Nebenberuflich selbstständig – was muss ich wissen?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist unverändert beliebt: Der KfW Gründungsmonitor fand heraus, dass sich in Deutschland rund doppelt so viele Menschen nebenberuflich selbstständig machen wie hauptberuflich. Das hat gute Gründe: So existieren Unternehmen, die zunächst nebenberuflich und anschließend hauptberuflich betrieben werden, im Schnitt länger. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen, gibt es jedoch einiges zu beachten.

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Nebenberuflich selbstständig machen: Welche Vorteile hat es?

Sie haben eine gute Idee für ein eigenes Geschäft, wissen aber nicht recht, ob das Konzept Erfolg verspricht. Vielleicht rechnen Sie mit einer längeren Aufbauphase oder Sie wollen Ihren Hauptberuf nicht aufgeben. In allen solchen Fällen ist die nebenberufliche Selbstständigkeit eine gute Option. Sie bleiben in einem Angestelltenverhältnis, starten aber trotzdem nebenbei Ihr eigenes Unternehmen.

Zusammengefasst bietet ein Start in die Selbstständigkeit im Nebenberuf diese Vorteile:

Weniger Risiko beim Einstieg

Vielleicht wissen Sie nicht genau, ob Ihre Geschäftsidee auch trägt. Dann können Sie Ihr Unternehmenskonzept mit überschaubarem Risiko prüfen, wenn Sie nebenberuflich anfangen: Funktioniert es, so wie Sie es geplant haben? Bekommen Sie genügend Kunden? Sie haben noch die Möglichkeit, notfalls Änderungen am Geschäftsmodell vorzunehmen. Sie haben Zeit zu lernen und sich auf eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorzubereiten.

Tipp

Das Portal Selbststaendigkeit.de bietet hilfreiches Wissen für Gründer, Unternehmer, Selbstständige und KMUs.

Hilfe in der Startphase

Besonders in der Anfangszeit einer beruflichen Selbstständigkeit bietet ein geregeltes Einkommen finanzielle Sicherheit. Je nach der angestrebten Tätigkeit kann eine Existenzgründung zunächst mehr oder weniger hohe Investitionen erfordern. Je mehr Sie davon aus Ihrem laufenden Einkommen stemmen können, desto weniger sind Sie auf Ersparnisse und Bankkredite angewiesen. Außerdem müssen Sie während der Startphase damit rechnen, dass die Einnahmen erst allmählich anwachsen.

Mehr Sicherheit für alle Fälle

Auch Durststrecken überbrücken Sie leichter, wenn Sie nur nebenberuflich selbstständig sind. Außerdem besteht immer die Möglichkeit, dass ein Unternehmen scheitert. Wenn Sie noch eine andere Einkommensquelle haben, ist ein solcher Rückschlag besser zu verkraften.

Ihr Start in die nebenberufliche Selbstständigkeit

Sie wollen nebenberuflich selbstständig sein, wissen aber nicht, wo Sie anfangen sollen? Im Prinzip gibt es für eine Selbstständigkeit im Nebenberuf keine Beschränkungen. Man kann arbeiten, was man will (sofern man die Bedingungen einer möglichen Berufsordnung erfüllt), und man kann beliebig viel verdienen – das ist sogar im Grundgesetz verankert (§ 12 – Berufsfreiheit). In der Praxis sind aber doch bestimmte Regeln und auch Einschränkungen zu beachten. Dazu zählen:

  • Abhängig Beschäftigte müssen sich mit ihrem Arbeitgeber absprechen.
  • Beitragspflichten zu den Sozialversicherungen sind zu klären.
  • Nebenberufliche Einkünfte können sich auf Sozialleistungen auswirken.

In diesem Zusammenhang existieren auch Regeln darüber, bis zu welchem Umfang eine Beschäftigung als nebenberuflich akzeptiert wird. Diese Kriterien betreffen den Verdienst und die aufgewendete Arbeitszeit und können sich je nach Einzelfall (Steuer, Sozialversicherung) deutlich unterscheiden. Als Faustregeln gelten:

  • Der Zeitaufwand sollte 18 Stunden pro Woche nicht übersteigen.
     
  • Der Verdienst sollte nicht über dem der Hauptbeschäftigung liegen.

Darüber hinaus kann auch die Art der Hauptbeschäftigung (angestellt, Student, arbeitslos) eine wichtige Rolle spielen. Auf jeden Fall sollten Sie sich gründlich darüber informieren, was Sie bei ihrer geplanten Selbstständigkeit im Nebenberuf hinsichtlich Besteuerung und sozialer Absicherung zu beachten haben.

Ansonsten gelten für nebenberuflich Selbstständige dieselben Regeln wie für andere Selbstständige auch:

  • Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dieses anmelden und Mitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden.
     
