Wer täglich acht Stunden am Stück durch­ar­bei­tet, senkt nicht nur ab einem be­stimm­ten Punkt seine Pro­duk­ti­vi­tät und Leistung (das so­ge­nann­te Yerkes-Dodson-Gesetz. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum Pareto-Prinzip im letzten Abschnitt). Auf Dauer leidet auch die Ge­sund­heit des Ar­beit­neh­mers darunter. Aus diesem Grund legt das Ar­beits­recht Pausen für Ar­beit­neh­mer fest. Im Ar­beits­ge­setz werden Pausen genau fest­ge­legt: Die ge­setz­li­che Pau­sen­re­ge­lung definiert, wie lang eine Pause sein muss. Außerdem regelt das Gesetz, nach wie vielen Stunden Ar­beit­neh­mer Anspruch auf eine Ar­beits­pau­se haben.

Was ist eine Ar­beits­pau­se?

Der Begriff Ar­beits­pau­se steht in engem Zu­sam­men­hang mit ar­beits­recht­li­chen Fragen zur Ar­beits­zeit. Schließ­lich stellen Pausen eine Un­ter­bre­chung der Ar­beits­zeit dar. Der Sinn einer Ar­beits­pau­se ist der, die Erholung und die Ge­sund­heit des Ar­beit­neh­mers zu fördern und auf­recht­zu­er­hal­ten. Zudem dienen re­gel­mä­ßi­ge Pausen dazu, die dau­er­haf­te Leis­tungs­fä­hig­keit des Ar­beit­neh­mers si­cher­zu­stel­len. Aus diesem Grund sollten auch Ar­beit­ge­ber ein Interesse daran haben, dass ihre Be­schäf­tig­ten re­gel­mä­ßig Pausen nehmen. Das Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG) regelt die maximale Ar­beits­zeit am Tag sowie die Ar­beits­pau­sen.

In der ge­setz­li­chen Pau­sen­re­ge­lung ist eine Ar­beits­pau­se nicht genau definiert. So finden sich darin keine Angaben darüber, welche Tä­tig­kei­ten der Ar­beit­neh­mer in der Pause ausüben darf und welche nicht. Auch konkrete Pau­sen­re­geln, die der Ar­beit­ge­ber seinen Be­schäf­tig­ten vor­schrei­ben kann, fehlen. Das Ar­beits­ge­setz be­schreibt lediglich Rah­men­be­din­gun­gen. Daher befassen sich deutsche Ar­beits­ge­rich­te häufig mit Kon­flik­ten zwischen Ar­beit­ge­bern und Ar­beit­neh­mern über die Ar­beits­pau­sen. Diese treten ins­be­son­de­re in Branchen auf, in denen eine hohe Ar­beits­be­las­tung an der Ta­ges­ord­nung ist.

Grund­vor­ga­ben zu Pausen im Ar­beits­schutz­ge­setz

Im § 4 des Ar­beits­zeit­ge­set­zes ist fest­ge­legt, nach wie vielen Stunden Arbeit eine Pause genommen werden muss. Bei einer Ar­beits­zeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden muss der Ar­beit­ge­ber seinen An­ge­stell­ten eine Pause von min­des­tens 30 Minuten gewähren. Der Ar­beit­neh­mer ist aber auch ver­pflich­tet, diese Pause zu nehmen. Wenn mehr als neun Stunden ge­ar­bei­tet werden, muss der Ar­beit­neh­mer min­des­tens 45 Minuten pausieren. Dabei muss die Pause nicht am Stück genommen werden. Sie kann auch in min­des­tens 15-Minuten-Blöcke auf­ge­teilt werden. Ent­schei­dend ist, dass der Ar­beit­neh­mer am Ende des Ar­beits­ta­ges auf die Ge­samt­pau­sen­zeit von 30 oder 45 Minuten kommt. Wenn die Arbeit für weniger als 15 Minuten un­ter­bro­chen wird, zählt diese Un­ter­bre­chung zur Ar­beits­zeit. Zwei Beispiele:

  • Der Ar­beit­neh­mer beginnt um 9 Uhr morgens mit der Arbeit. Das bedeutet, dass er spä­tes­tens um 15 Uhr eine Pause von 30 Minuten einlegen muss. Er kann diese Zeit auch in 15-Minuten-Blöcken in Anspruch nehmen, bei­spiels­wei­se von 12:30–12:45 Uhr und von 13:45–14:00 Uhr.
     
  • Bei mehr als neun­stün­di­ger Ar­beits­zeit ist eine Ruhepause von 45 Minuten Pflicht. Wer also um 7:00 Uhr mit der Arbeit beginnt und insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten arbeitet, muss inklusive Pause bis min­des­tens 17:15 Uhr am Ar­beits­platz bleiben.

Ar­beits­recht: Pausen nach vier Stunden – Pau­sen­dau­er je nach Ar­beits­zeit

Bei einem Teil­zeit­job ver­rin­gert sich die Ar­beits­zeit, weshalb sich viele Ar­beit­neh­mer in diesem Zu­sam­men­hang fragen, ob sie überhaupt eine Ar­beits­pau­se einlegen dürfen. Zwar schreibt das Ar­beits­ge­setz nur eine Pflicht zur Pause ab min­des­tens sechs Stunden Ar­beits­zeit vor. Der Ar­beit­ge­ber hat jedoch dank des Di­rek­ti­ons­rechts die Mög­lich­keit, Pausen auch bei vier Stunden Ar­beits­zeit vor­zu­schrei­ben – un­ab­hän­gig von der ge­setz­li­chen Pau­sen­re­ge­lung. Hierbei muss der Ar­beit­ge­ber lediglich darauf achten, dass die Ruhepause nicht den Beginn oder das Ende des Ar­beits­ta­ges darstellt. Schließ­lich sollen Pausen nicht die Ar­beits­zeit verkürzen, sondern für eine Erholung des Ar­beit­neh­mers sorgen.

Ar­beits­recht: Pausen – Ein­tei­lung der Zeit

Ar­beit­neh­mer können ge­setz­li­che Pausen grund­sätz­lich nicht frei nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen einteilen. Das Ar­beits­zeit­ge­setz bietet jedoch Rah­men­be­din­gun­gen, in denen Min­dest­an­for­de­run­gen (z. B. 30 und 45 Minuten Pau­sen­zeit) fest­ge­setzt werden, damit Ar­beit­neh­mer aus­rei­chend oft und lange Er­ho­lungs­pau­sen nehmen können. Häufig gibt es in Un­ter­neh­men ein be­stimm­tes Zeit­fens­ter (z. B. 12 bis 14 Uhr), in dem eine Pause genommen werden soll. Gibt es in dem Un­ter­neh­men einen Be­triebs­rat, kann dieser bei der Fest­le­gung der Pau­sen­zei­ten mit­be­stim­men. Das Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers ist dem Mit­be­stim­mungs­recht des Be­triebs­rats un­ter­ge­ord­net.

Ar­beits­recht: Pausen – Bezahlt oder unbezahlt?

In der Regel sind fest­ste­hen­de Ru­he­pau­sen unbezahlt. Al­ler­dings können Tarif- oder Ar­beits­ver­trä­ge Ausnahmen be­inhal­ten und eine Bezahlung von Pausen festlegen. Eine Bezahlung der Pause ist außerdem davon abhängig, um welche Art von Pause es sich handelt.

Ar­beits­pau­se

Bei der Ar­beits­pau­se handelt es sich um die reguläre Pause an einem Ar­beits­tag, bei­spiels­wei­se die Mit­tags­pau­se. Diese Art Pause ist im Regelfall unbezahlt.

Kurzpause

Kurz­fris­ti­ge Pausen werden bezahlt. Der Ar­beits­schutz sieht kurze Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen von etwa fünf Minuten vor. Vor allem bei kör­per­lich an­stren­gen­den Tä­tig­kei­ten wie Schicht- und/oder Fließ­band­ar­beit sollten re­gel­mä­ßig kurze Pausen eingelegt werden. Das gilt auch für längere Arbeiten am Bild­schirm. Der Gang auf die Toilette zählt ebenfalls zur Kurzpause.

Be­triebs­pau­se

Muss der Ar­beit­neh­mer eine au­ßer­plan­mä­ßi­ge Pause einlegen, bei­spiels­wei­se als Folge eines tech­ni­schen Ausfalls, zählt diese Ar­beits­un­ter­bre­chung nicht als Ar­beits­pau­se. Schließ­lich steht der Ar­beit­neh­mer weiterhin für die Arbeit zur Verfügung. Deshalb werden auch diese Pausen vom Ar­beit­ge­ber bezahlt.

Ruhezeit

Die Ruhezeit ist nach § 5 des Ar­beits­zeit­ge­set­zes die Zeit zwischen zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ar­beits­ta­gen. Diese Zeit muss min­des­tens elf Stunden ohne Un­ter­bre­chung betragen. Die Ruhezeit zählt zur Freizeit des Ar­beit­neh­mers, weshalb sie unbezahlt ist.

Ar­beits­recht: Pausen – Ausnahmen bei be­stimm­ten Branchen und Gruppen

Das Ar­beits­zeit­ge­setz regelt zwar grund­sätz­lich die Ar­beits­pau­sen aller Ar­beit­neh­mer – doch für bestimmte Gruppen und Branchen bestehen Ausnahmen. Ju­gend­li­che Ar­beit­neh­mer müssen laut Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz bei einer Ar­beits­zeit von vier­ein­halb bis sechs Stunden min­des­tens 30 Minuten Pause einlegen, bei über sechs Stunden sind es 60 Minuten. Schicht- und Ver­kehrs­be­trie­be können ihre Kurz­pau­sen frei einteilen. Die übliche Min­dest­dau­er von 15 Minuten bei einer Ruhepause kann also un­ter­schrit­ten werden.

Auch Ar­beit­neh­mer in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen können ihre Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzen – vor­aus­ge­setzt, die Ruhezeit wird in einem be­stimm­ten Zeit­fens­ter wieder aus­ge­gli­chen. Auch für stillende Mütter gelten Ausnahmen. In § 7 des Mut­ter­schutz­ge­set­zes ist fest­ge­legt, dass die Stillzeit nicht auf die Ru­he­pau­sen an­ge­rech­net werden kann und stillende Mütter min­des­tens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde am Tag vom Ar­beit­ge­ber frei­ge­stellt werden müssen.

Pausen und Ruhezeit bei Be­reit­schaft

In manchen Berufen fordert der Ar­beit­ge­ber von seinen Be­schäf­tig­ten einen Einsatz auf Abruf. Dabei wird zwischen zwei Arten der „Be­reit­schaft“ un­ter­schie­den.

Bei der Ruf­be­reit­schaft muss der Ar­beit­neh­mer für einen be­stimm­ten Zeitraum ab­ruf­be­reit sein. Hierfür muss er sich nicht unbedingt am Ar­beits­platz befinden. Er kann auch zu Hause für den Abruf be­reit­ste­hen. Der Auf­ent­halts­ort sollte al­ler­dings nicht allzu weit entfernt sein. Denn im Falle eines Ar­beits­ein­sat­zes muss der Ar­beit­neh­mer so schnell wie möglich am Ar­beits­platz oder dem Ort des Ge­sche­hens sein, sofern die Arbeit nicht über das Internet oder andere Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten geregelt wird. Die Zeit der Ruf­be­reit­schaft zählt – sofern der Ar­beit­neh­mer nicht arbeiten muss – als Ruhezeit und wird dem­entspre­chend nicht bezahlt.

Handelt es sich um einen Be­reit­schafts­dienst, muss der Ar­beit­neh­mer sich an einem be­stimm­ten Ort aufhalten. In der Regel ist das der Ar­beits­platz, es kann aber auch ein anderer Ort sein. Die Zeit kann der Ar­beit­neh­mer nach seinen eigenen Wünschen gestalten. Im Falle eines Einsatzes muss er aber un­ver­züg­lich seine Arbeit aufnehmen. Sofern der Be­reit­schafts­dienst nicht die Er­le­di­gung per­sön­li­cher An­ge­le­gen­hei­ten zulässt, gilt er als volle Ar­beits­zeit und wird bezahlt. Al­ler­dings kann es bei der Bezahlung Ein­schrän­kun­gen geben, da die tat­säch­li­che Ar­beits­be­las­tung im Be­reit­schafts­dienst häufiger niedriger ausfällt. Außerdem müssen dem Ar­beit­neh­mer im Sinne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes die ge­setz­li­chen Pau­sen­zei­ten zu­ge­stan­den werden.

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