Prinzipiell sind Kleinunternehmer Unternehmer und somit zur korrekten Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 UStG verpflichtet.
Kleinunternehmer sind wie alle anderen Unternehmer auch zur Rechnungsstellung innerhalb von sechs Monaten nach Leistung verpflichtet, wenn sie Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen oder der Kunde ein anderer Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Auch Kleinunternehmer-Rechnungen müssen alle Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten.
Übermittelt werden Rechnungen von Kleinunternehmen unter denselben Voraussetzungen wie Rechnungen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen. Eine Kleinunternehmer-Rechnung kann somit bei Bedarf auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, sofern der Rechnungsempfänger dem elektronischen Verfahren formlos zugestimmt hat. Ein spezielles Übermittmittelungsverfahren ist dabei nicht erforderlich. Der Rechnungssteller muss nur sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.