Die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist eine bei Gründern beliebte Ge­sell­schafts­form, weil sie sich schnell, günstig und un­kom­pli­ziert gründen und führen lässt. Dabei bestimmt der Ge­sell­schafts­ver­trag im We­sent­li­chen alle not­wen­di­gen Details. Ein emp­find­li­ches und wichtiges Thema ist dabei die Haftung. Bei einer GbR haften alle Ge­sell­schaf­ter gemeinsam, un­be­schränkt und mit dem in­di­vi­du­el­len Pri­vat­ver­mö­gen. Eine Haf­tungs­be­schrän­kung ist grund­sätz­lich nicht möglich. Das heißt konkret, dass innerhalb einer GbR jeder Ge­sell­schaf­ter Schaden anrichten kann, für den alle anderen mit aufkommen müssen. Häufig müssen die Ge­sell­schaf­ter den Schaden aus eigener Tasche kom­pen­sie­ren, weil das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen in einer GbR be­schränkt ist.

Tipp

Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wie Sie eine GbR gründen.

Gerade wegen dieser Form der privaten Haftung sollte die Haf­tungs­si­tua­ti­on innerhalb einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts im Detail geklärt werden und jedem Ge­sell­schaf­ter bewusst sein. An­dern­falls drohen fehlende Ab­spra­chen, Miss­ver­ständ­nis­se und Un­klar­hei­ten in Bezug auf die Haf­tungs­ver­hält­nis­se in einer GbR, emp­find­li­chen Schaden an­zu­rich­ten. Dadurch ist dann auch das Pri­vat­ver­mö­gen bedroht. Deshalb gilt es, die Haftung in einer GbR unbedingt mit allen Ge­sell­schaf­tern umfassend zu klären. Was müssen Sie dabei beachten?

Wie kann man die Haftung in einer GbR regeln?

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts lässt sich auch ohne Vertrag gründen. Wichtig ist, dass sich min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ter zu­sam­men­schlie­ßen, einen ge­mein­sa­men Zweck verfolgen und die GbR keinen Handel betreibt, der diese zu einem Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter ver­pflich­ten würde. In einer GbR haften alle Ge­sell­schaf­ter glei­cher­ma­ßen, un­be­schränkt und mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Die GbR kann als Per­so­nen­ge­sell­schaft keine Haf­tungs­be­schrän­kung in Anspruch nehmen. Trotzdem sei an dieser Stelle die Ver­schrift­li­chung von be­stimm­ten Re­ge­lun­gen angeraten, ein­ge­bet­tet in einen or­dent­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag. Dadurch können Sie das per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ko erheblich ver­rin­gern.

Außerdem gilt es, alle Ge­sell­schaf­ter noch vor der of­fi­zi­el­len Gründung der GbR über die Haf­tungs­ri­si­ken auf­zu­klä­ren. Allen Ge­sell­schaf­tern muss schlicht bewusst sein, dass sie ihr Pri­vat­ver­mö­gen mit in die Waag­scha­le werfen. Dis­ku­tie­ren Sie mögliche Szenarien des Schei­terns und des fi­nan­zi­el­len Schadens, der entstehen kann. Kern einer er­folg­rei­chen GbR ist eine vor­aus­schau­en­de Ge­schäfts­po­li­tik, die immer alle Haf­tungs­ri­si­ken im Blick hat. Je nachdem, wie kom­pro­miss­be­reit die Ge­sell­schaf­ter sind, und abhängig vom Projekt eignen sich womöglich andere Per­so­nen­ge­sell­schafts­for­men besser.

Tipp

Gerade weil Sie in einer GbR für Ihre Partner mithaften, sollten diese sorg­fäl­tig aus­ge­wählt werden. Ein gesundes Ver­trau­ens­ver­hält­nis zu Ihren Mit­ge­sell­schaf­tern ist in einer GbR zwingend notwendig.

