Ob Lehrer, Schrift­stel­ler oder Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter – viele Be­rufs­tä­ti­ge müssen zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit von zu Hause aus erledigen. Aber auch andere Be­rufs­grup­pen finden zunehmend Gefallen am Konzept Ho­me­of­fice. Um eine optimale Ar­beits­at­mo­sphä­re zu erzielen und kon­zen­triert arbeiten zu können, lohnt es sich daher für viele An­ge­stell­te und Selbst­stän­di­ge, ein Ar­beits­zim­mer für das Ho­me­of­fice in den eigenen vier Wänden ein­zu­rich­ten. Unter Umständen ist es sogar möglich, das Ar­beits­zim­mer, Möbel sowie benötigte Ar­beits­ma­te­ria­li­en für das Ho­me­of­fice von der Steuer ab­zu­set­zen. Welche Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sein müssen und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Corona-Son­der­re­ge­lung: Das gilt für die Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung 2020 & 2021

Durch die COVID-19-Pandemie hat sich für viele Menschen der Ar­beits­all­tag geändert. Viel mehr Ar­beit­neh­mer arbeiten von Zuhause aus – und haben dadurch auch eine fi­nan­zi­el­le Mehr­be­las­tung. Die Bun­des­re­gie­rung hat darauf reagiert und eine Steu­er­ent­las­tung gewährt: Jeden Tag, den ein Ar­beit­neh­mer im Ho­me­of­fice verbracht hat, kann er nun mit 5 Euro in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung geltend machen. Al­ler­dings hat der Bundestag sich dabei auf eine Deckelung von 120 Tagen im Jahr geeinigt. Damit können Ar­beit­neh­mer für die Arbeit im Ho­me­of­fice bis zu 600 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Dafür muss man auch explizit nicht die weiter unten erwähnten Be­din­gun­gen erfüllen. Die Fi­nanz­äm­ter sind sich in­zwi­schen darüber bewusst, dass viele Menschen von Zuhause aus arbeiten oder ge­ar­bei­tet haben, obwohl sie kein de­zi­dier­tes Ar­beits­zim­mer besitzen. Da im Sinne der Pan­de­mie­ein­däm­mung die Heim­ar­beit von der Ge­sell­schaft gewünscht war und ist, möchte die Bun­des­re­gie­rung dies auch fi­nan­zi­ell un­ter­stüt­zen.

Al­ler­dings ist die Steu­er­erleich­te­rung Teil der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Diese beträgt derzeit 1.000 Euro pro Jahr und kann ohne Belege geltend gemacht werden. Wer also keine weiteren be­rufs­be­ding­ten Ausgaben hat, wird von der Corona-Steu­er­erleich­te­rung nichts merken. Dafür muss man in diesem Fall al­ler­dings auch keinerlei Belege ein­rei­chen. Nur wer mit anderen Wer­bungs­kos­ten inklusive der Ho­me­of­fice-Pauschale über 1.000 Euro kommt, kann wirklich pro­fi­tie­ren. Zu­sätz­lich kann man auch Kosten für be­rufs­be­ding­te An­schaf­fun­gen wie Bürostuhl oder Schreib­tisch absetzen, sofern der Ar­beit­ge­ber hier nicht fi­nan­zi­ell ein­ge­sprun­gen ist.

Hinweis

Die steu­er­li­che Ho­me­of­fice-Pauschale ist zunächst auf zwei Jahre befristet, also gültig für 2020 und 2021. Für die Steu­er­erklä­rung 2022 werden dann höchst­wahr­schein­lich wieder die folgenden Be­schrän­kun­gen gelten.

Wer kann ein Ar­beits­zim­mer fürs Ho­me­of­fice steu­er­lich absetzen?

