Das Patent ist ein Schutz­recht, das Ihr geistiges Eigentum sichert. Im Gegensatz zum Ur­he­ber­recht, schützt es keine künst­le­ri­schen Werke, sondern tech­ni­sche Er­fin­dun­gen. Wenn Sie ein Patent anmelden, verwehren Sie dadurch Dritten die Mög­lich­keit, Ihre Idee zu nutzen und Ihre tech­ni­sche Erfindung nach­zu­bau­en oder zu verwerten. Sie können aber gegen Gebühr Lizenzen vergeben: Dann erhalten die Li­zenz­neh­mer Nut­zungs­rech­te für das von Ihnen pa­ten­tier­te Produkt. Die Rechts­an­sprü­che an Ihrer Erfindung erlauben Ihnen zudem, sie als Produkt zu ver­mark­ten.

Eine Pa­tent­an­mel­dung ist jedoch häufig ein lang­wie­ri­ger Prozess und für viele kleine und mittlere Un­ter­neh­men zudem eine große fi­nan­zi­el­le Her­aus­for­de­rung. Zudem gelten Patente nur in dem Land, in dem man sie anmeldet. Der Patent Co­ope­ra­ti­on Treaty von 2004 ver­ein­facht jedoch den Prozess, Patente in mehreren Ländern an­zu­mel­den. Sind Sie in Deutsch­land tätig, führt Sie der erste Gang zur Pa­tent­an­mel­dung al­ler­dings immer zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Vor­aus­set­zun­gen für die Pa­tent­an­mel­dung

Das Patent ist eines von fünf ge­werb­li­chen Schutz­rech­ten, die das Deutsche Patent- und Markenamt vergibt. Möchten Sie ein Patent anmelden, muss Ihre Erfindung gewisse Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, um die Prüfung durch das Amt er­folg­reich zu bestehen. Zunächst muss es sich um eine tech­ni­sche Erfindung handeln – es darf keine bloße Ent­de­ckung sein. Biologie-Patente in Ver­bin­dung mit or­ga­ni­schem Material sind möglich, sofern es sich nach­weis­lich um eine Erfindung handelt. Des Weiteren prüft das Patentamt folgende Kriterien:

  • Neuheit der Erfindung: Weder das Produkt noch die Idee dürfen vorher der Öf­fent­lich­keit in ir­gend­ei­ner Form bekannt gewesen sein. Sie dürfen also weder ein tech­ni­sches Produkt kopieren noch Ihre eigene Erfindung zuvor in der Öf­fent­lich­keit prä­sen­tiert haben.
  • Er­fin­de­ri­sche Tätigkeit: Ergibt sich die Erfindung für eine Person vom Fach na­he­lie­gend aus dem Stand der Technik heraus, hebt sich das Produkt nicht aus­rei­chend von bereits be­stehen­den Produkten ab. Es darf sich bei dem Produkt also nicht bloß um eine schlichte Ab­wand­lung oder eine simple Kom­bi­na­ti­on von bereits bekannten Techniken handeln. Es muss klar eine eigene er­fin­de­ri­sche Tätigkeit erkennbar sein, damit die Pa­tent­an­mel­dung möglich ist.
  • Aus­führ­bar­keit: Ein Patent schützt eine wertige Neuerung, die den mensch­li­chen Fort­schritt vor­an­bringt. Dies ist nur gegeben, wenn die Erfindung auch funk­ti­ons­tüch­tig ist. Sie muss also von einem Fachmann ohne Probleme anwendbar sein.
  • Ge­werb­li­che An­wend­bar­keit: Das Patent gehört zu den ge­werb­li­chen Schutz­rech­ten. Es verbietet anderen, Ihre Erfindung kom­mer­zi­ell zu nutzen. Ist sie nicht für ge­werb­li­che Zwecke geeignet, hat die Pa­ten­tie­rung keinen nach­voll­zieh­ba­ren Nutzen.
Tipp

In unserem Artikel „Das Patent: Wertvolle Ideen schützen“ erfahren Sie mehr über die Schutz­rech­te eines Patents, stra­te­gi­sches Pa­tent­ma­nage­ment und wie Sie in Ihrem Un­ter­neh­men In­no­va­tio­nen vor­an­trei­ben.

Deutsche, eu­ro­päi­sche und in­ter­na­tio­na­le Patente anmelden – alles an einem Ort

Wie eingangs erwähnt, gilt ein Patent nur dort, wo Sie es an­ge­mel­det haben. Diese Praxis beruht auf dem Ter­ri­to­ri­a­li­täts­prin­zip. Ist Ihre Erfindung in Deutsch­land pa­ten­tiert, kann also trotzdem jemand mit einer ähnlichen In­no­va­ti­on in Frank­reich damit Geld verdienen. Das ist nicht un­ge­wöhn­lich, da Un­ter­neh­men im tech­ni­schen Bereich unentwegt forschen und hohe Summen in die Ent­wick­lung stecken. Der Stand der Technik ändert sich täglich – und so können durchaus ähnliche Ideen parallel und un­ab­hän­gig von­ein­an­der entstehen. So ent­wi­ckel­ten und pa­ten­tier­ten bei­spiels­wei­se Edith Weyde und Andre Rott, sie in Deutsch­land und er in Groß­bri­tan­ni­en, beide im Jahr 1941 erstmals ein modernes Verfahren zur Her­stel­lung von Fo­to­ko­pien mittels Sil­ber­salz-Diffusion.

