rechnung nicht sofort bar bezahlt wird (in diesem Fall kann man den empfangenen Betrag auch direkt auf der Rechnung quittieren), sollte die Rechnung auch die Bankverbindung mit IBAN-Nummer des Ausstellers enthalten. Auf jeden Fall sollte man auch auf einer Privatrechnung ein Zahlungsziel angeben – entweder „sofort“, eine Frist („in zehn Tagen nach Erhalt“) oder ein konkretes Datum. Diese Angabe ist wichtig, denn wenn der Schuldner das angegebene Zahlungsziel überschreitet, also den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig zahlt, dann gerät er, wie es rechtlich heißt, in Verzug. Er verletzt damit den Vertrag, auf den sich die Rechnung bezieht (z. B. einen Kaufvertrag), und der Aussteller der Rechnung kann die Zahlung anmahnen und notfalls weitere Maßnahmen treffen. Generell muss der säumige Schuldner auch Schäden ersetzen, die durch den Zahlungsverzug entstehen, wenn er sie zu vertreten hat. Wenn die Rechnung ein konkretes Datum als Zahlungsziel enthält, ist für solche Schritte nicht einmal eine Mahnung erforderlich (§ 286 BGB).
Im Übrigen sollte man beachten, dass das für Verbraucherverträge von Unternehmen geltende 14-tägige Widerrufsrecht (§§ 355 ff BGB) für private Rechtsgeschäfte nicht gilt. Mit einem entsprechenden Vermerk auf der Privatrechnung kann man dies noch einmal hervorheben, um unnötige Unsicherheiten oder sogar Streitigkeiten zu vermeiden:
„Diese Rechnung betrifft ein privates Rechtsgeschäft, daher entfällt die für Verbraucherverträge geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen.“
Auch andere Details des Rechtsgeschäfts kann man auf der Privatrechnung unterbringen. Sollte zum Beispiel ein gebrauchter Gegenstand, der verkauft wird, einen bekannten Mangel haben, so kann es nicht schaden, ihn auf der Privatrechnung zu vermerken.
„Wie bereits besprochen weist das Display des Handys oben links kleine Kratzer auf.“