Kannkaufmann: Definition des freiwilligen Kaufmanns

Wer als Einzelunternehmer oder in Form einer Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, muss sein Unternehmen nach bestimmten Regeln der Transparenz und des ordentlichen Wirtschaftens betreiben. Das dient zum Schutz von Kunden, von Geldgebern und von allgemein Gewerbetreibenden und ist zunächst im Handelsgesetzbuch, aber auch in weiteren Gesetzen (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und weitere) bis ins Detail geregelt. Wer diesen Regeln unterliegt, den nennt das Gesetz Kaufmann. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einen Einzelunternehmer, der den Status eines Kaufmans übernimmt, obwohl er – aus welchen Gründen auch immer – nicht dazu verpflichtet ist, nennt man Kannkaufmann. Wer hat die Möglichkeit zu diesem Schritt und wann kann es vorteilhaft sein, ihn zu tun?

Was ist ein Kannkaufmann?

Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist laut Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB) in den meisten Fällen ein Kaufmann. Das können Einzelpersonen sein, aber grundsätzlich auch beliebige Gesellschaften (§ 6 HGB). Man unterscheidet hierbei verschiedene Typen des Kaufmannstatus:
  • Istkaufmann – er bildet so etwas wie die Grundform: Jede natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kaufmannsstatus erfordert, gilt als Istkaufmann.
  • Kannkaufmann – eine natürliche Person, die freiwillig ihren Gewerbebetrieb ins Handelsregister eintragen lässt und dadurch den Kaufmannsstatus erlangt,
  • Formkaufmann – eine Gesellschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufmann eingestuft wird.
Daneben kennt man noch die Begriffe des Fiktivkaufmanns und des Scheinkaufmanns. Ein Fiktivkaufmann ist eine Person oder Gruppe, die unrechtmäßig ins Handelsregister eingetragen wurde. Ein Scheinkaufmann ist hingegen eine Person ohne Kaufmannsstatus (und ohne Eintrag im Handelsregister), die gezielt den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.
Laut Handelsgesetzbuch ist zunächst jeder, der ein Gewerbe betreibt, ein Kaufmann – das heißt, das Gesetz wird auf ihn angewendet, und im Sprachgebrauch ist er ein Istkaufmann. Ausgenommen sind Gewerbebetriebe, die dies nach „Art oder Umfang“ (wie es im Gesetz heißt) nicht erfordern – die sogenannten Kleingewerbebetriebe. Forst- und landwirtschaftliche Betriebe sowie Freiberufler zählen nicht zu dieser Kategorie. Kleingewerbetreibende sowie größere Forst- und Landwirte haben aber die Möglichkeit, freiwillig den Status eines Kaufmanns zu erlangen. Damit werden sie zu Kannkaufleuten.
Um zu einem Kannkaufmann zu werden, muss man sich ins Handelsregister eintragen lassen. Damit ist der Eintrag bei Kannkaufleuten konstitutiv: Erst dadurch wird man zum Kaufmann. Der Istkaufmann ist hingegen schon vor dem Handelsregistereintrag ein Kaufmann. Der Eintrag ist zwar obligatorisch, er hat aber in dem Fall aber nur eine deklaratorische Wirkung.
Ab welchem Geschäftsumfang man einen Gewerbebetrieb nach Art eines Kaufmanns führen muss, legt das Handelsgesetzbuch genau fest: Seit Anfang 2016 beginnt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung mitsamt Jahresabschlüssen bei 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr (§ 241a HGB). Als weitere Kriterien dafür werden oft bestimmte weitere Merkmale angeführt, die zum Beispiel die Anzahl der Mitarbeiter, die Geschäftsstruktur, Vielfalt von Produkten oder Dienstleistungen oder die Lagerhaltung betreffen.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist relativ einfach: Name und Rechtsform des Unternehmens, ein Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls die Höhe des Stammkapitals werden im Handelsregister festgehalten. Dafür ist ein notariell beglaubigter Antrag für das zuständige Registergericht nötig, für den Gebühren anfallen. Sollte es keine Beanstandungen vom Gericht geben, kann eine Eintragung innerhalb weniger Tage erfolgen.
Tipp
Ein Handelsregistereintrag ist nicht mit der Gewerbeanmeldung zu verwechseln. Letztere müssen Sie unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens bei einer Gewerbemeldestelle machen, die man zum Beispiel im Rathaus, bei einem Ordnungsamt oder teilweise sogar online findet.
Wenn man sich dazu entscheidet, den Kaufmannsstatus wieder aufzugeben, muss das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht werden. Dies geht aber nur, wenn der Betrieb dafür nicht inzwischen zu groß geworden ist. Denn dann wäre man automatisch zum Istkaufmann mit obligatorischem Registereintrag geworden.

