Möchten Sie ein Un­ter­neh­men gründen? Dann stehen Ihnen dafür theo­re­tisch viele un­ter­schied­li­che Rechts­for­men zur Wahl. Die Haftung, das benötigte Start­ka­pi­tal und formale Aspekte sind dabei wichtige Kriterien, die Sie bei Ihrer Ent­schei­dung für eine bestimmte Rechts­form be­rück­sich­ti­gen sollten. In der Praxis ent­schei­den sich in Deutsch­land die meisten Gründer für die Rechts­form der GmbH. Aber was genau ist eine GmbH, und was sind ihre be­son­de­ren Vor- und Nachteile?

Was ist eine GmbH?

Die Rechts­form der GmbH ist in Deutsch­land im „Gesetz be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung (GmbHG)“ fest­ge­legt, das auf das Jahr 1892 zu­rück­geht. Die GmbH eignet sich ins­be­son­de­re für Un­ter­neh­men, die ge­werb­lich Produkte und Dienst­leis­tun­gen anbieten, kann aber auch zu frei­be­ruf­li­chen Zwecken gegründet werden. Grund­sätz­lich reicht eine Person als Ge­sell­schaf­ter für eine GmbH aus. In solchen Fällen spricht man von einer Ein-Personen-GmbH.

Die zwei größten Vorteile der GmbH

Viele Un­ter­neh­mens­grün­der ent­schei­den sich für die Ge­sell­schafts­form der GmbH weil (wie schon ihr Name sagt) bei ihr die Haftung aus der Ge­schäfts­tä­tig­keit be­schränkt ist: Die Ge­sell­schaf­ter müssen nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen dafür einstehen. Ein zweiter Vorteil der GmbH besteht darin, dass sie nur an wenige Vor­aus­set­zun­gen geknüpft ist. Jede Person oder Per­so­nen­grup­pe kann eine GmbH gründen, und ihr Sitz muss im Inland liegen. Mehr Be­din­gun­gen gibt es nicht.

De­fi­ni­ti­on: GmbH

Die Abkürzung „GmbH“ steht für „Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung“. Wie die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) gehört sie zu den so­ge­nann­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, zu deren Gründung also ein gewisses Kapital benötigt wird. Als eigene Rechts­per­son haftet die GmbH nur mit ihrem eigenen Vermögen. Das Pri­vat­ver­mö­gen der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter ist also streng von dem Vermögen der GmbH getrennt und bleibt bei For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten in der Regel unberührt.

Die GmbH im Überblick: ein Steck­brief

Rechts­form Ka­pi­tal­ge­sell­schaft
Stamm­ka­pi­tal min­des­tens 25.000 Euro (Bar- oder Sach­ein­la­gen)
Sach­grün­dung möglich
Haftung In Höhe des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens. Ge­sell­schaf­ter haften im Regelfall nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.
Ge­sell­schafts­ver­trag er­for­der­lich
Anzahl der Ge­sell­schaf­ter min­des­tens eine na­tür­li­che Person
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter ja, in Abteilung B für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten
Organe Ge­schäfts­füh­rer, Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ge­sell­schaf­ter (ab 500 Mit­ar­bei­tern Auf­sichts­rat)
Pu­bli­zi­täts­pflicht Ver­öf­fent­li­chung von Jah­res­ab­schlüs­sen
Buch­füh­rung ord­nungs­ge­mä­ße (doppelte) Buch­füh­rung
Steuern Ge­wer­be­steu­er, Kör­per­schafts­steu­er mit So­li­da­ri­täts­zu­schlag, Um­satz­steu­er, Lohn­steu­er, Ka­pi­tal­ertrags­steu­er bei Ge­winn­aus­schüt­tung, Grund- und Grund­er­werbs­steu­er bei Besitz bzw. Erwerb von Im­mo­bi­li­en

Stamm­ka­pi­tal und Ge­sell­schaf­ter der GmbH

Wie erwähnt haftet eine GmbH nur mit ihrem eigenen Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, also mit dem zur Gründung hin­ter­leg­ten Stamm­ka­pi­tal und anderen Ver­mö­gens­wer­ten (z. B. nicht ent­nom­me­nen Gewinnen). Dieses Stamm­ka­pi­tal muss laut Gesetz (§ 5 Abs. 1 GmbHG) min­des­tens 25.000 Euro betragen und dauerhaft zur Verfügung stehen. Es setzt sich aus den Stamm­ein­la­gen der einzelnen Ge­sell­schaf­ter zusammen, die un­ter­schied­lich hoch sein können. Da für die Gründung einer GmbH nur eine na­tür­li­che Person benötigt wird, kann das Stamm­ka­pi­tal auch von einem einzigen Ge­sell­schaf­ter ein­ge­bracht werden. Ge­sell­schaf­ter können na­tür­li­che, aber auch ju­ris­ti­sche Personen (wiederum Ge­sell­schaf­ten) sein. Sowohl Stamm­ka­pi­tal als auch Stamm­ein­la­gen sind in dem Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­legt, den das Gesetz für die Rechts­form der GmbH vor­schreibt, und zwar in no­ta­ri­el­ler Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG).

Hinweis

Das Stamm­ka­pi­tal muss nicht zwangs­wei­se in bar auf das Konto der GmbH ein­ge­zahlt werden. Es kann auch in Teilen oder voll­stän­dig durch die Über­tra­gung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den an die Ge­sell­schaft erbracht werden. In diesem Fall spricht man von einer Sach­grün­dung.

Das für die Gründung einer GmbH ge­for­der­te Stamm­ka­pi­tal muss al­ler­dings nicht tat­säch­lich in voller Höhe ein­ge­bracht werden. Das Gesetz verlangt zum Zeitpunkt der Gründung von jedem Ge­sell­schaf­ter ein Viertel seiner Bar­ein­la­ge – ge­rings­ten­falls aber die Hälfte der Min­dest­ein­la­ge, also zumindest 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Etwaige Rest­be­trä­ge bleiben als For­de­run­gen der GmbH an ihre Ge­sell­schaf­ter stehen, sie verjähren aber nach zehn Jahren (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Je­den­falls haften Ge­sell­schaf­ter unter solchen Umständen nicht nur mit dem ein­ge­brach­ten Stamm­ka­pi­tal, sondern bis zu ihrer ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Ka­pi­tal­ein­la­ge.

Sach­ein­la­gen als Stamm­ka­pi­tal

Die Ge­sell­schaf­ter einer künftigen GmbH können statt Bargeld auch Sach­ein­la­gen als Stamm­ka­pi­tal in eine GmbH ein­brin­gen (so­ge­nann­te Sach­grün­dung). Dabei kann auch eine ganze Ge­sell­schaft eine solche Sach­ein­la­ge dar­stel­len. Al­ler­dings sind daran relativ strenge Be­din­gun­gen geknüpft. Solche Sach­ein­la­gen müssen in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden und mit ihrem je­wei­li­gen Wert im Ge­sell­schafts­ver­trag auf­tau­chen. Außerdem fordert das Gesetz zur Er­läu­te­rung einen so­ge­nann­ten Sach­grün­dungs­be­richt (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

Gilt die Haf­tungs­be­gren­zung auch in der Praxis?

Theo­re­tisch ist die Haftung einer GmbH auf ihr Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt. In der Praxis müssen die Ge­sell­schaf­ter oft trotzdem mit Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen bürgen, da Banken und In­ves­to­ren sich bei einer Kre­dit­ver­ga­be auf diese Weise zu­sätz­lich absichern. Gegenüber Kre­dit­ge­bern ist die Haf­tungs­be­schrän­kung damit auf­ge­ho­ben. Gegenüber Ge­schäfts­part­nern bleibt sie al­ler­dings bestehen.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag

Wie bei anderen Ge­sell­schafts­for­men auch bildet ein Ge­sell­schafts­ver­trag die Grundlage für eine GmbH. Der Vertrag muss notariell be­glau­bigt sein und folgende Inhalte enthalten (§§ 2 und 3 GmbHG):

  • Fir­men­be­zeich­nung,
  • den Sitz der Ge­sell­schaft,
  • Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens,
  • Betrag des Stamm­ka­pi­tals sowie
  • Zahl und die Nenn­be­trä­ge der Ge­schäfts­an­tei­le, die jeder Ge­sell­schaf­ter gegen Einlage auf das Stamm­ka­pi­tal übernimmt.

Darüber hinaus kann er jedoch sehr in­di­vi­du­ell gestaltet werden. Ty­pi­scher­wei­se enthält der Ge­sell­schafts­ver­trag einer GmbH unter anderem auch Re­ge­lun­gen zu folgenden Themen:

  • Beginn und Dauer der Ge­sell­schaft
  • Ge­schäfts­füh­rung, Ver­tre­tung
  • Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung
  • Zu­stan­de­kom­men von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüs­sen
  • Verfügung über Ge­schäfts­an­tei­le
  • Jah­res­ab­schluss und Er­geb­nis­ver­wen­dung
  • Be­en­di­gung der Ge­sell­schaft

Haftung in der Grün­dungs­pha­se einer GmbH

Erst mit dem Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter entsteht eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Das be­ein­flusst während der Gründung auch die Haf­tungs­re­ge­lun­gen. Dabei lassen sich zwei Grün­dungs­pha­sen un­ter­schei­den:

  • Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft: Die zu­künf­ti­gen Ge­sell­schaf­ter stimmen die Details des Ge­sell­schaf­ter­ver­trags ab. Die Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft ent­spricht rechtlich gesehen einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Somit haften die Be­tei­lig­ten mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.
     
  • GmbH in Gründung: Durch die no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung des Ge­sell­schafts­ver­trags entsteht die GmbH in Gründung. In dieser Phase müssen die Ge­sell­schaf­ter ihre Stamm­ein­la­gen einzahlen. Da die Einlagen erst mit dem Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter auf die GmbH übergehen, haften die Ge­sell­schaf­ter in dieser Phase theo­re­tisch ebenfalls mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.

Aus welchen Organen besteht eine GmbH?

Die Or­ga­ni­sa­ti­on einer GmbH kann viele Formen annehmen. Zwei Organe sind bei dieser Rechts­form jedoch immer vorhanden:

  • Ge­schäfts­füh­rer
  • Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Optional kommt noch ein Auf­sichts­rat hinzu. Ob­li­ga­to­risch ist er laut Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz, wenn die Ge­sell­schaft in der Regel mehr als 500 Ar­beit­neh­mer be­schäf­tigt – und zwar unter Be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer (§ 1 Abs. 3 DrittelbG).

Ge­schäfts­füh­rer

Eine GmbH benötigt min­des­tens einen Ge­schäfts­füh­rer (§ 6 GmbHG). Er ist bei der Ge­sell­schaft an­ge­stellt, aber je nach ihrer Größe oft auch selbst ein Ge­sell­schaf­ter. Wenn eine GmbH mehrere Ge­schäfts­füh­rer hat, können sie abhängig von den Ver­ein­ba­run­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag und im Ge­schäfts­füh­rungs­ver­trag die Ge­sell­schaft gemeinsam als Ge­samt­ver­tre­tung oder auch einzeln vertreten. Zwischen diesen Optionen liegt eine oft gewählte Regelung, bei der je zwei Ge­schäfts­füh­rer (oder ggf. ein Ge­schäfts­füh­rer und ein Prokurist) Ent­schei­dun­gen treffen dürfen. Ge­schäfts­füh­rer müssen bestimmte per­sön­li­che An­for­de­run­gen erfüllen und haben folgende besondere Pflichten:

  • Mit­tei­lungs­pflicht gegenüber dem Han­dels­re­gis­ter: korrekte Anmeldung und Mit­tei­lung von Än­de­run­gen, etwa bei Än­de­run­gen in der Zu­sam­men­set­zung der Ge­sell­schaf­ter oder der Ge­schäfts­füh­rung.
     
  • Be­kannt­ma­chun­gen über die Ge­sell­schaft im Bun­des­an­zei­ger und ge­ge­be­nen­falls weiteren, auch elek­tro­ni­schen Ver­öf­fent­li­chun­gen („Ge­sell­schafts­blät­tern“).
     
  • Rech­nungs­le­gung: Er ist für eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und Bi­lan­zie­rung ein­schließ­lich Jah­res­ab­schlüs­sen ver­ant­wort­lich. Zudem übernimmt er die Ver­ant­wor­tung für Steu­er­zah­lun­gen.
     
  • Erhaltung des Stamm­ka­pi­tals: Er überwacht die Bilanzen und ist dafür ver­ant­wort­lich, dass die Ge­sell­schaf­ter ihre Stamm­ein­la­gen leisten und ge­ge­be­nen­falls Nach­schüs­se einzahlen (falls der Ge­sell­schafts­ver­trag dies vorsieht).
     
  • Or­ga­ni­sa­ti­on: Ein­be­ru­fung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, Prüfung und Umsetzung der Ver­samm­lungs­be­schlüs­se.
     
  • In­for­ma­ti­on: Gegenüber der GmbH, möglichen Mit­ge­schäfts­füh­rern und Ge­sell­schaf­tern ein­schließ­lich der Ge­schäfts­be­rich­te.
     
  • Pflichten gegenüber Mit­ar­bei­tern: Belange des Ar­beits­schut­zes, Ein­hal­tung des Ar­beits­zeit­ge­set­zes, weitere Schutz­ge­set­ze und anderes.

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung wird von der Ge­schäfts­füh­rung ein­be­ru­fen. Sie setzt sich aus allen Ge­sell­schaf­tern einer GmbH zusammen und bestellt den oder die Ge­schäfts­füh­rer. Ausnahme: Hat eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung einen Auf­sichts­rat, dann übernimmt der diese Aufgabe.

Außerdem trifft die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung weitere wichtige Be­schlüs­se, bei­spiels­wei­se über die Ver­wen­dung des Gewinns nach dem Jah­res­ab­schluss. Zu diesem Zweck muss sie in der Regel auch min­des­tens einmal jährlich ein­be­ru­fen werden. Die Be­schlüs­se der Ge­sell­schaf­ter müssen generell mit einer Mehrheit der Ge­schäfts­an­tei­le gefasst werden. Für die Umsetzung der Be­schlüs­se ist wiederum der Ge­schäfts­füh­rer zuständig.

Auf­sichts­rat

Ein Auf­sichts­rat ist wie erwähnt nur bei GmbHs mit über 500 Mit­ar­bei­tern Pflicht. Auf frei­wil­li­ger Basis kann er aber auch bei kleineren Ge­sell­schaf­ten gebildet werden. Er kon­trol­liert die Tätigkeit der Ge­schäfts­füh­rung und berät sie.

Ein Auf­sichts­rat muss aus min­des­tens drei Ver­tre­tern bestehen. Die Höchst­zahl der Vertreter wird durch das Grund­ka­pi­tal der GmbH bestimmt und beträgt 21. Das Gremium setzt sich aus Ge­sell­schaf­tern und Ar­beit­neh­mern zusammen. Ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben sind je nach Un­ter­neh­mens­grö­ße diese Zu­sam­men­set­zun­gen (§1 Abs. 1 DrittelbG und § 1 Abs. 2 MitbestG):

Anzahl der Ar­beit­neh­mer Relativer Anteil der Ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat Relativer Anteil der Ar­beit­neh­mer im Auf­sichts­rat
501–2.000 2/3 1/3
˃ 2.000 1/2 1/2

Die Vertreter der Ge­sell­schaf­ter werden von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung gewählt. Die Vertreter der Ar­beit­neh­mer von den Mit­ar­bei­tern der Ge­sell­schaft.

Pu­bli­zi­täts­pflicht und ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung

Als Pu­bli­zi­täts- oder Of­fen­le­gungs­pflicht be­zeich­net man die Pflicht von Un­ter­neh­men, wirt­schaft­li­che In­for­ma­tio­nen zu ver­öf­fent­li­chen. Als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­liegt auch eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung dieser Pflicht. Wie präzise die im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­lich­ten Angaben über Gewinne und Verluste sein müssen, hängt von der Mit­ar­bei­ter­zahl, Bi­lanz­sum­me und dem Umsatz ab. Je größer die GmbH ist, desto genauer müssen die Angaben sein.

Die Pu­bli­zi­täts­pflicht von Un­ter­neh­men stützt sich auf ihre Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung, wie sie im Han­dels­ge­setz­buch, aber auch in all­ge­mei­nen Grund­sät­zen fest­ge­legt sind. GmbHs sind zu einer solchen Rech­nungs­le­gung (unter anderem „doppelte Buch­füh­rung“) ver­pflich­tet und müssen Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung an­fer­ti­gen.