Kritisch zu sehen ist in diesem Zu­sam­men­hang die Pro­dukt­pi­ra­te­rie: Statt in eigene Forschung zu in­ves­tie­ren, kopieren einige Un­ter­neh­men be­stehen­de Er­fin­dun­gen, die im Land ihres Fir­men­sit­zes kein Schutz­recht genießen. Sie pa­ten­tie­ren dann das Produkt und schließen die tat­säch­li­chen Erfinder vom na­tio­na­len Markt aus. Sind die nötigen fi­nan­zi­el­len Res­sour­cen vorhanden, kann es sich daher lohnen, grenz­über­grei­fend Patente an­zu­mel­den, um Pro­dukt­pi­ra­te­rie zu ver­hin­dern. Dies sollten Sie möglichst früh­zei­tig erledigen, damit Sie das so­ge­nann­te Prio­ri­täts­recht nutzen können.

Die Priorität ist das Datum, an dem Sie Ihre Pa­tent­an­mel­dung ein­ge­reicht haben. Die Anträge werden nach Ein­gangs­da­tum ab­ge­ar­bei­tet und erhalten ihre Wirkung nach einer Frist, die vom An­mel­de­da­tum abhängt. Stellen Sie einen Antrag in Deutsch­land, können Sie für Ihre Anmeldung im Ausland das so­ge­nann­te Prio­ri­täts­recht nutzen. Das bedeutet: Sie haben ab der Ein­rei­chung in Deutsch­land 12 Monate Zeit, um Ihr Patent im Ausland an­zu­mel­den. Ihre Anmeldung im Ausland wird dann so behandelt, als wäre sie zum gleichen Zeitpunkt wie in Deutsch­land erfolgt. Aus diesem Grund sollten Sie die be­nö­tig­ten Un­ter­la­gen am besten zeit­gleich, aber vor allem innerhalb dieser 12 Monate im Ausland ein­rei­chen. An­dern­falls bedroht die Ver­öf­fent­li­chung der Erfindung im deutschen Pa­tent­buch mög­li­cher­wei­se den Neu­heits­an­spruch im Ausland.

Das geltende Prio­ri­täts­recht sticht spätere Anträge von Nach­ah­mern aus. Die in­län­di­sche Priorität gilt, wenn Sie für dieselbe Erfindung im Inland eine teilweise Ver­än­de­rung als neues Patent ein­rei­chen.

Wollen Sie ein Patent im Ausland anmelden, gibt es dafür folgende Mög­lich­kei­ten:

  • Die Ein­zel­an­mel­dung in aus­ge­wähl­ten Staaten
  • Die Nutzung des Global Patent Pro­se­cu­ti­on Highways mit 25 na­tio­na­len und re­gio­na­len Ämtern
  • Die Pa­tent­ertei­lung nach Eu­ro­päi­schem Pa­ten­tüber­ein­kom­men (kurz: EPÜ) mit aktuell 38 Mit­glieds­staa­ten
  • Die in­ter­na­tio­na­le Pa­tent­an­mel­dung nach Pa­tent­zu­sam­men­ar­beits­ver­trag (Patent Co­ope­ra­ti­on Treaty, kurz: PCT) mit aktuell 152 Mit­glieds­staa­ten

Die Ein­zel­an­mel­dung

Möchten Sie Ein­zel­an­mel­dun­gen nutzen, in­for­mie­ren Sie sich unbedingt über die An­mel­de­an­for­de­run­gen der je­wei­li­gen Länder. In der Regel benötigen Sie immer eine Über­set­zung Ihrer gesamten Un­ter­la­gen in die Amts­spra­che des je­wei­li­gen Landes. Auch die In­an­spruch­nah­me eines lokal tätigen Pa­tent­an­walts ist ver­pflich­tend. In jedem Land, in dem Sie ein Patent anmelden, fallen Kosten für die Anmeldung, die Prüfung und die Erteilung des Patents an. Die jähr­li­chen Gebühren müssen Sie un­auf­ge­for­dert und pünktlich in der Lan­des­wäh­rung bezahlen. An­dern­falls besteht das Risiko, dass das Schutz­recht erlischt.

Tipp

Das von der eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on ge­för­der­te Projekt Value In­tellec­tu­al Property for SMEs (VIP4SME) auf dem Portal In­no­v­ac­ces in­for­miert über die un­ter­schied­li­chen Be­stim­mun­gen in den eu­ro­päi­schen Staaten und berät kleine und mittlere Un­ter­neh­men zum Thema geistiges Eigentum.

Der Global Patent Pro­se­cu­ti­on Highway

Der Global Patent Pro­se­cu­ti­on Highway (GPPH) ist ein mul­ti­la­te­ra­les Projekt, das den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen Pa­tent­äm­tern ver­bes­sern soll. Wenn Sie ein Patent in einem be­stimm­ten Land anmelden, können Sie bei den ko­ope­rie­ren­den Ämtern dieselben An­for­de­run­gen erwarten. Wurde die Erfindung bereits in einem der be­tei­lig­ten Ämter geprüft und das Patent gewährt, er­mög­licht der GPPH die Anmeldung in einem be­lie­bi­gen Mit­glieds­staat auf Grundlage des vor­lie­gen­den Prüf­be­scheids der ersten An­trags­stel­le. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen der je­wei­li­gen Behörde.

