Der Schein­kauf­mann gehört zwei­fels­oh­ne zu den un­ge­wöhn­li­che­ren Begriffen, die sich im deutschen Recht finden lassen. Aber was macht so einen „Nicht­kauf­mann“ ei­gent­lich aus? Und welche Folgen hat es, wenn man mit ihm Geschäfte macht? Die wich­tigs­ten Fakten für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Was ist ein Schein­kauf­mann? Eine De­fi­ni­ti­on

Ein Schein­kauf­mann ist ein In­di­vi­du­um, das:

Diesen Eindruck erzeugt er zum Beispiel, indem er in Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­drück­lich behauptet, Kaufmann zu sein oder eine nicht re­gis­trier­te Tätigkeit (etwa als Hobby-Me­cha­ni­ker) als Gewerbe be­zeich­net. Übliche Taktik von Schein­kauf­män­nern ist auch, in der Ge­schäfts­kor­re­spon­denz einen pro­fes­sio­nell er­schei­nen­den Briefkopf und Fir­men­na­men zu verwenden oder mit seriös er­schei­nen­den Wer­be­bro­schü­ren und Zei­tungs­in­se­ra­ten zu werben.

Zwar ist es durchaus denkbar, dass ein junger Gründer an­ge­sichts man­geln­der Er­fah­run­gen schlicht versäumt hat, seinen kauf­män­ni­schen Ge­wer­be­be­trieb im Han­dels­re­gis­ter an­zu­mel­den. Meist sind es jedoch die mit der Ein­tra­gung ver­bun­de­nen Hürden (z. B. die mit einigen Rechts­for­men ver­bun­de­nen Kosten), die jemanden dazu verleiten, als Schein­kauf­mann aktiv zu werden. Manch einer will auch einfach von den Vorteilen der Kauf­manns­ei­gen­schaft pro­fi­tie­ren (z. B. dem Wer­be­ef­fekt gegenüber Kunden und Ver­trags­part­nern), ohne die damit ein­her­ge­hen­den recht­li­chen Pflichten auf sich nehmen (wie bei­spiels­wei­se die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung oder den höheren Grund­bei­trag für die IHK).

Vom Schein­kauf­mann zu un­ter­schei­den sind die folgenden Kaufmanns-Typen:

  • Der Ist­kauf­mann betreibt einen tat­säch­li­chen kauf­män­ni­schen Ge­wer­be­be­trieb und ist im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.
     
  • Als Kann­kauf­mann be­zeich­net man solche Personen, die frei­wil­lig ein Gewerbe anmelden, obwohl sie nicht zu einer Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ver­pflich­tet wären (z. B. Klein­ge­wer­be­be­trei­ben­de).
     
  • Der Form­kauf­mann ist wiederum keine Ein­zel­per­son, sondern eine Rechts­form, unter die zum Beispiel Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaf­ten fallen können.
     
  • Ein Fik­tiv­kauf­mann ist ein Un­ter­neh­mer, dessen Firma längst nicht mehr existiert, der aber immer noch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Was passiert, wenn ich mit einem Schein­kauf­mann Geschäfte mache?

Die Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu Schein­kauf­män­nern sind anders als die zu den anderen Kauf­manns­ar­ten nicht explizit im Han­dels­ge­setz­buch geregelt. Denn dies bezieht sich nur auf solche Fälle, bei denen eine Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung durch­ge­führt wurde (gemäß § 5 HGB). Der Ge­setz­ge­ber hat jedoch an­der­wei­ti­ge Vor­keh­run­gen getroffen, um die Si­cher­heit im Rechts­ver­kehr (wei­test­ge­hend) zu ge­währ­leis­ten:

So gilt der Schein­kauf­mann gemäß all­ge­mei­nem ju­ris­ti­schen Ver­ständ­nis als Son­der­fall des so­ge­nann­ten Rechts­schein­ge­dan­kens, der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert (Siehe hierzu § 242 BGB). In diesem Zu­sam­men­hang bilden die Zu­re­chen­bar­keit eines Rechts­scheins sowie die besondere Schutz­be­dürf­tig­keit von Dritten wichtige Sach­ver­hal­te. Im Folgenden werden wir die einzelnen Begriffe genauer erklären.

Rechts­schein­ge­dan­ke

Der Rechts­schein spielt unter anderem bei Voll­machts­fra­gen, Ei­gen­tü­mer-Besitzer-Ver­hält­nis­sen und im Handels- und Ge­sell­schafts­recht eine Rolle.

Trotz seines Namens ist er jedoch de facto kein Recht und gewährt auch kein solches – mit dem Begriff wird lediglich der äu­ßer­li­che Anschein eines in der Realität nicht exis­tie­ren­den Rechts be­zeich­net. In unserem Kontext verfügt also der Schein­kauf­mann nur über einen Rechts­schein, während Dritte (z. B. Kunden) mitunter fest darauf vertrauen, dass ein tat­säch­li­cher Rechts­sta­tus vorliegt.