So mi­ni­mie­ren Sie das Haf­tungs­ri­si­ko in einer GbR

Zwar nimmt der Ge­setz­ge­ber grund­sätz­lich alle Ge­sell­schaf­ter gemeinsam und un­be­schränkt in die Haf­tungs­pflicht, al­ler­dings können Sie selbst mithilfe wichtiger Re­ge­lun­gen und Maßnahmen dafür sorgen, dass das per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ko ver­min­dert wird. Läuft eine GbR aus den Rudern (egal, ob Sie daran mit­schul­dig sind oder nicht), geht das un­wei­ger­lich auf Kosten Ihres Pri­vat­ver­mö­gens. Um eine drohende Pri­vat­in­sol­venz zu vermeiden, sollten Sie vor der Gründung Ihrer GbR folgende Maßnahmen ergreifen und umsetzen:

Erstellen Sie einen Busi­ness­plan

Zu jedem er­folg­rei­chen Projekt gehört ein guter und durch­dach­ter Busi­ness­plan, der die internen Abläufe regelt und die Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens rea­lis­tisch ein­schätzt. Das ist bei einer GbR nicht anders. Der Busi­ness­plan ist u. a. dazu da, das ge­mein­sa­me Vorhaben der Ge­sell­schaf­ter schrift­lich fest­zu­hal­ten, damit sich diese daran ori­en­tie­ren können. Das kann das Vertrauen der Be­tei­lig­ten un­ter­ein­an­der enorm stärken.

Außerdem dient der Busi­ness­plan als „Regelwerk“ für die GbR. Je kon­struk­ti­ver die Ge­sell­schaf­ter diesen Plan for­mu­lie­ren, umso eher sind sie gewillt, sich an die Regeln zu halten. An­dern­falls drohen In­ter­es­sen­kon­flik­te und in­di­vi­du­el­le Fehler, emp­find­li­chen Schaden an der GbR an­zu­rich­ten. Und weil in einer GbR aufgrund der Haf­tungs­re­ge­lun­gen jeder Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich haftet, ist das umso ver­hee­ren­der. Ein guter Busi­ness­plan ist immer eine solide Grundlage für die ver­nünf­ti­ge und rea­lis­ti­sche Zu­kunfts­pla­nung einer GbR. Er sollte folgende Punkte abdecken:

  1. Die Ge­schäfts­idee: Welches Ziel verfolgt unsere GbR? Der ge­mein­sa­me Zweck definiert schließ­lich die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts. Von jedem Ge­sell­schaf­ter wird erwartet, auf diesen Zweck hin zu handeln. Halten Sie dieses Kern­kon­zept jeder GbR auch in Ihrem Busi­ness­plan fest.
  2. Das Ge­schäfts­mo­dell: Wie soll unsere GbR funk­tio­nie­ren?
  3. Das Fi­nan­zie­rungs­mo­dell: Wie fi­nan­zie­ren wir unsere GbR?
  4. Die Rollen- bzw. Auf­ga­ben­ver­tei­lung und die Ver­tre­tungs­macht: Wer ist wofür zuständig? Wer darf die GbR vertreten und trifft die wichtigen Ent­schei­dun­gen?
  5. Die Ge­schäfts­an­tei­le, Stimm­an­tei­le und Sach­ein­la­gen der Ge­sell­schaf­ter: Wer hält wie viel, wer bringt wie viel ein und wie groß ist das jeweilige Mit­spra­che­recht?

Der Busi­ness­plan kann den Ge­sell­schaf­tern auch als moralisch-ethischer Kompass dienen. Er stellt die Referenz bei vielen internen Fragen und An­ge­le­gen­hei­ten dar. Damit tat­säch­lich alle da­hin­ter­ste­hen, sollten ihn die Ge­sell­schaf­ter gemeinsam for­mu­lie­ren. Wenn sich alle an diese ver­ein­bar­ten „Spiel­re­geln“ halten und ver­ant­wor­tungs­be­wusst handeln, mindert das auch das Haf­tungs­ri­si­ko.

Hinweis

Ver­wech­seln Sie nicht den Ge­sell­schafts­ver­trag mit Ihrem Busi­ness­plan. Zwar können sich diese Dokumente in vielen Punkten über­schnei­den; jedoch ist der Vertrag das ju­ris­tisch gültige Dokument, das Ihre GbR ge­setz­lich regelt, während der Busi­ness­plan nur für die interne Aus­rich­tung gedacht ist. Häufig ist der Busi­ness­plan aber die Grundlage für den bei der Gründung ge­schlos­se­nen und or­dent­lich for­mu­lier­ten Ge­sell­schafts­ver­trag.