Das Projekt zielt darauf ab, Erfindern den Schutz ihres geistigen Eigentums zu er­leich­tern und In­no­va­tio­nen zu fördern, indem man die An­mel­de­ver­fah­ren einfacher und zeit­spa­ren­der gestaltet. Der PPH-Antrag ist kostenlos.

Tipp

Die Nationale Behörde für Geistiges Eigentum von China (CNIPA) gehört nicht zu den Teil­neh­mern des globalen Projekts, unterhält aber ein bi­la­te­ra­les Projekt mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Pa­ten­tie­ren Sie hier­zu­lan­de eine Erfindung, er­mög­licht dies einen PPH-Antrag bei der CNIPA.

Das Eu­ro­päi­sche Pa­ten­tüber­ein­kom­men

Das Eu­ro­päi­sche Patentamt hat seinen Hauptsitz in München. Die of­fi­zi­el­len An­mel­despra­chen sind Englisch, Deutsch und Fran­zö­sisch. Melden Sie ein Patent beim Eu­ro­päi­schen Patentamt an, wählen Sie vorher aus, für welche Staaten das Patent gelten soll. Diese Auswahl be­stä­ti­gen Sie mit Zahlung der Pa­tent­ge­bühr in den je­wei­li­gen Ländern. Sofern es das jeweils national geltende Pa­tent­ge­setz erlaubt, er­mög­licht das Über­ein­kom­men, die Anmeldung in einer einzigen Sprache vor­zu­neh­men – entweder über das Patentamt in einem der Ver­trags­staa­ten, in den of­fi­zi­el­len Zweig­stel­len des Eu­ro­päi­schen Pa­tent­amts oder über das On­line­for­mu­lar.

Das Eu­ro­päi­sche Patent deckt nicht au­to­ma­tisch sämtliche Ver­trags­staa­ten ab. Die Prüf­stel­le erteilt ein Patent. Dieses gilt für einzelne Mit­glieds­staa­ten – nämlich jene, die Sie bei der Anmeldung aus­ge­wählt haben. Das Patent ist einem lokal ein­ge­reich­ten Patent gleich­wer­tig, sobald es in der Eu­ro­päi­schen Pa­tent­schrift ver­öf­fent­licht wurde. Einige Mit­glied­staa­ten verlangen jedoch eine Über­set­zung der Un­ter­la­gen.

Der Patent Co­ope­ra­ti­on Treaty

Die World In­tellec­tu­al Property Or­ga­niza­ti­on (kurz: WIPO) er­mög­licht die ge­bün­del­te in­ter­na­tio­na­le Anmeldung für 152 Mit­glieds­staa­ten in nur einem Antrag. Der Pa­tent­zu­sam­men­ar­beits­ver­trag sieht dafür zwei Phasen vor. In der in­ter­na­tio­na­len Phase un­ter­sucht die in­ter­na­tio­na­le Re­cher­che­be­hör­de (im Fall von Deutsch­land ist das Eu­ro­päi­sche Patentamt der An­sprech­part­ner) die Erfindung auf Neuheit und übernimmt auf Wunsche eine Vor­prü­fung. Die nationale Phase leiten Sie selbst ein. Dazu benötigen Sie eine Über­set­zung Ihres Antrags in die jeweilige Amts­spra­che. Be­stim­mun­gen und Gebühren sind ebenso abhängig vom Zielland. Nationale Pa­tent­an­trä­ge müssen innerhalb von 30 Monaten ab dem Prio­ri­täts­da­tum eingehen. Dann erst erfolgt die Prüfung auf Pa­tent­taug­lich­keit nach na­tio­na­len Be­stim­mun­gen.

Hinweis

Das Patent- und Markenamt rät, den Pa­tent­an­spruch mithilfe eines Pa­tent­an­walts präzise aus­ar­bei­ten zu lassen. Die einzelnen For­mu­lie­run­gen können schließ­lich bei Rechts­strei­tig­kei­ten ent­schei­dend sein. Anträge von Personen mit anderer Staats­bür­ger­schaft als der des Ziel­lan­des oder von Un­ter­neh­men mit Sitz im Ausland müssen ohnehin ver­pflich­tend durch einen Pa­tent­an­walt aus­ge­ar­bei­tet werden.

Die in­ter­na­tio­na­le Pa­tent­an­mel­dung auf Grundlage des PCT können Sie per­sön­lich, per Post und in Aus­nah­me­fäl­len auch per Fax direkt an das in­ter­na­tio­na­le Büro übergeben. Die Website der WIPO er­mög­licht die elek­tro­ni­sche Über­tra­gung über das Portal ePCT. Mithilfe der Software PCT-SAFE können Sie Ihre Un­ter­la­gen digital auf­be­rei­ten. Al­ter­na­tiv reichen Sie Ihren PCT-Antrag elek­tro­nisch beim Eu­ro­päi­schen Patentamt ein.

Das Patent anmelden: Kosten und För­de­rungs­an­ge­bo­te

Die Kosten einer Pa­tent­an­mel­dung in Deutsch­land sind über­schau­bar. Die Schutz­ge­büh­ren werden jedoch nach drei Jahren fällig und steigen pro Jahr an. Wenn Sie einen Pa­tent­an­walt hin­zu­zie­hen oder Anträge in mehreren Ländern stellen, fallen dem­entspre­chend auch die Kosten für die Pa­ten­tie­rung höher aus. Zu­sätz­lich zu den Gebühren für die vor­ge­schrie­be­nen In­lands­exper­ten kommen dann noch Ausgaben für die Über­set­zun­gen, nationale An­trags­kos­ten und die ebenfalls jährlich an­fal­len­den na­tio­na­len Pa­tent­ge­büh­ren hinzu.

Kosten

Wenn Sie in un­ter­schied­li­chen Staaten einzelne Patente anmelden, fallen die Kosten je nach Land un­ter­schied­lich aus. In­for­mie­ren Sie sich daher vorab über die Ein­zel­an­mel­dungs­ge­büh­ren – bei­spiels­wei­se bei der WIPO oder In­no­v­ac­cess.

Im Folgenden listen wir die wich­tigs­ten Kos­ten­punk­te auf, die bei der Pa­tent­an­mel­dung in Deutsch­land entstehen.

Kos­ten­punkt Gebühren in Euro
An­mel­de­ge­bühr, Pa­pier­form (bis zu zehn Ansprüche) 60
Jeder weitere Anspruch, Pa­pier­form 30
An­mel­de­ge­bühr, elek­tro­ni­sche Form (bis zu zehn Ansprüche) 40
Jeder weitere Anspruch, elek­tro­ni­sche Form 20
Antrag auf Recherche 300
Prüfung ohne vor­he­ri­gen Re­cher­che­an­trag 350
Prüfung mit vorher ge­stell­tem Re­cher­che­an­trag 150
Ein­spruchs­ver­fah­ren 200
Antrag auf Recht zur aus­schließ­li­chen Nutzung 25
Be­schrän­kungs- oder Wi­der­rufs­ver­fah­ren 120
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 3. Jahr 70 (35 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 4. Jahr 70 (35 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 5. Jahr 90 (45 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 6. Jahr 130 (65 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 7. Jahr* 180 (90 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Jah­res­ge­bühr, fällig zum 20. Jahr 1.940 (970 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Ver­spä­tungs­zu­schlag 50
Antrag auf Be­rich­ti­gung der Laufzeit 150
Er­gän­zen­der Schutz, fällig zum 1. Jahr* 2.650 (1.325 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Er­gän­zen­der Schutz, fällig zum 6. Jahr 4.520 (2.260 mit Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung)
Ver­öf­fent­li­chung von Über­set­zun­gen eu­ro­päi­scher Pa­tent­schrif­ten 150

* Die Ein­zel­hei­ten zu folgenden jähr­li­chen Gebühren entnehmen Sie dem Kos­ten­merk­blatt. Erklärt ein An­trag­stel­ler schrift­lich seine Li­zenz­be­reit­schaft, halbiert das Amt die Jah­res­ge­büh­ren. Geht die Be­reit­schaft mit der Anmeldung einher, ver­güns­tigt sich auch deren Gebühr. Die Li­zenz­be­reit­schaft gestattet generell jedem, die Erfindung gegen eine an­ge­mes­se­ne Gebühr zu nutzen.

Gebühren des Eu­ro­päi­schen Pa­tent­amts (Stand: 13. Dezember 2017)

Kos­ten­punkt Gebühr in Euro
Anmeldung (eu­ro­päi­sches Patent oder eu­ro­päi­sche Phase bei in­ter­na­tio­na­ler Anmeldung), online 120
Anmeldung (eu­ro­päi­sches Patent oder eu­ro­päi­sche Phase bei in­ter­na­tio­na­ler Anmeldung), Pa­pier­form 210
An­mel­dun­gen ab 36 Seiten Länge (pro zu­sätz­li­cher Seite) 15
Eu­ro­päi­sche Recherche 1.300
Prüfung der Erfindung 1.825
Be­nen­nungs­ge­bühr (Ver­trags­staa­ten benennen) 585
Erteilung des Patents (inklusive Ver­öf­fent­li­chung) 925
Jah­res­ge­bühr zum 3. Jahr 470
Jah­res­ge­bühr zum 4. Jahr 585
Jah­res­ge­bühr zum 5. Jahr 820
Jah­res­ge­bühr zum 6. Jahr 1.050
Jah­res­ge­bühr zum 7. Jahr 1.165
Jah­res­ge­bühr zum 8. Jahr 1.280
Jah­res­ge­bühr zum 9. Jahr 1.395
Jah­res­ge­bühr zum 10. Jahr sowie jedes folgende Pa­tent­jahr 1.575

Gebühren des Eu­ro­päi­schen Pa­tent­amts für in­ter­na­tio­na­le Pa­tent­an­trä­ge nach PCT

Kos­ten­punkt Gebühr in Euro
Über­mitt­lung in­ter­na­tio­na­ler An­mel­dun­gen 130
Vor­läu­fi­ge Prüfung der in­ter­na­tio­na­len Anmeldung 1.830
Tech­ni­sches Gutachten 3.900
Wi­der­spruch 875
Über­prü­fung 875
Benennung 100 (pro genanntem Ver­trags­staat, gedeckelt bei 700)