Treu und Glauben

In vielen Fällen werden Kunden und Ge­schäfts­part­ner bei einem nach­weis­ba­ren Rechts­schein ge­setz­lich geschützt, sodass für sie keine negativen Kon­se­quen­zen aus einer In­ter­ak­ti­on mit dem Schein­kauf­mann re­sul­tie­ren. In gewisser Hinsicht sorgt der Rechts­schein also für Kunden und Ge­schäfts­part­ner tat­säch­lich für Rechts­si­cher­heit, da der Ge­setz­ge­ber ihnen dieselben Rechte zuordnet, als hätten sie mit einem tat­säch­li­chen Rech­te­inha­ber eine Ge­schäfts­be­zie­hung auf­ge­nom­men. In einigen Si­tua­tio­nen kann daher sogar ein Rechts­er­werb statt­fin­den, obgleich der Schein­kau­mann diesen streng­ge­nom­men gar nicht er­mög­li­chen darf.

Ein Beispiel: Eine Person verkauft ein Grund­stück. Zwar ist sie im Grundbuch ein­ge­tra­gen, aber tat­säch­lich nicht der recht­li­che Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks. Wird dies nun von einem gut­gläu­bi­gen Dritten gekauft, erwirbt selbiger trotzdem das volle Eigentum. Man spricht hierbei vom „Guten Glauben“ oder einem „gut­gläu­bi­gen Ei­gen­tums­er­werb“ (§ 892 BGB). Die wirk­li­chen Ver­hält­nis­se werden also mit der ge­setz­li­chen Vermutung gleich­ge­setzt – man spricht in­fol­ge­des­sen von einer „Rechts­s­schein­ent­spre­chung“.

Zu­re­chen­bar­keit

Vor allem die Vor­schrif­ten § 171 BGB, § 405 BGB und § 409 BGB stützen dieses Prinzip von Treu und Glauben. Dieses spiegelt den Grundsatz wider, dass eine Person (hier: der Schein­kauf­mann), die „in zu­re­chen­ba­rer Weise“ über einen Rechts­schein verfügt, weniger schüt­zens­wert ist als der gut­gläu­bi­ge Dritte.

Ein Rechts­schein ist einem Schein­kauf­mann immer dann zu­re­chen­bar, wenn dieser als „ge­schäfts­fä­hig“ ein­ge­stuft werden kann (also ins­be­son­de­re voll­jäh­rig und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist) und einem Dritten gegenüber verbal oder schrift­lich ver­si­chert, Kaufmann kraft Ein­tra­gung zu sein. Ebenso ist die Zu­re­chen­bar­keit gegeben, wenn etwa ein Im­mo­bi­li­en­mak­ler einem Kunden gegenüber behauptet, der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sei Kaufmann. Wi­der­spricht der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer dieser Be­haup­tung nicht, ist ihm der ent­ste­hen­de Rechts­schein zu­zu­rech­nen.

Schutz­be­dürf­tig­keit

In diesem Zu­sam­men­hang stellt sich vor allem die Frage nach der Haftung im Ge­schäfts­ver­kehr. Auch diese wird im Sinne des Rechts­schein­ge­dan­kens und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend be­ant­wor­tet: Gibt eine Person nämlich fälsch­li­cher­wei­se vor, ein Kaufmann zu sein, muss sie sich von Dritten auch als solcher behandeln lassen.

Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Schein­kauf­mann auch den Pflichten nach­kom­men muss, denen ein ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann nach­kom­men müsste. Gleich­zei­tig hat er aber keinerlei Ansprüche auf die mit dem Kaufmann-Status ver­bun­de­nen Vorzüge. Auch im Streit­fall muss der Schein­kauf­mann sämtliche negative Kon­se­quen­zen selbst tragen. Dritte wiederum werden davor durch zahl­rei­che Gesetze geschützt. Vor­aus­set­zung dieser Schutz­be­dürf­tig­keit ist aber, dass der Dritte gut­gläu­big auf den vom Schein­kauf­mann verfügten Rechts­schein ein­ge­gan­gen ist, also nicht von der fehlenden Kauf­manns­ei­gen­schaft seines Ge­gen­übers wusste. An­dern­falls verfällt die Sorg­falts­pflicht.

Übrigens ist das Auftreten als Schein­kauf­mann per se kein Straf­be­stand. Eine Person kann sich aber durchaus strafbar machen, indem sie mit einer vor­ge­gau­kel­ten Kauf­manns­ei­gen­schaft gegenüber Dritten be­trü­ge­ri­sche Absichten verfolgt.

Fazit: Dritte werden geschützt

Steckt ein Schein­kauf­mann viel Arbeit in seine Tarnung als pro­fes­sio­nel­ler Ge­wer­be­trei­ben­der, ist er für Dritte nur schwer zu entlarven. Und es kann durchaus mit kann durchaus mit einigen Un­an­nehm­lich­kei­ten verbunden sein, auf diese Art der Täuschung her­ein­zu­fal­len. Sie können aber darauf vertrauen, dass das Gesetz im Streit­fall auf Ihrer Seite ist. Denn ein il­le­gi­ti­mer Rechts­schein wirkt sich vor Gericht immer zulasten des Schein­kauf­manns aus.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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