Als Arbeitssuchender haben Sie die Möglichkeit, aus der Arbeitslosigkeit heraus ein Nebengewerbe zu gründen. Je nachdem, ob Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, gelten andere Regeln. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, dürfen Sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht erreichen. Denn arbeiten Sie 15 Stunden oder länger, verlieren Sie den Status als Arbeitssuchender und somit auch den Anspruch auf die Zahlungen der Arbeitsagentur. Sollten Ihre Einnahmen über 165 Euro liegen, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.
Empfangen Sie Arbeitslosengeld II, verfügen Sie über gewisse Freibeträge, was mögliche Zuverdienste betrifft. Von Ihrem Erwerbseinkommen gelten die ersten 100 Euro als Freibetrag. Zudem sind bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.000 Euro 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei. Liegt Ihr Bruttoeinkommen über 1.000 Euro und unter der Verdienstobergrenze, sind immer noch 10 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei. Die Verdienstobergrenze beträgt 1.200 Euro für Leistungsberechtigte ohne Kinder und 1.500 Euro für Leistungsberechtige mit Kindern.