För­de­rungs­mög­lich­kei­ten

Melden Sie Ihr Patent elek­tro­nisch an, senken die Pa­tent­äm­ter die Gebühr für die Anmeldung und die Zu­satz­ge­büh­ren bei über­lan­gen An­mel­de­schrif­ten. Sie benötigen zu diesem Zweck eine Si­gna­tur­kar­te von der Bun­des­netz­agen­tur, um sich online zu iden­ti­fi­zie­ren. Der neue Per­so­nal­aus­weis mit elek­tro­ni­scher Zer­ti­fi­kats­funk­ti­on erfüllt diesen Zweck ebenso. Außerdem benötigen Sie einen Kar­ten­le­ser sowie eine Signatur-Software. Mit dieser erstellen Sie einen Schlüssel, wenn Sie das erste Mal die kos­ten­lo­se Anmelde-Software des Pa­tent­amts, DP­MA­di­rekt­Pro, nutzen.

Die För­der­richt­li­nie „WIPANO – Wissens- und Tech­no­lo­gie­trans­fer durch Patente und Normen“ trat 2016 in Kraft und gilt bis Ende 2019. Sie dient der Förderung wis­sen­schaft­li­cher Ein­rich­tun­gen sowie kleiner und mittlerer Un­ter­neh­men. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Energie fördert bis zu 50 Prozent der Pa­tent­ge­büh­ren, wenn frei­be­ruf­li­che Erfinder oder KMU ihr erstes Patent anmelden oder wenn die vor­an­ge­gan­ge­ne Pa­ten­tie­rung min­des­tens fünf Jahre zu­rück­liegt. Außerdem be­zu­schusst das Mi­nis­te­ri­um Ko­ope­ra­ti­ons­pro­jek­te zwischen Forschung und Wirt­schaft. Es fi­nan­ziert die Nor­mie­rung und Stan­dar­di­sie­rung neuer Er­fin­dun­gen anteilig – für For­schungs­ein­rich­tun­gen bis 85 Prozent der Kosten, für Un­ter­neh­men bis zu 50 Prozent, aber maximal bis jeweils 200.000 Euro.

Das För­der­mo­dell go-Inno fi­nan­ziert In­no­va­ti­ons­be­ra­tung anteilig mit bis zu 50 Prozent der Kosten. Kleine und mittlere Un­ter­neh­men sowie Hand­werks­be­trie­be erhalten im Rahmen dieses Modells einen BMWi-In­no­va­ti­ons­gut­schein, den sie bei au­to­ri­sier­ten Be­ra­tungs­un­ter­neh­men in Anspruch nehmen können.

Sowohl das Eu­ro­päi­sche Patentamt als auch die World In­tellec­tu­al Property Or­ga­niza­ti­on gewähren zudem Er­mä­ßi­gun­gen auf aus­ge­wähl­te Gebühren. Die eu­ro­päi­sche Behörde reduziert die Kosten unter nach­fol­gend genannten Be­din­gun­gen um bis zu 75 Prozent, die WIPO sogar um bis zu 90 Prozent. Die Rabatte sollen In­no­va­tio­nen in wirt­schaft­lich schwachen Regionen fördern. Als för­de­rungs­be­rech­tigt listet die UN Nationen mit einem Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 25.000 US-Dollar. Nur na­tür­li­che Personen, die Staats­bür­ger einer dieser Nationen sind, können sich für diese Förderung qua­li­fi­zie­ren. Die Regelung gilt nur für Anmelder, die bis dahin weniger als zehn Patente an­ge­mel­det haben.

Die Check­lis­te: Das benötigen Sie, wenn Sie ein Patent anmelden

Eine Pa­tent­an­mel­dung ist ein zeit­in­ten­si­ves und oft kost­spie­li­ges Verfahren. Un­ter­lau­fen Ihnen bei der Anmeldung schwer­wie­gen­de Form­feh­ler oder verpassen Sie eine Frist, kann Ihr Pa­tent­an­spruch zu­rück­ge­wie­sen werden. Die folgende Check­lis­te fasst daher die wich­tigs­ten Punkte für eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zusammen.

Recherche

Vor der tat­säch­li­chen Prüfung un­ter­su­chen Sie, ob Ihre Erfindung pa­tent­fä­hig ist. Dafür müssen Sie In­for­ma­tio­nen zum ge­gen­wär­ti­gen Stand der Technik re­cher­chie­ren. Das DPMA stellt die Da­ten­ban­ken DP­MA­re­gis­ter (be­inhal­tet alle ge­werb­lich ge­schütz­ten Einträge Deutsch­lands) und DE­PA­TIS­net (in­ter­na­tio­na­les Da­ten­ar­chiv pa­tent­amt­li­cher Ver­öf­fent­li­chun­gen) kostenlos online zur Verfügung. Dort können Sie also selbst re­cher­chie­ren. Al­ter­na­tiv be­an­tra­gen Sie eine kos­ten­pflich­ti­ge Recherche bei einem Recherche-Dienst­leis­ter oder direkt beim DPMA. Den Re­cher­che­an­trag reichen Sie zusammen mit der Anmeldung beim DPMA ein. Achtung: Geht die Re­cher­che­ge­bühr nicht innerhalb von drei Monaten nach An­trag­stel­lung ein, gilt der Antrag als zu­rück­ge­zo­gen.