  • Wer als Freiberufler arbeiten will, muss dies beim Finanzamt anmelden.
     
  • Kaufleute im Sinne des Gesetzes müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen.

Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Nebenberuf nachhaltig und mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden soll.

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Konzept für die nebenberufliche Selbstständigkeit

Wie Sie in der Praxis mit ihrer selbstständigen Arbeit beginnen, hängt natürlich stark davon ab, was Sie tun wollen. Vielleicht haben Sie eine zündende Geschäftsidee oder sie wollen ein Hobby zum Beruf machen. Auf jeden Fall müssen Sie sich überlegen, wie viel Geld und Zeit Sie investieren wollen und wofür, wie viel Sie im Gegenzug verdienen wollen und wie lange es voraussichtlich dauern wird, bis Sie Ihr Ziel erreichen. Kurz: Sie benötigen ein Konzept für Ihre geplante nebenberufliche Tätigkeit (einen „Businessplan“).

Ein solches Konzept ist wichtig. Sie ordnen darin Ihre Gedanken und erkennen, ob und unter welchen Umständen sich Ihre geplante Nebentätigkeit lohnt und was Sie tun müssen, damit Sie ihre Ziele auch erreichen. Außerdem hilft Ihnen der Plan zu erkennen, welche Risiken Sie mit Ihrem Projekt Nebentätigkeit eingehen: Wie viel Startkapital benötigen Sie? Können Sie es selbst aufbringen oder benötigen Sie einen Bankkredit? Vielleicht müssen Sie ein Büro oder eine Werkstatt anmieten und einrichten. Das andere Extrem wäre, dass Sie in Ihrer Freizeit auf ihrem häuslichen Computer Texte verfassen und anbieten. Dann bräuchten Sie keine Investitionen und hätten auch kaum ein finanzielles Risiko.

Wichtige Schritte zum Nebenberuf

Wie immer Sie ihre Selbstständigkeit im Nebenberuf gestalten: Hier sind einige wichtige Schritte, die Sie zum Start unternehmen sollten:

Genehmigungen

Prüfen Sie im Vorfeld, ob Sie für die Ausübung Ihrer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit eine Genehmigung oder eine besondere Qualifikation brauchen und ggf. welche. Wollen Sie einem erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Beruf nachgehen? Eine Zulassungspflicht gibt es für die verschiedensten Bereiche, darunter für:

  • Bauträger/in
  • Finanzdienstleistungen
  • Hausmeisterdienste
  • Inkassobüro
  • Immobilienmakler/in
  • Medizinische Fußpflege
  • Reisegewerbe
  • Übersetzer/in (ermächtigt)

Solche Zulassungen sind vielfach auch an berufliche Qualifikationen gebunden. Nicht zuletzt gibt es für viele Handwerksberufe die Meisterpflicht.

Anmeldung

Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, müssen Sie ein Nebengewerbe anmelden. Sie durchlaufen denselben Anmeldungsprozess wie bei einer Selbstständigkeit in Vollzeit. Welche Schritte bei der Anmeldung erforderlich werden, hängt u. a. von Ihrer Unternehmensform ab. Hierzu ist es wichtig, ob Sie als Freiberufler arbeiten oder ein Gewerbe betreiben wollen.

Freiberufler oder doch Gewerbetreibender?

Welche Berufe zu den freien Berufen zählen, findet man im Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG) – Journalisten, Autoren sowie Rechtsberatungs- und Heilberufe sind darunter. Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden und damit auch keine Gewerbesteuer zahlen. Dennoch sind auch Sie dazu verpflichtet, ihre Selbstständigkeit im Nebenberuf dem Finanzamt zu melden. Im Anschluss bekommen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Wenn Sie ein Gewerbe als Nebenberuf planen, dann melden Sie Ihr Unternehmen beim örtlichen Gewerbeamt an. Dort bekommen Sie einen Anmeldebogen, auf dem Sie klar angeben, dass Sie nebenberuflich selbstständig arbeiten werden. Außerdem werden Sie aufgefordert, Ihre künftige Tätigkeit im Nebenerwerb zu benennen und zu beschreiben. Dazu wird eine kleine Anmeldegebühr fällig. Automatisch erhalten Sie dann nach circa 14 Tagen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt zugeschickt.

Abstimmung mit dem Arbeitgeber

Im Prinzip dürfen Sie sich als Arbeitnehmer jederzeit zusätzlich nebenberuflich selbstständig machen, und dies darf auch in einem Arbeitsvertrag nicht generell ausgeschlossen werden. Allerdings gibt es Grenzen, und die liegen da, wo Sie mit Ihrer Nebentätigkeit in Konflikt mit Ihrer Hauptbeschäftigung kommen. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:

Überbeanspruchung durch die Nebenbeschäftigung

Eine Nebentätigkeit kann unzulässig sein, wenn Sie dadurch so sehr beansprucht werden, dass Sie Ihren regulären Arbeitsvertrag nicht ausreichend erfüllen können – etwa, weil Sie ständig müde sind.