Rechte und Pflichten des Kannkaufmanns

Die Entscheidung, ob man freiwillig zu einem Kaufmann wird, sollte gut überdacht werden. Der Handelsregistereintrag bringt zweifelsohne Vorteile mit sich, doch ein Kannkaufmann hat – wie jeder andere Kaufmann – einige Pflichten, die man sich als Nichtkaufmann ersparen kann. Dazu gehört an erster Stelle die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Dies umfasst auch jährlich eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Inventur sowie eine Eröffnungs- und eine Schlussbilanz. Unter bestimmten Umständen kommt auch die Publizitätspflicht auf den Kannkaufmann zu, und er muss seinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen. Das gilt, wenn zwei dieser drei Bedingungen zutreffen: Bilanzsumme mehr als 65 Millionen Euro, über 130 Millionen Euro Umsatz und über 5000 Mitarbeiter im Unternehmen.
Mit dem Eintrag im Handelsregister besteht die Pflicht oder das Recht (je nach Auslegung), eine Firma zu führen. Dies bedeutet, dass man einen Namen für das Unternehmen zu wählen hat, unter dem man firmiert. Dabei kann man sich entscheiden, ob man den eigenen Namen verwendet, einen Namen aussucht, der direkt an den Unternehmensgegenstand geknüpft ist, oder etwa einen Fantasienamen wählt. Voraussetzung ist aber immer, dass dieser Name nicht irreführend ist und sich gut von anderen Namen in der Wirtschaft unterscheidet.
Damit gehen auch Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einher, zu denen neben der klassischen Briefpost auch ausdrücklich Faxe und E-Mails gehören. Neben dem Unternehmensnamen inklusive Rechtsform muss man auch den Ort des Firmensitzes, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer im Briefkopf oder der Fußzeile beziehungsweise Signatur unterbringen.
Für einen Kannkaufmann hat auch (wie für jeden Kaufmann) das Handelsgesetzbuch Vorrang vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Hinsichtlich des Geschäftsverkehrs unterscheiden sich die beiden Gesetzestexte nämlich recht deutlich. Das hat damit zu tun, dass man dem Kaufmann mehr Erfahrung im Wirtschaftsleben unterstellt: Der Gesetzgeber schützt den Verbraucher eher als den Kaufmann. Daraus ergibt sich eben auch, dass für einen Kannkaufmann der Verbraucherschutz nur dann wirkt, wenn er als Privatperson auftritt.

Vorteile für den Kannkaufmann

Für ein kleineres Gewerbe ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung mit allem, was dazu gehört, ein merklicher Aufwand, den man sich sicher nicht leichtfertig auflädt. Auf der anderen Seite bringt der Status des Kannkaufmanns auch Vorteile. Zwei wesentliche sind diese:
  • Der Status eines Kaufmanns mit Handelsregistereintrag bringt im Geschäftsleben ein wesentliches Mehr an Vertrauen. Kunden und Geschäftspartner wird angezeigt: Es handelt sich um ein seriöses Unternehmen mit geordneten, transparenten Finanzen, nach den strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs geführt und vom Registergericht offiziell anerkannt.
     
  • Für die Firmenfinanzen bedeutet die ordnungsgemäße doppelte Buchführung mit Inventur, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch ein großes Plus. Sie bringt jederzeit Transparenz und Klarheit über die finanzielle Situation des Betriebs, Gewinn- und Verlustbringer sind besser erkennbar, und das Unternehmen lässt sich insgesamt besser zum Erfolg führen.

Zwei Beispiele

Der Entschluss, als Kannkaufmann freiwillig die Pflichten eines Kaufmanns zu übernehmen, kann aus ganz verschiedenen Ausgangssituationen erwachsen. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Beispiel 1: Kleingewerbetreibende

Johannes führt einen kleinen Kiosk, hat weder Mitarbeiter noch besonders viel Umsatz. Deshalb wird er als Kleingewerbetreibender eingestuft. Ihm bleiben damit die umfangreichen Buchführungspflichten eines Kaufmanns erspart. Er plant allerdings zu expandieren und möchte schon jetzt beginnen, sein Unternehmen nach kaufmännischer Art zu führen. Deshalb entschließt sich Johannes zu einem freiwilligen Handelsregistereintrag. Dadurch wird er automatisch zu einem Kannkaufmann. Johannes zählt damit zu den Kaufleuten, schon bevor sein Unternehmen wächst und unter die Richtlinien des Handelsgesetzbuchs fällt. Die doppelte Buchführung erlaubt es ihm, sein Unternehmen transparent und finanziell sicher in die Zukunft zu führen.

Beispiel 2: Forst- oder Landwirte

Franziska leitet einen Bauernhof. Als Landwirtin hat sie keinen Kaufmannstatus und ist auch nicht zu einem Handelsregistereintrag verpflichtet. Allerdings hat sich der Hof von einem kleinen Familienbetrieb inzwischen zu einem großen Unternehmen weiterentwickelt. Schon seit längerem beschäftigt Franziska auch mehrere Angestellte in der Buchhaltung. Franziska möchte nun ihre Geschäfte nicht mehr einfach unter ihrem eigenen Namen betreiben, sondern offiziell unter dem einer Firma bekannt machen. Deshalb entscheidet sie sich für einen Handelsregistereintrag und wird somit zu einer Kannkauffrau.
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