Nor­ma­ler­wei­se kann nicht jeder Be­rufs­tä­ti­ge ein Ar­beits­zim­mer sowie Ar­beits­ma­te­ria­li­en fürs Ho­me­of­fice bei der Steuer absetzen, um damit das zu ver­steu­ern­de Einkommen und die in­di­vi­du­el­le Steu­er­last zu senken. Ob und in welchem Umfang das Ho­me­of­fice beim Fiskus geltend gemacht werden kann, hängt zu­al­ler­erst von der Tätigkeit ab, die man ausführt, bzw. bei An­ge­stell­ten von der Ver­füg­bar­keit eines Ar­beits­plat­zes im Un­ter­neh­men. Es lassen sich daher drei Per­so­nen­grup­pen von­ein­an­der un­ter­schei­den:

Selbst­stän­di­ge im Ho­me­of­fice

Viele Selbst­stän­di­ge wie Schrift­stel­ler, freie Jour­na­lis­ten oder Steu­er­be­ra­ter sind auf ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer an­ge­wie­sen, um ihre be­ruf­li­che Tätigkeit auszuüben. Da das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt ihrer Tätigkeit darstellt, können sie die Kosten, die für das Ho­me­of­fice entstehen, bei der Steuer als Be­triebs­aus­ga­ben geltend machen – und zwar in vollem Umfang.

An­ge­stell­te ohne eigenen Ar­beits­platz im Un­ter­neh­men

Auch An­ge­stell­te haben unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit, das Ho­me­of­fice bei der Steuer geltend zu machen. Das gilt vor allem für die­je­ni­gen, die den Mit­tel­punkt ihrer Tätigkeit zwar nicht zu Hause ausüben, jedoch auf einen Heim­ar­beits­platz an­ge­wie­sen sind, wenn die Ar­beits­stel­le diesen nicht zur Verfügung stellt.

Klas­si­sche Beispiele dafür sind Lehrer oder Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter. Lehrer haben in der Regel keinen eigenen Ar­beits­platz in der Schule, sind jedoch auf einen solchen an­ge­wie­sen, um Kor­rek­tu­ren bzw. Vor- und Nach­be­rei­tun­gen des Un­ter­richts vor­zu­neh­men. Auch Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter müssen zur voll­um­fäng­li­chen Ver­rich­tung ihres Jobs Bü­ro­tä­tig­kei­ten erledigen, haben aber in den meisten Fällen keinen Ar­beits­platz im Un­ter­neh­men, bei dem sie an­ge­stellt sind. Ar­beit­neh­mer aus diesen Be­rufs­grup­pen können pro Jahr bis zu 1.250 Euro der Kosten für ihren Ar­beits­platz im Ho­me­of­fice bei der Steuer als Wer­bungs­kos­ten absetzen.

An­ge­stell­te mit eigenem Ar­beits­platz im Un­ter­neh­men

Wer An­ge­stell­ter eines Un­ter­neh­mens ist, das Ho­me­of­fice anbietet, aber seinen Mit­ar­bei­tern dennoch einen Ar­beits­platz im Betrieb zur Verfügung stellt, kann das häusliche Ar­beits­zim­mer fürs Ho­me­of­fice hingegen nicht steu­er­lich absetzen. Das liegt daran, dass der Hauptteil der Tätigkeit trotz des Anspruchs auf Ho­me­of­fice im Betrieb aus­ge­führt werden kann.

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Wann gilt ein Ho­me­of­fice-Ar­beits­zim­mer bei der Steuer als Ar­beits­zim­mer?

Um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer von der Steuer ab­zu­set­zen, sind auch an die räum­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten einige Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Denn nicht jedes Zimmer, in dem ein Schreib­tisch steht, gilt gleich als Ar­beits­zim­mer. Eine kleine Ar­beits­ni­sche im Wohn­zim­mer lässt sich bei­spiels­wei­se nicht als Ar­beits­zim­mer absetzen – auch nicht anteilig. Die räumliche Trennung von Wohn- und Ar­beits­be­reich muss klar erkennbar sein. Das heißt: Ein Ar­beits­zim­mer fürs Ho­me­of­fice lässt sich nur dann in vollem Umfang steu­er­lich absetzen, wenn es folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

  • Es muss sich um ein ei­gen­stän­di­ges Zimmer mit einer ver­schließ­ba­ren Tür handeln.
  • Die Ein­rich­tung des Ar­beits­zim­mers muss sich funk­tio­nell an der aus­ge­üb­ten Tätigkeit ori­en­tie­ren. Ein Schreib­tisch, Regale sowie Schränke sind erlaubt (je nach Tätigkeit), während ein Gästebett oder eine Schlaf­couch nicht zur Aus­stat­tung in einem Ar­beits­zim­mer gehören.
  • Das Ar­beits­zim­mer muss haupt­säch­lich für be­ruf­li­che Zwecke genutzt werden und nur zu maximal 10 Prozent für private.
Hinweis

Wer sich einen Büroraum oder ein Ar­beits­zim­mer außerhalb der eigenen Wohnung mietet, kann die Kosten dafür in vollem Umfang als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten absetzen. Das „Ho­me­of­fice“ gilt bei der Steuer dann jedoch nicht mehr als häus­li­ches, sondern als au­ßer­häus­li­ches Ar­beits­zim­mer.

Ho­me­of­fice: Was kann man bei der Steuer absetzen?

Wer sein Ho­me­of­fice absetzen möchte, muss die Kosten entweder als Be­triebs­kos­ten (Selbst­stän­di­ge) oder als Wer­bungs­kos­ten (An­ge­stell­te) in der Steu­er­erklä­rung angeben. Zu den ab­setz­ba­ren Kosten zählen sowohl Rech­nun­gen fürs Mobiliar als auch die an­tei­li­gen Kosten von Miete, Ne­ben­kos­ten oder Ver­si­che­run­gen. Auch wer nach­träg­lich sein Ho­me­of­fice ein­rich­ten möchte, kann die Kosten dafür steu­er­lich absetzen.

Während die Kosten für Möbel und Ar­beits­mit­tel wie PCs oder auch für die Re­no­vie­rung eines Ar­beits­zim­mers in vollem Umfang geltend gemacht werden können, lassen sich Miete, Ne­ben­kos­ten, Be­triebs­kos­ten sowie Ver­si­che­run­gen nur anteilig absetzen. Dafür muss der fi­nan­zi­el­le Anteil, der auf das Ar­beits­zim­mer entfällt, von der Ge­samt­flä­che der Wohnung abgezogen werden. Dieser ab­setz­ba­re Anteil lässt sich fol­gen­der­ma­ßen berechnen:

Fläche des Ar­beits­zim­mers : Ge­samt­flä­che der Wohnung x 100 = ab­setz­ba­rer Anteil

Bei­spiel­rech­nung:

10 m² : 80 m² x 100 = 12,5

Der bei der Steuer ab­setz­ba­re Anteil fürs Ho­me­of­fice beträgt laut Bei­spiel­rech­nung also 12,5 Prozent. Dieser pro­zen­tua­le Anteil der Miete, Ne­ben­kos­ten, Haus­rat­ver­si­che­rung, Ge­bäu­de­ver­si­che­rung etc. kann als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung geltend gemacht werden.

Tipp

Zur Aus­stat­tung eines guten Ho­me­of­fice gehört auch eine Office-Suite. IONOS bietet Ihnen Microsoft-365-Business inklusive Office, OneDrive und Microsoft Teams für das ganze Un­ter­neh­men. So können trotz Heim­ar­beit alle mit­ein­an­der über die Cloud arbeiten. Und am Ende des Jahres lässt sich die Software als ge­ring­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut auch bei der Steuer absetzen.

Ho­me­of­fice in der Steu­er­erklä­rung: Wo werden die Kosten ein­ge­tra­gen?

Während Selbst­stän­di­ge alle Ausgaben für ein Ho­me­of­fice bei der Steuer als Be­triebs­aus­ga­ben absetzen können, werden die Kosten für Miete, Ne­ben­kos­ten etc. eines Ar­beits­zim­mers von An­ge­stell­ten als Wer­bungs­kos­ten in Anlage N der Steu­er­erklä­rung de­kla­riert. An­ge­stell­te können jedoch nur Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das Ho­me­of­fice absetzen. Ar­beits­ma­te­ria­li­en wie Laptop, Drucker oder Software lassen sich als ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter als Ar­beits­mit­tel geltend machen – übrigens auch bei Steu­er­pflich­ti­gen, bei denen sich das Ho­me­of­fice nicht absetzen lässt.

Tipp

Nutzen zwei Personen in einem Hausstand das Ar­beits­zim­mer, können beide Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Der Steu­er­ab­zug ist also nicht pro Ar­beits­zim­mer, sondern pro Person möglich – vor­aus­ge­setzt, beide An­ge­stell­te erfüllen die in­di­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Ab­setz­bar­keit.

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