Wie wird eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung besteuert?

Als ju­ris­ti­sche Person muss eine GmbH ihre erzielten Gewinne selbst ver­steu­ern. Folgende Steuern fallen ge­ge­be­nen­falls an:

  • Ge­wer­be­steu­er
  • Kör­per­schafts­steu­er mit So­li­da­ri­täts­zu­schlag
  • Um­satz­steu­er
  • Lohn­steu­er
  • Ka­pi­tal­ertrags­steu­er
  • Grund­steu­er und Grund­er­werbs­steu­er

Ge­wer­be­steu­er

Eine GmbH ist nach dem Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ein Ge­wer­be­be­trieb und un­ter­liegt damit der Ge­wer­be­steu­er. Die Höhe der Ge­wer­be­steu­er bemisst sich nach den Gewinnen der Ge­sell­schaft. Mit der Steu­er­mess­zahl von 3,5 mul­ti­pli­ziert, ergibt sich daraus die Be­mes­sungs­grund­la­ge. Dieser Wert wird wiederum mit dem Hebesatz mul­ti­pli­ziert, den jede Gemeinde am Sitz der Ge­sell­schaft in­di­vi­du­ell festlegt. Dadurch hängt die Höhe der Ge­wer­be­steu­er einer GmbH nicht zuletzt auch von ihrem Ge­schäfts­sitz ab.

Kör­per­schafts­steu­er mit So­li­da­ri­täts­zu­schlag

Un­ab­hän­gig davon, ob der erzielte Gewinn im Un­ter­neh­men verbleibt oder an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird, un­ter­liegt eine GmbH stets der Kör­per­schafts­steu­er. Der Steu­er­satz beträgt aktuell 15 Prozent, auf die zu­sätz­lich 5,5 Prozent So­li­da­ri­täts­zu­schlag erhoben werden. Daraus ergibt sich ein Steu­er­satz von insgesamt 15,825 Prozent.

Fakt

Eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung ist dazu ver­pflich­tet, jedes Jahr beim Finanzamt einen Jah­res­ab­schluss und eine Kör­per­schafts­steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen. Zudem sind vier­tel­jähr­lich Vor­aus­zah­lun­gen zur Kör­per­schafts­steu­er fällig, die dann mit der Jah­res­steu­er­schuld ver­rech­net werden.

Um­satz­steu­er

Für Produkte und Dienst­leis­tun­gen, die eine GmbH im Inland liefert, muss sie in aller Regel Um­satz­steu­ern an das Finanzamt abführen. Der Re­gel­steu­er­satz beträgt 19 Prozent. Für eine Reihe von Produkten (vor allem Le­bens­mit­tel, aber bei­spiels­wei­se auch für Bücher) gilt ein er­mä­ßig­ter Um­satz­steu­er­satz von 7 Prozent. Diese Steu­er­be­trä­ge weist das Un­ter­neh­men in seinen Rech­nun­gen auch aus, und der Bezieher kann sie sich dann als Vor­steu­er­ab­zug vom Finanzamt erstatten lassen. Als Steu­er­pflicht bleibt der GmbH die Um­satz­steu­er auf den von ihr ge­ne­rier­ten Mehrwert. Dieser ergibt sich aus der Differenz ihrer Einkäufe und Verkäufe.

Auch eine GmbH kann sich bis zu einer Um­satz­gren­ze als Klein­un­ter­neh­mer einstufen lassen. Dann braucht sie keine Um­satz­steu­er ab­zu­füh­ren, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer erstatten lassen.

Lohn­steu­er

Be­schäf­tigt eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung Ar­beit­neh­mer, wozu auch an­ge­stell­te Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäfts­füh­rer zählen, sind von deren Vergütung Lohn­steu­er und der darauf an­fal­len­de So­li­da­ri­täts­zu­schlag ein­zu­be­hal­ten und an das Finanzamt zu über­wei­sen. Bei Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit des Ar­beit­neh­mers kommt die Kir­chen­steu­er hinzu.

Tipp

Da die Per­so­nal­kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben gelten, werden sie vom Umsatz des Un­ter­neh­mens abgezogen. Sie mindern also den Gewinn. Auf diese Weise lässt sich die Belastung durch ge­win­n­ab­hän­gi­ge Steuern re­du­zie­ren.

Ka­pi­tal­ertrags­steu­er

Die Ka­pi­tal­ertrags­steu­er fällt bei einer Aus­schüt­tung der Gewinne (Dividende) an die Ge­sell­schaf­ter einer GmbH an. Durch sie werden die Einkünfte aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen ver­steu­ert. Der Ka­pi­tal­ertrags­steu­er­satz beträgt 25 Prozent, wiederum zuzüglich So­li­da­ri­täts­zu­schlag. Auch hier fällt ge­ge­be­nen­falls Kir­chen­steu­er an.

Grund­steu­er und Grund­er­werbs­steu­er

Besitzt eine GmbH Grund­ver­mö­gen, etwa in Form bebauter oder un­be­bau­ter Grund­stü­cke, ist sie grund­steu­er­pflich­tig. Die Be­rech­nungs­grund­la­ge für die von der je­wei­li­gen Gemeinde erhobenen Steuer ist der Ein­heits­wert des Grund­stücks. Dieser wird mit der von der Grund­stücks­art ab­hän­gi­gen Steu­er­mess­zahl und dem Hebesatz der je­wei­li­gen Gemeinde gewichtet. Die Grund­steu­er fällt vier­tel­jähr­lich an.

Einmalig beim Kauf eines Grund­stücks kommt die Grund­er­werb­steu­er hinzu, die vom Kaufpreis der Immobilie abhängig ist. Der Steu­er­satz variiert je nach Bun­des­land und reicht von 3,5 bis 6,5 Prozent.

Hinweis

Zu den Pflichten des GmbH-Ge­schäfts­füh­rers gehört auch, für die Erfüllung der steu­er­li­chen Pflichten der GmbH zu sorgen (§ 34 Abs. 1 AO). Werden diese Pflichten vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig nicht erfüllt, haftet der Ge­schäfts­füh­rer per­sön­lich (§ 69 AO).

Vor- und Nachteile der GmbH

Zu­sam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Rechts­form der GmbH einige besondere Vorteile bietet, aber auch mit ganz eigenen Nach­tei­len behaftet ist:

Vorteile

  • Die Haftung aus der ge­schäft­li­chen Tätigkeit ist in der Regel auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt.
     
  • Gründung und Betrieb einer GmbH erfordern nur wenige Vor­aus­set­zun­gen.
     
  • Die Rechts­form der GmbH eignet sich für viele un­ter­schied­li­che Vorhaben: ge­werb­li­che Ak­ti­vi­tä­ten, aber auch frei­be­ruf­li­che Tä­tig­kei­ten.
     
  • Das zur Gründung benötigte Stamm­ka­pi­tal kann auch als Sach­ein­la­ge ein­ge­bracht werden (Sach­grün­dung).
     
  • Der Ge­sell­schaf­ter­ver­trag lässt sich sehr in­di­vi­du­ell gestalten.

Ge­sell­schaf­ter können sowohl private als auch ju­ris­ti­sche Personen sein.

Nachteile

  • Das Stamm­ka­pi­tal beträgt min­des­tens 25.000 Euro, wovon bei Bar­ein­la­gen min­des­tens die Hälfte tat­säch­lich ein­ge­zahlt werden muss.
     
  • Banken und In­ves­to­ren verlangen aufgrund der ein­ge­schränk­ten Haftung oft eine selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft der Ge­sell­schaf­ter, wodurch die Haf­tungs­be­schrän­kung un­ter­lau­fen wird.
     
  • Die Vermögen einer GmbH und ihrer Ge­sell­schaf­ter müssen strikt von­ein­an­der getrennt bleiben.
     
  • Viele Elemente einer GmbH erfordern eine no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung sowie die Pflicht zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Damit ist ein hoher Aufwand verbunden.
     
  • Es gelten die strengen Regeln der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.
     
  • Ge­schäfts­füh­rer haften für die Erfüllung ihrer Sorg­falts­pflicht. Verstöße gegen das GmbH-Gesetz können straf- und zi­vil­recht­li­che Folgen haben.
     
  • Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung sind grund­sätz­lich ge­wer­be­steu­er­pflich­tig.

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