Bei der Rechnungsstellung können Ihnen viele Fehler unterlaufen. Wenn Sie beim Finanzamt eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung einreichen, kann Ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, sodass Sie auf Mehrkosten sitzenbleiben. Das sind die häufigsten Fehler bei einer Rechnung:
Pflichtangaben fehlen oder werden falsch ausgestellt
Wenn Sie die oben genannten Pflichtangaben in Ihrer Rechnung nicht berücksichtigen, erfüllen Sie nicht die Mindestanforderung und Ihre Rechnungen sind beim Finanzamt unwirksam. Den Vorsteuerabzug erhalten Sie erst, wenn Sie als Rechnungsaussteller alle notwendigen Daten ergänzt bzw. berichtigt haben. Schreibfehler, die nicht sinnentstellend sind, verwehren Ihnen aber nicht das Recht auf den Vorsteuerabzug. Wenn Sie allerdings eine falsche Steueridentifikationsnummer angeben, kann dies zu erheblichen Problemen führen.
Zu hoher oder zu niedriger Steuerausweis
Wenn Sie einen zu hohen oder einen zu niedrigen Steuersatz angeben, ist dies ein gravierender Rechnungsfehler. Achten Sie deshalb stets auf eine korrekte Angabe. Weisen Sie beispielsweise eine zu hohe Steuer aus, müssen Sie diese dem Finanzamt auch bezahlen. Ihr Kunde hingegen kann den überhöhten Steuersatz nicht für seinen Vorsteuerabzug berücksichtigen.
Umgekehrt hat auch ein zu niedriger Steuersatz Folgen. Zwar muss das Unternehmen, dass die zu niedrige Steuer auf sein Produkt angewendet hat, vorerst nur diese bezahlen, allerdings kann auch der Leistungsempfänger die Vorsteuer nur zu dem angegebenen Steuersatz von der gesamten Umsatzsteuerschuld abziehen.
Unberechtigter Steuerausweis
Rechnungen, die Falschangaben enthalten, werden als unberechtigter Steuerausweis bezeichnet. Wer beispielsweise Handwerksarbeiten in seinen Büroräumen angibt, jedoch tatsächlich seinen Hobbykeller aufhübschen lässt oder statt eines Büro-Computers eine Spielekonsole für den Eigenbedarf kauft, muss dem Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer nachzahlen.
Scheinrechnungen
Wurde eine Rechnung erstellt, ohne dass eine Leistung erbracht oder eine Lieferung vollzogen wurde, spricht man von einer Scheinrechnung. Eine Scheinrechnung liegt auch dann vor, wenn der Rechnungsaussteller in Wirklichkeit gar kein Unternehmer ist. Das Finanzamt behält sich in solchen Fällen vor, den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zu verwehren.