Konkurrenztätigkeit

Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber mit Ihrer Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen. Dieser Punkt wird in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich genannt, gilt aber auch ohne eine entsprechende Vertragsklausel. Manche Arbeitsverträge enthalten sogar einen Konkurrenzausschluss über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen hinaus.

Während des Urlaubs ausgeübte Nebentätigkeit

Eine weitere Grenze für Nebentätigkeiten kann sich aus den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ergeben. Das erlaubt dem Arbeitnehmer während des Urlaubs keine „dem Urlaubszweck widersprechende“ Erwerbstätigkeit (§ 8 BUrlG).

Repräsentation des Arbeitgebers

Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung von Nebentätigkeiten durch den Arbeitgeber zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers nach außen vertritt – etwa als leitender Angestellter. Das Verhalten eines solchen Mitarbeiters in seiner Freizeit wirkt auf seinen Arbeitgeber zurück, daher muss er auch hier auf dessen berechtigte Interessen Rücksicht nehmen – so auch bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit.

Daneben gibt es arbeitsrechtliche und auch tarifvertragliche Einschränkungen für Nebentätigkeiten – Beamte benötigen nach dem Beamtengesetz auf jeden Fall eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit. Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes kann laut Tarifvertrag eine Nebentätigkeit eingeschränkt oder untersagt werden, wenn „diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen“.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Arbeitgeber über eine geplante Nebentätigkeit zu informieren und sich darüber mit ihm abzustimmen. Damit lassen sich mögliche spätere Konflikte schon im Vorfeld vermeiden.

Hinweis

Verstoßen Sie gegen einen der oben genannten Konfliktpunkte, ist es Ihrem Arbeitgeber rechtlich gestattet, die Nebentätigkeit zu verbieten oder aber Ihnen zu kündigen.

Sozialversicherung

In Deutschland gibt es eine Krankenversicherungspflicht – auch für Selbstständige. Zusammen mit der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Wenn Sie eine Existenz gründen, können Sie entscheiden, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern wollen. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, dann greift diese Wahlfreiheit jedoch nicht mehr, da Sie bereits über ihre hauptberufliche Tätigkeit versichert sind. Sind Sie abhängig beschäftigt, verlangt eine gesetzliche Krankenkasse zumeist auch keine weiteren Beiträge. Allerdings setzen die Krankenkassen u. U. eigene Grenzen für die nebenberufliche Arbeit. Genauer sollten Sie sich auch informieren, wenn Sie

  • über die Eltern oder den Partner/die Partnerin familienkrankenversichert sind
  • als Student krankenversichert sind
  • BAföG beziehen und/oder
  • Ihre Eltern noch Kindergeld für Sie beziehen

In jedem Fall müssen Sie Ihre (gesetzliche) Krankenkasse informieren, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen. Die Beiträge privater Krankenkassen sind unabhängig vom Einkommen, sodass eine Nebenbeschäftigung hier keine Rolle spielt.

Tipp

Teilen Sie Ihrer Krankenversicherung auch Änderungen bei Ihrer beruflichen Situation immer kurzfristig mit. So vermeiden Sie mögliche Nachzahlungen.

Läuft Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit gut, dann übersteigen die Einnahmen oder die Arbeitszeit irgendwann die aus dem Beschäftigungsverhältnis. Ist dies der Fall, können Sie sich überlegen, vollständig oder im Hauptberuf selbstständig zu werden. Ab dann entscheiden Sie selbst, ob Sie sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Mit dem Status „Selbstständiger“ sind Sie auch nicht mehr dazu verpflichtet, Beiträge für die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung zu entrichten.

Nebenberuflich selbstständig: Diese Steuern fallen an

Auch für Ihren Verdienst im Rahmen Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen in aller Regel Steuern an. Wichtig sind diese drei Steuerarten:

Wenn Sie in Deutschland leben, sind Sie zumeist umsatzsteuerpflichtig. Auf alle Produkte oder Dienstleistungen, die Sie verkaufen, müssen Sie entweder 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abgeben.

Hinweis

Wenn Sie als Kleinunternehmer gelten, dann sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, können aber auch keine Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machen. Sofern Ihr Umsatz im Gründungsjahr (auf das ganze Jahr gerechnet) voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet, gewährt Ihnen das Finanzamt auf Antrag diesen Status.