Der Re­cher­che­be­richt enthält folgende Punkte:

  • Die Ein­ord­nung der an­ge­mel­de­ten Erfindung nach in­ter­na­tio­na­ler Pa­tent­klas­si­fi­ka­ti­on (IPC)
  • Sämtliche Re­cher­che­quel­len und un­ter­such­ten Fach­ge­bie­te
  • Er­geb­nis­lis­te: Er­mit­tel­ter Stand der Technik mit Re­le­vanz­in­di­ka­to­ren
  • Vor­läu­fi­ge Be­ur­tei­lung: Ent­spricht die Anmeldung der Form und ist voll­stän­dig (§ 34 Abs. 3–5 PatG)? Ist die Erfindung schutz­fä­hig (§§ 1–5 PatG)?

Das Patentamt setzt eine Frist, innerhalb derer Sie even­tu­el­le Mängel an der Erfindung oder Anmeldung beheben können. Zwar ist es möglich, auch den Antrag auf Prüfung des Patents mit der Anmeldung ein­zu­rei­chen. Doch die Prüfung findet immer erst nach der Recherche statt. Es ist daher sinnvoll, die Prüfung erst zu be­an­tra­gen, sobald Sie auf­ge­zeig­te Mängel beseitigt haben.

Anmeldung

Wählen Sie den Schrift­weg, benötigen Sie zur Anmeldung das Formular „Antrag auf Erteilung eines Patents“.

Reichen Sie die Anmeldung online ein, benötigen Sie eine Si­gna­tur­kar­te, einen Kar­ten­le­ser sowie eine Signatur-Software. Be­an­tra­gen Sie eine neue Si­gna­tur­kar­te, planen Sie etwa zwei Wochen für die Be­ar­bei­tung ein. An­schlie­ßend laden Sie die Anmelde-Software DP­MA­di­rekt­Pro herunter und re­gis­trie­ren sich mit Ihrer Signatur für den elek­tro­ni­schen Do­ku­men­ten­ver­sand.

Hinweis

Der Service DP­MA­di­rekt­Web ist eine Web­an­wen­dung und erfordert keine Si­gna­tur­kar­te aus. Er leitet An­trag­stel­ler durch den An­mel­de­pro­zess. Im Gegensatz zu DP­MA­di­rekt­Pro ist die Anwendung aber nur für Marken- und Design-Schutz­rech­te vor­ge­se­hen.

Die An­mel­de­un­ter­la­gen sind das Kernstück des Pa­ten­tie­rungs­pro­zes­ses. Sie sollten bei ihrer An­fer­ti­gung also größte Sorgfalt walten lassen. Die Schrift­stü­cke müssen Ihre Erfindung ver­ständ­lich und umfassend dar­stel­len. Laut Patentamt ist das der Fall, wenn eine Fach­per­son die Erfindung mithilfe der Un­ter­la­gen pro­blem­los nach­voll­zie­hen kann. Voll­stän­di­ge An­mel­de­un­ter­la­gen umfassen die nach­ste­hen­den Be­stand­tei­le.

Er­tei­lungs­an­trag: Das An­mel­de­form­blatt mit der Nummer P 2007, komplett aus­ge­füllt, enthält folgende Angaben:

  • Kon­takt­da­ten mit dem Namen des An­trag­stel­lers, des Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten oder des Ver­tre­ters
  • Datum
  • Te­le­fon­num­mer und Zeichen der Kon­takt­per­son
  • Funktion des Emp­fän­gers
  • Angabe zum Anmelder oder Vertreter, falls dieser nicht mit der Kon­takt­per­son über­ein­stimmt
  • Falls bereits vorhanden: Anmelder-, Vertreter- oder Zu­stell­adres­sen­num­mer
  • Be­zeich­nung der Erfindung
  • Bei­gefüg­te Anträge
  • Erklärung zur Teilung eines Patents oder Aus­schei­dung aus einem Pa­ten­ver­hält­nis, falls zu­tref­fend
  • Priorität (in­län­disch oder aus­län­disch, vgl. §§ 40–41 PatG))
  • Ge­büh­ren­zah­lung
  • Funktion des Un­ter­zeich­ners
Hinweis

Nach Emp­fangs­be­stä­ti­gung versendet das Patentamt keine weiteren Zah­lungs­auf­for­de­run­gen. Gebühren müssen Sie un­auf­ge­for­dert und frist­ge­recht ent­rich­ten, sonst erlöschen Anträge – und später Pa­tent­an­sprü­che.

Be­schrei­bung: Die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on enthält bei Bedarf eine Be­zugs­zei­chen­lis­te. Be­schrei­ben Sie dort die Erfindung so genau wie möglich – ins­be­son­de­re alle er­fin­de­ri­schen Schritte. Zeigen Sie auf, dass es sich um eine zu­sam­men­hän­gen­de Erfindung handelt. Das DPMA fordert konkret folgende Punkte:

  • Be­zeich­nung Ihrer Erfindung (wie im An­trags­for­mu­lar genannt)
  • Das tech­ni­sche Gebiet, zu dem die Erfindung gehört
  • Be­schrei­bung des Stands der Technik und Zu­sam­men­fas­sung, welche Mängel die Erfindung beheben soll
  • Die Pro­blem­lö­sung: Welche tech­ni­schen Mittel, die die Erfindung ausmachen, ver­bes­sern den aktuellen Stand der Technik
  • Welche Vorteile entstehen aus der Erfindung?
  • Min­des­tens ein An­wen­dungs­bei­spiel sollte die wirt­schaft­li­che Nutz­bar­keit der Erfindung aufzeigen.

§ 11 PatV regelt die Be­schrei­bung von Nukleotid- und Ami­no­säu­re­se­quen­zen. Offenbart die Be­schrei­bung konkrete Struk­tur­for­meln, fordert die Ver­ord­nung ein separates Se­quenz­pro­to­koll.

Enthält die Erfindung bio­lo­gi­sches Material oder besteht gänzlich aus einem pflanz­li­chen oder tie­ri­schen Stoff, verlangt § 4 Abs. 7 PatV Angaben zu deren geo­gra­fi­scher Herkunft. Dafür nutzen Sie ein ge­son­der­tes Blatt.

Pa­tent­an­sprü­che: Die recht­li­chen Ansprüche auf bestimmte tech­ni­sche Merkmale müssen möglichst genau for­mu­liert werden, da Sie sich im Fall einer Ver­let­zung Ihres Pa­tent­an­spruchs vor Gericht darauf berufen. Das Patentamt empfiehlt, einen Pa­tent­an­walt diese Passagen for­mu­lie­ren zu lassen. Der erste Pa­tent­an­spruch, der so­ge­nann­te Haupt­an­spruch, fasst die grund­le­gen­den Elemente der Erfindung zusammen. Bleibt die Ein­heit­lich­keit erhalten, er­mög­licht das Pa­tent­recht mehrere Ne­ben­an­sprü­che, die als un­ab­hän­gi­ge Pa­tent­an­sprü­che gelten. Jeder Anspruch kann Un­ter­an­sprü­che enthalten, die ver­schie­de­ne Aus­füh­run­gen der Erfindung umfassen. De­tail­lier­te Re­ge­lun­gen finden Sie in § 9 PatV.

Tech­ni­sche Zeich­nun­gen: Zeich­nun­gen sind nicht ver­pflich­tend ein­zu­rei­chen, können aber dem Ver­ständ­nis helfen.

Zu­sam­men­fas­sung: Die Kurz­be­schrei­bung Ihres Pa­tent­an­spruchs können Sie bei Bedarf innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Tag der Anmeldung nach­rei­chen. Sie dient der tech­ni­schen Un­ter­rich­tung. Die Zu­sam­men­fas­sung be­inhal­tet eine Angabe zur Be­zeich­nung der Erfindung, eine Kurz­fas­sung der Of­fen­ba­rung sowie eine Zeichnung, falls sich die Zu­sam­men­fas­sung darauf bezieht.

Er­fin­der­be­nen­nung: Der Erfinder ist nicht zwingend der An­trag­stel­ler. Bei einer Ar­beit­neh­mer­er­fin­dung stellt bei­spiels­wei­se meist das Un­ter­neh­men den Antrag. Der oder die Ar­beit­neh­mer sind als Erfinder zu benennen und erhalten einen Ver­gü­tungs­an­spruch, aber das Un­ter­neh­men ist Rech­te­inha­ber des Patents. In der Er­fin­der­be­nen­nung sind Mehr­fach­nen­nun­gen möglich. Auch hier gilt eine Nach­reich­frist von 15 Monaten.

Über­set­zun­gen

Besteht eine Pa­tent­an­mel­dung in einer anderen Sprache (§ 35a PatG), reichen Sie das Original ein und liefern innerhalb einer Frist von drei Monaten die deutsche Über­set­zung nach. Ausnahmen sind englische und fran­zö­si­sche Schrift­stü­cke. Hier ver­län­gert sich die Frist auf zwölf Monate. Alle Über­set­zun­gen müssen entweder von einem öf­fent­lich be­stell­ten Über­set­zer mit notariell be­glau­big­ter Un­ter­schrift an­ge­fer­tigt werden oder von einem Patent- oder Rechts­an­walt be­glau­bigt sein (§ 14 Abs. 1 PatV).

Das Pa­tent­ver­tei­lungs­ver­fah­ren

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung. Sie umfasst das Ak­ten­zei­chen Ihres Antrags, das Ein­gangs­da­tum und eine Auf­lis­tung der ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen.

Zunächst un­ter­su­chen die Prüfer Ihren Pa­tent­an­trag auf of­fen­sicht­li­che Form­ver­stö­ße. An­schlie­ßend kon­trol­lie­ren sie die An­mel­de­un­ter­la­gen daraufhin, ob Ihre Erfindung pa­tent­fä­hig ist. Aus­schluss­kri­te­ri­en sind:

  • Fehlende ge­werb­li­che An­wend­bar­keit
  • Keine Ein­heit­lich­keit der Erfindung
  • Laut Pa­tent­ver­ord­nung von der Pa­tent­ertei­lung aus­ge­schlos­sen
  • Das Be­schrie­be­ne ist keine Erfindung (bei­spiels­wei­se kein tech­ni­sches Produkt oder nicht neuartig)

Ent­spricht Ihre Anmeldung nicht den Kriterien, setzt das Patent- und Markenamt Ihnen eine Frist, in der Sie die Mängel be­sei­ti­gen können. Al­ter­na­tiv nehmen Sie die Anmeldung zurück.

Erfolgt keiner dieser Schritte, weist das Amt Ihren Antrag zurück. Geht der Zu­rück­wei­sungs­be­schluss ein, gewährt die Behörde eine letzte Frist. Um diese zu nutzen, reichen Sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf Wei­ter­be­hand­lung ein, zahlen eine Gebühr von 100 Euro und erbringen die ge­for­der­ten Än­de­run­gen. Dann nimmt das Amt die Prüfung wieder auf.

18 Monate nach der Anmeldung legt das Patent- und Markenamt Ihr Patent offen. Das Amt gewährt also der Öf­fent­lich­keit Einblick auf Ihre An­mel­de­un­ter­la­gen. Diese gelten dann als Of­fen­le­gungs­schrift. Außerdem ver­öf­fent­licht das Pa­tent­blatt den Of­fen­le­gungs­hin­weis. Daraus re­sul­tiert unter be­stimm­ten Umständen bereits ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch.

Der Erteilung eines Patents geht immer die Prüfung voraus. Um diese ein­zu­lei­ten, reicht jedoch nicht allein der Er­tei­lungs­an­trag. Mit der Anmeldung oder nach Män­gel­be­sei­ti­gung auf Grundlage des Re­cher­che­be­richts können Sie einen Prü­fungs­an­trag stellen. Innerhalb einer drei­mo­na­ti­gen Frist zahlen Sie dann die Prü­fungs­ge­bühr. Erst wenn das Geld eingeht, beginnt die Prüfung auf ma­te­ri­el­le Pa­tent­fä­hig­keit (§§ 1–5 PatG). Die Haupt­kri­te­ri­en dafür sind Neuheit und er­fin­de­ri­sche Tätigkeit.

Der letzte Schritt, wenn Sie ein Patent anmelden, ist die Erteilung des Patents. Konnten alle Mängel und Form­feh­ler beseitigt werden und ist die Erfindung pa­tent­fä­hig, dann erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt Ihnen ein Patent. Dieses ist wirksam, sobald die Erteilung im Pa­tent­blatt ver­öf­fent­licht wurde. Außerdem legt das Amt die Pa­ten­schrift mit all Ihren An­mel­de­un­ter­la­gen und der Dar­stel­lung des Stands der Technik aus dem Re­cher­che­be­richt offen. Innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum kann jeder das Patent anfechten. Nennt eine Partei be­rech­tig­te Gründe für solch eine An­fech­tung, un­ter­zieht das Patentamt Ihr Patent einer erneuten Prüfung.

Nach der er­folg­rei­chen Pa­tent­an­mel­dung

Vom Zeitpunkt der Pa­tent­ertei­lung an gilt Ihr Schutz­recht maximal 20 Jahre. Ab dem dritten Jahr zahlen Sie die ge­staf­fel­ten Schutz­ge­büh­ren. Reichen Sie schrift­lich eine ver­bind­li­che Li­zenz­be­reit­schafts­er­klä­rung ein, reduziert das Patent- und Markenamt den jeweils fälligen Betrag auf die Hälfte.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt haben Sie die Mög­lich­keit, auch eu­ro­päi­sche und in­ter­na­tio­na­le Patente an­zu­mel­den. Dienst­leis­tun­gen wie der Re­cher­che­be­richt und die geprüften An­mel­de­un­ter­la­gen legen den Grund­stein für Anträge in anderen Ländern. Melden Sie eine Priorität an, achten Sie darauf, die Fristen ent­spre­chend des Prio­ri­täts­da­tums ein­zu­hal­ten. Über­set­zun­gen sollten Sie daher früh­zei­tig an­fer­ti­gen lassen.

Die Über­wa­chung Ihrer Schutz­rech­te liegt jedoch nicht im Auf­ga­ben­be­reich der Behörde. Pa­tent­in­for­ma­ti­ons­zen­tren un­ter­stüt­zen gezielt kleine und mittlere Un­ter­neh­men sowie ei­gen­stän­di­ge Erfinder: Sie helfen bei der Recherche zum aktuellen Recht und bei Ver­let­zun­gen Ihres Patents. Zudem ver­mit­teln die Zentren auf Anfrage den Erst­kon­takt zu einem Pa­tent­an­walt. Dieser ist in der Regel kos­ten­frei für KMUs. Viele der Be­ra­tungs­stel­len vor Ort bieten stra­te­gi­sche Pa­tent­be­ra­tung sowie Schu­lun­gen zum Thema Schutz­recht.

Domain kaufen
Re­gis­trie­ren Sie Ihre perfekte Domain
  • Inklusive 1 SSL-Wildcard-Zer­ti­fi­kat pro Vertrag
  • Inklusive Domain Lock
  • Inklusive Domain Connect für einfache DNS-Ein­rich­tung

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü