Das deutsche Han­dels­recht kennt ganz un­ter­schied­li­che Rechts­for­men für Un­ter­neh­men: GbR, GmbH, AG und eine Reihe weiterer lassen sich passend zum Un­ter­neh­mens­ziel oder zu den Be­sitz­ver­hält­nis­sen auswählen. Für Un­ter­neh­mer ist es hier­zu­lan­de aber auch möglich, eine Form aus dem Ausland zu wählen: etwa die britische Private Company Limited by Shares – kurz „Limited Company“ oder ganz kurz „Ltd.“ genannt. Wir erklären Ihnen, was man genau darunter versteht und wie Sie eine solche Ltd. in Deutsch­land gründen können.

Was ist eine Limited Company?

Die Limited Company ist eine Rechts­form für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich. Sie ent­spricht insofern der deutschen GmbH, als die Haftung der Ge­sell­schaf­ter für das Un­ter­neh­men auf ihre Ge­schäfts­an­tei­le be­schränkt ist. Wie eine GmbH ist auch eine Limited Company im (bri­ti­schen) Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.

De­fi­ni­ti­on

Die Private Company Limited by Shares (Limited Company – Ltd.) ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung der Ge­sell­schaf­ter im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich. Ähnlich wie eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft gibt das Un­ter­neh­men bei seiner Gründung An­teil­schei­ne aus, die aber nicht öf­fent­lich – etwa an einer Börse – gehandelt werden dürfen.

Zu Beginn dieses Jahr­hun­derts war die Limited Company unter Gründern noch relativ populär: So gab es hier­zu­lan­de 2006 immerhin über 8.000 Grün­dun­gen mit der bri­ti­schen Rechts­form – bei knapp 80.000 GmbH-Grün­dun­gen. Offenbar bestand (und besteht) ein Bedarf an einer Mög­lich­keit, eine haf­tungs­be­schränk­te Ge­sell­schaft mit nied­ri­ge­ren Hürden zu gründen, als sie etwa die GmbH vorsieht. Darauf reagierte die Bun­des­re­gie­rung 2008 mit der Ein­füh­rung der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt), die gewisse Er­leich­te­run­gen gegenüber der GmbH bringt. Doch ist die Limited Company immer noch ein Stück einfacher ins Leben zu rufen und hat sich daher einen gewissen Zuspruch bewahrt.

Wichtige Ei­gen­schaf­ten der Limited Company:

  • Bri­ti­sches Recht: Die Limited Company ist eine Rechts­form des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs. Das bezieht sich sowohl auf das Ge­sell­schafts­recht als auch auf das Steu­er­recht. Soweit sich aber der Hauptsitz oder eine Be­triebs­stät­te in Deutsch­land befindet, gilt zu­sätz­lich das deutsche Handels- und Steu­er­recht.
     
  • Sitz in Groß­bri­tan­ni­en: Der Hauptsitz der Limited Company kann zwar in Deutsch­land liegen, es ist aber auch notwendig, zumindest eine Adresse im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich vor­zu­hal­ten, und zwar mit sichtbar an­ge­ge­be­nem Fir­men­na­men. Dieses so­ge­nann­te Re­gis­tered Office dient als Post­adres­se für die bri­ti­schen Behörden und kann auch die eines An­walts­bü­ros oder einer Buch­hal­tungs­fir­ma sein.
     
  • Jah­res­ab­schluss: Das Un­ter­neh­men mit der Rechts­form Ltd. muss zu­sätz­lich zu den deutschen Jah­res­ab­schlüs­sen auch noch Jah­res­ab­schlüs­se nach bri­ti­schem Recht erstellen und sie beim bri­ti­schen Companies House (Han­dels­re­gis­ter) ein­rei­chen.
     
  • Organe: Die Limited Company benötigt we­nigs­tens eine na­tür­li­che Person (Min­dest­al­ter 16 Jahre) als Ge­schäfts­füh­rer oder Vorstand und min­des­tens einen Ge­sell­schaf­ter. Darüber hinaus kann der Ge­schäfts­füh­rer einen Company Secretary (Schrift­füh­rer) bestimmen, der den Kontakt zu den bri­ti­schen Behörden übernimmt (diese Funktion ist seit 2008 nur noch optional – § 270 Companies Act 2006).
     
  • Haf­tungs­be­schrän­kung: Die Haftung einer Limited Company ist grund­sätz­lich auf die Ge­schäfts­an­tei­le der Teilhaber be­schränkt. Dies sieht das britische Recht jedoch nicht direkt vor, sondern es wird im Ge­sell­schafts­ver­trag geregelt. Wie auch laut deutschem Han­dels­recht kann der Ge­schäfts­füh­rer u. U. im Fall einer Insolvenz oder auch bei sonstigen Untreue-Tat­be­stän­den per­sön­lich haftbar sein.
     
  • Grund­ka­pi­tal: Für das Grund­ka­pi­tal gibt es (zumindest in England und Wales) keine be­son­de­ren Be­din­gun­gen. Jeder Betrag in jeder be­lie­bi­gen Währung ist zulässig – also theo­re­tisch auch nur 1 Euro-Cent.
     
  • Zeit­auf­wand für die Gründung: Es ist theo­re­tisch möglich, eine Limited Company innerhalb von 24 Stunden zu gründen. Der Ver­wal­tungs­auf­wand ist hierfür nur gering. Anders als etwa bei der GmbH ist kein Notar er­for­der­lich.
     
  • Ver­trags­än­de­run­gen: Während man für deutsche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten bei Än­de­run­gen am Ge­sell­schafts­ver­trag eine no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung benötigt, können sie bei der Limited Company sogar über ein On­line­for­mu­lar vor­ge­nom­men werden. Al­ler­dings ist dies nur möglich, wenn die dafür vor­ge­se­he­ne Standard-Fir­men­sat­zung verwendet wird.

Gerade aufgrund der letzten drei Ei­gen­schaf­ten übt die britische Limited Company einen gewissen Reiz auf Gründer aus. Anders als eine GmbH oder auch eine Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ist – zumindest anfangs – der Ver­wal­tungs­auf­wand gering, und man benötigt kein Stamm­ka­pi­tal. Anstelle einer wo­chen­lan­gen Be­ar­bei­tungs­zeit bei Behörden und einer teuren no­ta­ri­el­len Be­glau­bi­gung kann eine Limited Company ganz einfach an einem Tag entstehen.

Eine Limited Company gründen – Schritt für Schritt

Im Vergleich zu einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach deutschem Recht lässt sich eine Ltd. schnell gründen. Dennoch sollten Sie dabei Vorsicht walten lassen, denn Sie befinden sich zugleich in zwei Rechts­sys­te­men: dem deutschen und dem bri­ti­schen.

Tipp

Es gibt spezielle Agenturen, die gegen Gebühr einen großen Teil des Aufwands über­neh­men. Wenn Sie eine Ltd. gründen möchten und auf die Hilfe einer solchen Agentur zu­rück­grei­fen wollen, sollten Sie sich davon über­zeu­gen, dass dabei alles mit rechten Dingen zugeht. U. U. haben Sie keine Garantie: Sollte der Anbieter bei den not­wen­di­gen Grün­dungs­schrit­ten einen Fehler machen, bleiben Sie auf den Gebühren sitzen.

Re­gis­tered Office ein­rich­ten

Wenn Sie für Ihre Un­ter­neh­men die britische Rechts­form wählen, benötigen Sie im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich eine Adresse, an die Post zu­ge­stellt werden kann und die als Kon­takt­punkt zu den bri­ti­schen Behörden dient. Das muss aber kein eigenes Büro sein, die Kanzlei eines be­auf­trag­ten Anwalts oder eine Buch­hal­tungs­fir­ma tun es auch. Auch wichtige Fir­men­do­ku­men­te müssen für die Behörden zu­gäng­lich vor­ge­hal­ten werden. Dies kann in diesem „Re­gis­tered Office“ erfolgen, wahlweise aber auch an einem anderen, dafür benannten Ort (der „single al­ter­na­ti­ve in­spec­tion location“ – SAIL). Diese Dokumente – etwa Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen – müssen selbst­ver­ständ­lich in eng­li­scher Sprache vorliegen.

Fir­men­na­me wählen

Bei der Wahl des Fir­men­na­mens haben Sie relativ freie Hand, doch auch in Groß­bri­tan­ni­en gilt: Ist eine andere Firma mit dem von Ihnen gewählten Namen bereits im Han­dels­re­gis­ter notiert, können Sie ihn nicht verwenden. Das gilt natürlich ebenso in Deutsch­land – Sie müssen also beide Register im Vorfeld über­prü­fen. Namen, die eine Ver­bin­dung zu einer of­fi­zi­el­len Ein­rich­tung oder dem bri­ti­schen Kö­nigs­haus sug­ge­rie­ren, benötigen darüber hinaus eine Ge­neh­mi­gung. Vor­ge­schrie­ben ist außerdem der Zusatz „Ltd.“ oder „Limited“ zum Fir­men­na­men.

Tipp

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Ins britische Ge­sell­schafts­re­gis­ter eintragen

Um das Un­ter­neh­men in England zu re­gis­trie­ren, brauchen Sie eine Grün­dungs­ur­kun­de (Me­mo­ran­dum of As­so­cia­ti­on) und eine Satzung (Articles of As­so­cia­ti­on). Folgendes müssen diese beiden Dokumente enthalten:

  • Me­mo­ran­dum of As­so­cia­ti­on: Diese Urkunde muss nur die Absicht der Ge­sell­schaf­ter dar­stel­len, ein Un­ter­neh­men zu gründen und sich daran zu be­tei­li­gen. Weitere Angaben wie Art des Un­ter­neh­mens, sein Name und Sitz sowie der Un­ter­neh­mens­zweck und Haf­tungs­ver­hält­nis­se sind seit Ende 2010 nicht mehr er­for­der­lich. Jeder Ge­sell­schaf­ter muss die Urkunde un­ter­zeich­nen.
     
  • Articles of As­so­cia­ti­on: Die Ge­stal­tung dieser Satzung ist relativ frei. Sie enthält u. a. Fir­men­na­me und -sitz sowie In­for­ma­tio­nen über Haftung der Ge­sell­schaf­ter, Kapital und Anteile. Auch Details zur Ge­schäfts­füh­rung, zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und zur all­ge­mei­nen Ver­wal­tung kommen hier unter. Wer keine eigene Satzung for­mu­lie­ren möchte, kann dafür eine Stan­dard­sat­zung (Model Articles) wählen.

Es ist nicht zwingend notwendig, dass Sie für diesen Schritt einen Notar oder Anwalt ein­schal­ten. Die bri­ti­schen Behörden ak­zep­tie­ren die Un­ter­la­gen auch ohne no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung. Wenn Sie die Stan­dard­sat­zung verwenden, können Sie Ihr Un­ter­neh­men sogar online anmelden. Sollten Sie aber mit mehreren anderen Personen zusammen ein solches Un­ter­neh­men gründen wollen, kann es Fall­stri­cke geben. Dann ist es sicher sinnvoll, einen Anwalt (mit Schwer­punkt auf bri­ti­schem Ge­sell­schafts­recht) ein­zu­schal­ten, damit keine Fehler auftreten, die zu Schwie­rig­kei­ten oder gar Strafen führen.

Bei der Anmeldung einer Limited Company muss auch der Un­ter­neh­mens­zweck angegeben werden. Dies erfolgt in Form des so­ge­nann­ten SIC-Codes (Standard In­dus­tri­al Clas­si­fi­ca­ti­on of Economic Ac­ti­vi­ties). Eine Übersicht über solche Codes finden Sie auf der Website der bri­ti­schen Regierung.

Tipp

Die Anmeldung bei den bri­ti­schen Behörden lässt sich online durch­füh­ren. Unter gov.uk re­gis­trie­ren Sie Ihre neue Ltd. schnell und un­kom­pli­ziert. Der On­line­ser­vice ist dabei günstiger und schneller als der pos­ta­li­sche Weg. Die Gebühren zahlen Sie per Kre­dit­kar­te oder PayPal.

Das britische Recht kennt das deutsche Konzept der Vor­ge­sell­schaft nicht. Das Un­ter­neh­men entsteht erst durch den Eintrag ins Register. Deshalb dürfen Sie zuvor nicht bereits Geschäfte im Namen der neuen Limited Company un­ter­neh­men. Erst müssen Sie das Cer­ti­fi­ca­te of In­cor­po­ra­ti­on (Be­schei­ni­gung der Un­ter­neh­mens­grün­dung) erhalten haben.

In Deutsch­land anmelden

Wenn Sie als Un­ter­neh­mer in Deutsch­land eine Limited Company gründen, finden die Ak­ti­vi­tä­ten der Firma ver­mut­lich in Deutsch­land statt. Rechtlich gesehen führen Sie aber eine Zweig­nie­der­las­sung eines bri­ti­schen Un­ter­neh­mens in Deutsch­land und müssen dies ebenso bei ver­schie­de­nen Behörden anmelden, wie es bei einem rein deutschen Un­ter­neh­men der Fall wäre (§§ 13d ff. HGB). Zunächst ist es er­for­der­lich, ein Gewerbe beim Ge­wer­be­amt an­zu­mel­den. Wenn Sie in Deutsch­land Umsätze er­wirt­schaf­ten, müssen Sie auch Steuern zahlen. Das erfordert eine Anmeldung beim Finanzamt, womit Ihre Limited Company auch eine Steu­er­num­mer erhält. Ganz au­to­ma­tisch werden Sie durch eine Ge­wer­be­an­mel­dung auch bei der IHK re­gis­triert.

Ein Eintrag ins deutsche Han­dels­re­gis­ter ist ebenfalls notwendig. Dafür müssen Sie die Grün­dungs­un­ter­la­gen in deutscher Sprache und notariell be­glau­bigt ein­rei­chen. Für das Finanzamt sind hingegen keine weiteren be­glau­big­ten Un­ter­la­gen notwendig.

Fakt

Etwas ver­wir­rend: Man be­zeich­net den Sitz der Firma in Deutsch­land auch dann als Zweig­nie­der­las­sung, wenn sich hier der ei­gent­li­che Hauptsitz samt Un­ter­neh­mens­füh­rung befindet. Rechtlich gesehen ist aber die bei der Gründung an­ge­ge­be­ne Adresse der Fir­men­sitz, und der befindet sich im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich.

Kosten, Steuern, Pflichten – das müssen Sie beachten

Die Limited Company wird oftmals als günstige Al­ter­na­ti­ve zur GmbH wahr­ge­nom­men. Das stimmt nur bedingt, denn auch wenn Sie eine Ltd. gründen, kommen Kosten auf Sie zu. Zunächst einmal sind das die Gebühren für die ei­gent­li­che Anmeldung in England. Ihre Höhe hängt davon ab, ob Sie die Anmeldung online oder per Post durch­füh­ren. Die Online-Anmeldung kostet 12 Pfund (derzeit ca. 13,80 Euro) und muss mit einer Kre­dit­kar­te oder über PayPal bezahlt werden.

Sollten Sie die Un­ter­la­gen mit der Post ver­schi­cken wollen, verlangt das Companies House eine Gebühr von 40 Pfund (ca. 46 Euro). Während die elek­tro­ni­sche Über­tra­gung meist innerhalb von einem Tag zum Erfolg führt, dauert der Vorgang bei pos­ta­li­scher Sendung in der Regel mehr als eine Woche. Möchten Sie den Vorgang be­schleu­ni­gen, kommen Kosten von 100 Pfund (ca. 115 Euro) auf Sie zu. Bedenken Sie, dass die Post nach Groß­bri­tan­ni­en ohnehin etwas länger dauert.

Weitere Kosten

In England kommen noch weitere Kosten auf Sie zu, die al­ler­dings von Ihren zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen und Wünschen abhängen. Vor allem ist das Re­gis­tered Office ein dau­er­haf­ter Kos­ten­fak­tor. Auch eine Limited Company, die nur formal in Groß­bri­tan­ni­en firmiert, muss dort eine Adresse un­ter­hal­ten. Ein dafür be­auf­trag­ter Vertreter (Anwalt, Buch­hal­tungs­fir­ma) wird dafür ent­spre­chen­de Gebühren verlangen. Die Kosten für ein eigenes Büro sind noch höher.