Einkommensteuer

Wenn Sie Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung erzielen, müssen Sie zumeist auch eine Einkommensteuererklärung abgeben und ggf. zusätzliche Einkommensteuer zahlen. Dabei gibt es Freibeträge:

  • Bis zu 410 Euro an Nebeneinkünften pro Jahr (etwas vereinfacht gesagt) ist gar keine Steuererklärung erforderlich (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Von da an müssen Sie auf die Nebeneinkünfte Steuern zahlen, doch es gibt den sogenannten Härteausgleichsbetrag, der bis 820 Euro Verdienst abgezogen wird (§ 70 EStDV).
     
  • 2.400 Euro sind steuerfrei, wenn Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder dergleichen tätig sind bzw. Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten oder durch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im öffentlichen oder gemeinnützigen Auftrag erzielen. Allerdings werden zugehörige Betriebsausgaben bis zur selben Höhe angerechnet (§ 3 Nr. 26 EStG).

Es ist sinnvoll, einen Teil Ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Einkommensteuer zurückzulegen. Allerdings wird das Finanzamt nach Ihrer ersten Einkommensteuererklärung mit Einkünften aus der Nebenbeschäftigung u. U. entsprechende Steuervorauszahlungen von Ihnen verlangen, sodass die Besteuerung am Ende des Geschäftsjahrs nicht so überraschend kommt.

Es geschieht nicht selten, dass Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit im ersten Jahr oder sogar mehrere Jahre lang Verluste machen. Diese können Sie dann von Ihrem Gesamteinkommen in dem Jahr abziehen und so eventuell bereits gezahlte Einkommensteuern zurückerhalten. Notfalls lassen sich solche Verluste übertragen, sogar auf spätere Jahre oder das vorherige Jahr (Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag). Doch Vorsicht: Allzu oft dürfen Sie aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit keinen Verlust ausweisen. Sonst stuft das Finanzamt Ihre nebenberufliche Tätigkeit als „Liebhaberei“ ein und erkennt die Verluste nicht an.

Gewerbesteuer

Sofern Sie ein Gewerbe angemeldet haben, zahlen Sie ggf. zusätzlich noch Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist ebenfalls Ihr Gewinn. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, und wie hoch der Steuersatz ausfällt, unterscheidet sich daher von Gemeinde zu Gemeinde. Mit dem Gewerbesteuerrechner können Sie ungefähr ermitteln, ob und welche Kosten ggf. auf Sie zukommen.

Fakt

Auch als Einzelunternehmer betreiben Sie ein Gewerbe (falls Sie keinen der freien Berufe ausüben) und sind damit zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet: Sie profitieren jedoch (wie auch eine Personengesellschaft) von einem Steuerfreibetrag von 24.500 Euro. Das bedeutet: Liegt Ihr Jahresgewinn unterhalb dieses Freibetrags, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.

Versicherungen für nebenberuflich Selbstständige

Wenn Sie sich im Nebenberuf selbstständig machen, sollten Sie auch daran denken, sich gegen Schäden abzusichern, die durch diese Tätigkeit entstehen und auch sehr teuer werden können. Die wichtigsten Versicherungen sind:

Tipp

Sie wollen nun als nebenberuflich Selbstständiger durchstarten und sich bestens absichern? Mit dem Onlinerechner von Finanzchef24 können Sie die Tarife von über 40 Versicherern kostenlos vergleichen. So finden Sie mit wenigen Klicks den passenden Schutz für Ihr Nebengewerbe.

Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung springt bei Schäden ein, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit oder auch nur in deren Verlauf verursachen. Solche Schäden haben oft ganz einfache Ursachen, können aber schwerwiegend sein. So könnte sich ein Kunde in Ihren Betriebsräumen verletzen. Oder Ihnen unterläuft als Handwerker ein fachlicher Fehler: Sie montieren ein Fenster falsch, und es gibt einen Wasserschaden. Großes Unheil kann auch Schadsoftware anrichten, die Sie unwissentlich mit einer E-Mail verbreiten.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für beratende Berufe

Für Berufe, in denen Sie beraten, begutachten, prüfen, verwalten, vollstrecken, beurkunden oder eine Aufsicht führen, sollten Sie auch an eine zusätzliche Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden denken. Dies gilt etwa für Vermögensberater, Steuerberater und Immobilienmakler, aber auch für Verwalter oder selbst einfache Vertreter. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Vermögensschäden oft nicht ab.

Inventarversicherung

Wenn Sie einen Büroraum oder eine Werkstatt nutzen, schützt eine Inventarversicherung – wie der Name sagt – Ihr Inventar, also Einrichtung und Warenbestände, vor verschiedenen möglichen Schäden. Diese Versicherung können Sie auch um eine Versicherung gegen Elementarschäden (Sturm, Hochwasser etc.), Glasbruch oder Betriebsunterbrechungen erweitern.

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