Re­du­zie­ren Sie die Haf­tungs­ri­si­ken im Ge­sell­schafts­ver­trag

Ein Ge­sell­schafts­ver­trag ist laut Ge­setz­ge­ber für die Gründung einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts nicht zwingend notwendig, er ist aber dringend angeraten. Der Ge­sell­schafts­ver­trag ist ein mächtiges In­stru­ment, das die meisten internen Re­ge­lun­gen, Abläufe, Kom­pe­tenz­ver­tei­lun­gen und sonstige Be­stim­mun­gen festhält und somit zu­künf­ti­gen Kon­flik­ten und Problemen vorbeugt – vor allem in Hinblick auf das Haf­tungs­ri­si­ko.

Manche GbRs kommen ohne diesen Vertrag aus, z. B. in­for­mel­le Ge­sell­schaf­ten oder zeitlich li­mi­tier­te GbRs. Bei einer Un­ter­neh­mens­grün­dung jedoch erfüllt der Ge­sell­schafts­ver­trag den Zweck einer schrift­li­chen Ab­si­che­rung. Mit folgenden ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen lässt sich das Haf­tungs­ri­si­ko mi­ni­mie­ren.

Um­wand­lung der GbR in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach der Grün­dungs­pha­se

GbRs sind deswegen so beliebt, weil sie schnell und un­kom­pli­ziert gegründet werden und kein Start­ka­pi­tal vor­aus­set­zen. Das per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ko wird al­ler­dings höher, je er­folg­rei­cher und wert­vol­ler die Ge­sell­schaft wird. Legen Sie schon bei der Gründung fest, ab welchem Un­ter­neh­mens­wert die GbR-Haftung begrenzt und die GbR in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft um­ge­wan­delt werden soll. Letzteres passiert meist, sobald Ein­zel­ge­schäf­te Kosten ver­ur­sa­chen oder Umsätze ge­ne­rie­ren, deren Höhe annähernd der des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens ent­spricht. Denn sollte dann etwas schief­ge­hen, müssen Sie das als Ge­sell­schaf­ter womöglich mit Ihrem eigenen Geld kom­pen­sie­ren – selbst wenn Sie per­sön­lich nicht für den ent­stan­de­nen Schaden ver­ant­wort­lich sind. In einer GmbH oder UG sind Sie wiederum haf­tungs­be­schränkt und Ihr Pri­vat­ver­mö­gen ist ent­spre­chend geschützt.

Am­bi­tio­nier­te Ge­sell­schaf­ter sollten noch vor der Gründung klären, wann man die GbR in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft umwandelt, die für das Un­ter­neh­men an­ge­mes­sen ist. Wird dieser Mei­len­stein erreicht, sind die Ge­sell­schaf­ter meist auch einem weitaus ge­rin­ge­ren Haf­tungs­ri­si­ko aus­ge­setzt.

Aufbau von Ge­sell­schafts­ver­mö­gen

Eine frisch ge­grün­de­te Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts fängt häufig bei Null an, also ohne Start­ka­pi­tal. Verdient die GbR dann Geld, sollte ver­trag­lich geregelt sein, was damit passiert. Dazu gehören Re­ge­lun­gen zur Pri­vat­ent­nah­me aus dem Ge­schäfts­kon­to durch Ge­sell­schaf­ter, aber auch die re­gel­mä­ßi­ge Ein­bu­chung von Rücklagen. Dadurch verfügt die GbR über Ei­gen­ka­pi­tal und ist vor einer even­tu­el­len Zah­lungs­un­fä­hig­keit besser geschützt. Sie können auf diese Weise aber auch die Um­wand­lung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft vor­be­rei­ten, die ein be­stimm­tes Kapital vor­aus­setzt. Regeln Sie daher bereits im Vertrag, was mit dem ein­ge­nom­me­nen Geld passiert. Dann ver­rin­gern Sie auch das Risiko, selbst für ent­stan­de­nen Schaden in der GbR haften zu müssen.

Klären Sie die Ver­tre­tungs­macht

In einer GbR gilt die Ge­samt­ver­tre­tungs­macht, sofern dies nicht explizit im Vertrag anders geregelt ist. Das heißt, dass Sie ohne an­ders­lau­ten­de Re­ge­lun­gen die Ge­sell­schaft nur mit allen anderen Ge­sell­schaf­tern zusammen vertreten können. Alle Ent­schei­dun­gen, Ver­trags­ab­schlüs­se, Ein- und Verkäufe usw. bedürfen der Zu­stim­mung aller Ge­sell­schaf­ter. In kleinen GbRs ist das si­cher­lich sinnvoll, bei größeren Ge­sell­schaf­ten wird das jedoch schnell un­prak­tisch. Daher ist anzuraten, im Vertrag bestimmte Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se fest­zu­le­gen. Sie können bei­spiels­wei­se einem Ge­sell­schaf­ter die Befugnis erteilen, selbst­stän­dig Geschäfte ab­zu­schlie­ßen, und dabei eine Grenze festlegen, wie viel Geld er ausgeben darf. Geschäfte, die diese de­fi­nier­te Grenze sprengen, werden dann wiederum gemeinsam ver­ein­bart.