Hier kommen auch wieder die Dienste einer Agentur in Frage. Sie kann nicht nur die Anmeldung in England für Sie über­neh­men, sondern bietet auch ein Re­gis­tered Office an. Darüber hinaus können Sie auf diesem Weg auch einen Company Secretary bestellen. Ein solcher Schrift­füh­rer ist zwar seit 2008 nicht mehr vor­ge­schrie­ben, kann aber ein nütz­li­cher Vertreter und An­sprech­part­ner im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich sein. Auch dieser zu­sätz­li­che Service ist selbst­ver­ständ­lich mit Kosten verbunden.

In Deutsch­land kommen noch mehr Kosten auf Sie zu: Zunächst sind das Gebühren für den Han­dels­re­gis­ter­ein­trag. Sie liegen in diesem Fall zwischen 500 und 700 Euro. Hinzu kommen noch Kosten für den Notar, der die Dokumente be­glau­bi­gen muss. Außerdem treten Sie mit Ihrer Limited Company durch eine Ge­wer­be­an­mel­dung au­to­ma­tisch und ob­li­ga­to­risch der zu­stän­di­gen Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) bei. Auch hier sind Beiträge fällig, die vom jähr­li­chen Fir­mener­trag abhängen.

Als Un­ter­neh­mer müssen Sie zudem Steuern zahlen. Wer eine Limited Company gründet, mag sich viel­leicht fragen, in welchem Land diese Abgaben fällig werden. Das hängt we­sent­lich davon ab, in welchen Ländern Sie Gewinne erzielen. Sollten Sie aus­schließ­lich in Deutsch­land aktiv sein, fallen auch nur hier Steuern an. Dass Ihr Un­ter­neh­men im bri­ti­schen Register auf­ge­führt ist und dort auch ein Re­gis­tered Office besitzt, spielt hierbei keine Rolle. Dafür sorgt das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwischen Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich. Es ver­hin­dert, dass Sie Ihre Einkünfte in beiden Ländern ver­steu­ern müssen.

Zwei Jah­res­ab­schlüs­se

Zu Ihren Pflichten als Betreiber einer Limited Company gehört es, jedes Jahr zwei Ab­schlüs­se auf­zu­stel­len und ein­zu­rei­chen – sowohl in Deutsch­land als auch in Groß­bri­tan­ni­en. Das bedeutet doppelte Arbeit, denn Sie müssen nicht nur zwei Sprachen verwenden, sondern auch zwei ver­schie­de­ne Bi­lan­zie­rungs­re­geln. Das britische Companies House verlangt eine Bilanz nach UK-GAAP (allgemein ak­zep­tier­te Buch­füh­rungs­re­geln für das Ver­ei­nig­te Kö­nig­reich).

Rechts­pro­ble­me

Schwie­rig­kei­ten kann die Ge­sell­schafts­form Limited Company bereiten, wenn es zu ju­ris­ti­schen Strei­tig­kei­ten kommt. Häufig entzündet sich ein Konflikt an der Dis­kre­panz zwischen dem In­nen­ver­hält­nis im Un­ter­neh­men, das bri­ti­schem Recht folgt, und dem Au­ßen­ver­hält­nis der Firma, für das in Deutsch­land deutsches Recht gilt. Solche Dif­fe­ren­zen müssen Sie ggf. vor einem bri­ti­schen Gericht aus­fech­ten. Spä­tes­tens dann benötigen Sie einen Rechts­bei­stand, der sich mit bri­ti­schem Recht auskennt. Ihr deutscher Anwalt kann in diesen Belangen viel­leicht nur wenig Hilfe leisten.

Fazit

Die Limited Company gilt in Deutsch­land vielfach als kos­ten­güns­ti­ge Al­ter­na­ti­ve zur GmbH – mit einem einfachen Grün­dungs­vor­gang und nur minimalem Ka­pi­tal­ein­satz. Dabei ist es nicht immer eine gute Idee, eine solche Ltd. zu gründen. Die Rechts­form hat ihre Vorteile, doch durch die Ver­mi­schung von deutschem und eng­li­schem Recht entsteht ein u. U. kaum zu durch­schau­en­des legales Geflecht. Schlimms­ten­falls kommt es zu Fehlern und emp­find­li­chen Strafen. Wer in Deutsch­land eine günstige Al­ter­na­ti­ve für die GmbH sucht, sollte daher unbedingt auch über die UG (haf­tungs­be­schränkt) nach­den­ken.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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