Teilen Sie die Ver­tre­tungs­macht so auf, dass die Ta­ges­ge­schäf­te effizient laufen, aber ri­si­ko­be­haf­te­te Ent­schei­dun­gen nicht durch einen einzelnen Ge­sell­schaf­ter getroffen werden können. So ver­rin­gern Sie die Gefahr, dass ein schwer­wie­gen­der Fehler eines Ge­sell­schaf­ters dazu führt, dass alle anderen Ge­sell­schaf­ter für den ent­stan­de­nen Schaden in der GbR mithaften müssen.

Klären Sie die Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge

Wenn ein Ge­sell­schaf­ter stirbt oder aus der GbR austritt, führt das zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen und womöglich zur Auflösung der GbR. Daraus können sich Haf­tungs­fäl­le und Konflikte ergeben, wenn die Ver­mö­gens­wer­te an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­zahlt und alle Ver­bind­lich­kei­ten und Stimm­an­tei­le jedes Ge­sell­schaf­ters ab­ge­rech­net werden. Wenn Sie die Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge und even­tu­el­le Auflösung Ihrer GbR bereits im Ge­sell­schafts­ver­trag regeln, ver­min­dern Sie das Haf­tungs­ri­si­ko. Ansonsten drohen Alt­ver­bind­lich­kei­ten und Schulden der GbR gegenüber Gläu­bi­gern, Ihr Pri­vat­ver­mö­gen durch die per­sön­li­che Haftung emp­find­lich zu treffen.

Häufig gestellte Fragen zur Haftung in einer GbR

Als Ge­sell­schaf­ter gehen Sie immer ein gewisses Risiko ein. Damit Sie in einer GbR keinen fi­nan­zi­el­len Schaden erleiden, klären wir noch einige wichtige Fragen, die immer wieder gestellt werden, wenn es um die Haftung bei einer GbR geht:

Wer haftet bei einer GbR?

Grund­sätz­lich haften alle Ge­sell­schaf­ter in einer GbR gemeinsam, un­be­schränkt und mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Dies ist einer der wich­tigs­ten Un­ter­schie­de zur Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Mit oben be­schrie­be­nen Maßnahmen können Sie Ihr per­sön­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko und das Ihrer Mit­ge­sell­schaf­ter ver­rin­gern.

Wie lange gilt die Haftung beim Aus­schei­den aus der GbR?

Scheidet ein Ge­sell­schaf­ter aus einer GbR aus, führt das häufig zur Auflösung der Ge­sell­schaft. Dann ist im Zuge des Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­rens ent­schei­dend, wie viel der jeweilige Ge­sell­schaf­ter ein­ge­bracht hat, wie viele Anteile am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen diesem ver­trag­lich zustehen und ob noch Alt­ver­bind­lich­kei­ten bzw. Schulden vorhanden sind, die beglichen werden müssen. Lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Auflösung einer GbR, was im Zuge dieses Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­rens passiert und wie die Ge­sell­schaf­ter haften.

Wie sieht der Haf­tungs­aus­schluss bei einer be­stimm­ten GbR aus?

Bei be­stimm­ten GbRs (z. B. Im­mo­bi­li­en­fonds und Bau­her­ren­ge­mein­schaf­ten) tritt eine Son­der­re­ge­lung in Kraft. Diesen GbRs ist es gestattet, in den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen eine Haf­tungs­be­gren­zung zu de­fi­nie­ren.

Wie sieht bei einer GbR die Haftung für Delikte der anderen Ge­sell­schaf­ter aus?

In einer GbR haften alle Ge­sell­schaf­ter gemeinsam. Grund­sätz­lich muss jeder Ge­sell­schaf­ter für ein Vergehen des anderen einstehen, wenn dieses im Kontext der GbR begangen wurde. Gerade deshalb gilt bei einer GbR: „mit­ge­fan­gen, mit­ge­han­gen“!

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü