Alle Un­ter­neh­mer müssen eine Bilanz auf­stel­len, richtig? Nein, das ist ein weit­ver­brei­te­ter Irrglaube, denn nicht jeder Un­ter­neh­mer ist zur ord­nungs­ge­mä­ßen doppelten Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Ob eine Bi­lan­zie­rungs­pflicht besteht oder nicht, hängt von ver­schie­de­nen Faktoren ab – zum Beispiel vom Umsatz und vom Tä­tig­keits­feld. Was es allgemein bei der Bi­lan­zie­rungs­pflicht zu be­rück­sich­ti­gen gibt und ob diese auch Sie betrifft, erfahren Sie hier.

Welche Vor- und Nachteile hat die Bi­lan­zie­rungs­pflicht?

Zeit ist ein knappes Gut. Und die Bi­lan­zie­rung ist leider mit einem größeren Zeit­auf­wand verbunden als die ein­fa­che­re Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR). Doch zunächst soll an dieser Stelle geklärt werden, was es überhaupt bedeutet, bi­lan­zie­rungs­pflich­tig zu sein: Bi­lan­zie­rungs­pflicht bedeutet, dass ein Un­ter­neh­men ver­pflich­tet ist, am Ende eines Ge­schäfts­jah­res einen Jah­res­ab­schluss zu erstellen. Dieser besteht wiederum aus der Bilanz, einer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung sowie ge­ge­be­nen­falls einem Anhang mit Er­läu­te­run­gen.

Die Bi­lan­zie­rungs­pflicht ist im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) verankert – darin finden Sie Grund­sät­ze zur so­ge­nann­ten ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung. Wenn Sie bi­lan­zie­rungs­pflich­tig sind, beginnen Sie das Ge­schäfts­jahr mit der Er­öff­nungs­bi­lanz. Darin werden Vermögen und Schulden über­sicht­lich ge­gen­über­ge­stellt. Ist das Ge­schäfts­jahr zu Ende, folgt die Schluss­bi­lanz. Dabei ist wichtig, dass Sie sich stets an die Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) sowie die Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Bi­lan­zie­rung (GoBil) halten.

Die Bi­lan­zie­rungs­pflicht bringt zwar Nachteile mit sich, hat aber auch ihr Gutes:

Vorteil der Bi­lan­zie­rung Nachteil der Bi­lan­zie­rung
Trans­pa­renz: Eine Bilanz bringt Klarheit über die fi­nan­zi­el­le Situation eines Un­ter­neh­mens. Gerade wenn es schnell wächst, verliert man rasch den Überblick. Die Bilanz kann da Abhilfe schaffen. Aufwand: Ein Jah­res­ab­schluss mit Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ist mit bü­ro­kra­ti­schem Aufwand verbunden und kostet Zeit und Mühe.

Wer ist bi­lan­zie­rungs­pflich­tig?

Für die Bi­lan­zie­rungs­pflicht nennen das Han­dels­ge­setz­buch und die Ab­ga­ben­ord­nung im We­sent­li­chen zwei Kriterien:

  • Art des Un­ter­neh­mens
  • Umfang des Un­ter­neh­mens

Bei der Art des Un­ter­neh­mens geht es dem Ge­setz­ge­ber zum einen um die Ge­sell­schafts­form des Un­ter­neh­mens, zum anderen um seinen Ge­gen­stand be­zie­hungs­wei­se um die ausgeübte Tätigkeit.

Welche Ge­sell­schafts­for­men sind bi­lan­zie­rungs­pflich­tig?

Hier ist die Sachlage eindeutig: Ge­sell­schaf­ten sind grund­sätz­lich immer bi­lan­zie­rungs­pflich­tig. Das gilt für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (z. B. AG, GmbH, UG), Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (KG, oHG) und Misch­for­men (KG auf Aktien und andere).

Nur Ein­zel­un­ter­neh­mer und so­ge­nann­te Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR) haben unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen die Mög­lich­keit, auf die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung zu ver­zich­ten. Tat­säch­lich fällt vom Han­dels­recht her die GbR nicht unter den Begriff Ge­sell­schaft, denn sie ist keine ju­ris­ti­sche Person – ihre Ge­sell­schaf­ter bleiben jeweils per­sön­lich haftbar (und müssen z. B. als Ge­wer­be­trei­ben­de auch einzeln ein Gewerbe anmelden).

Ge­wer­be­be­trie­be müssen Bilanzen auf­stel­len

Im Grunde ist die Regel einfach: Laut Han­dels­ge­setz­buch müssen Ge­wer­be­be­trie­be „in kauf­män­ni­scher Weise“ ein­ge­rich­tet sein, das heißt, mit ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung arbeiten. Zu dieser gehören auch Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lust­rech­nung. In diesem Zu­sam­men­hang spricht das Gesetz von „Han­dels­ge­wer­ben“ und definiert selbige als ge­werb­li­che Betriebe, die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind (§ 2 HGB). Al­ler­dings gibt es Ausnahmen für kleinere Betriebe (siehe unten).

Keine Bi­lan­zie­rungs­pflicht für Frei­be­ruf­ler

Ein­zel­per­so­nen und Betriebe, die so­ge­nann­te freie Berufe ausüben, gelten nicht als Ge­wer­be­be­trie­be. Daher haben sie auch keine Pflicht zur Bi­lan­zie­rung. Manchmal ist Gründern al­ler­dings nicht ganz klar, ob sie ei­gent­lich Frei­be­ruf­ler sind oder nicht. Doch ist dies im Gesetz mehr oder weniger eindeutig geregelt.

Künstler und freie Jour­na­lis­ten sowie nie­der­ge­las­se­ne Ärzte und Anwälte gehören zum Beispiel definitiv zu den Frei­be­ruf­lern. Eine Auf­zäh­lung solcher Berufe finden Sie im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das sind die so­ge­nann­ten Ka­ta­log­be­ru­fe – zu­sätz­lich gibt es noch eine Reihe weiterer, so­ge­nann­ter „ka­ta­lo­g­ähn­li­cher Berufe“. Auch das „Gesetz über Part­ner­ge­sell­schaf­ten An­ge­hö­ri­ger freier Berufe“ enthält eine solche Liste (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Tipp

Wenn Sie mit einer selbst­stän­di­gen Tätigkeit beginnen wollen und nicht ganz sicher sind, ob Sie als Frei­be­ruf­ler gelten oder nicht, fragen Sie beim Finanzamt nach, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen. Damit ersparen Sie sich mitunter viel Zeit und Ärger.

Umfang des Un­ter­neh­mens

Für jene ge­werb­li­che Un­ter­neh­men, die nicht schon wegen ihrer Ge­sell­schafts­form Bilanzen erstellen müssen, also nur Ein­zel­un­ter­neh­mer und GbRs, gibt es außerdem Umsatz- und Ge­winn­gren­zen für die Bi­lan­zie­rungs­pflicht: Nur wer von ihnen im Jahr 2017 mehr als 600.000 Euro Umsatz oder mehr als 60.000 Euro Gewinn er­wirt­schaf­tet hat, ist 2018 bi­lan­zie­rungs­pflich­tig. Diese Grenzen finden Sie gleich­lau­tend in § 141 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) und in § 241a des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB). Beachten Sie, dass die Bi­lan­zie­rungs­pflicht schon greift, wenn nur eine der beiden Grenzen über­schrit­ten wird.

Hinweis

Die Tatsache, dass eine Bi­lan­zie­rungs­pflicht besteht, bedeutet noch nicht, dass Sie tat­säch­lich bereits im dar­auf­fol­gen­den Jahr eine Bilanz auf­stel­len müssen. Sie haben nur dann diese Pflicht, wenn das Finanzamt Sie noch im Jahr 2017 dazu auf­ge­for­dert hat. Falls nicht, besteht die Bi­lan­zie­rungs­pflicht frü­hes­tens vom 1. Januar 2019 an.

Son­der­fall Land- und Forst­wirt­schaft

Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft stellen in gewisser Weise einen Son­der­fall dar: Zwar zählt das Han­dels­ge­setz­buch sie nicht als Han­dels­ge­wer­be, trotzdem gilt für sie die Buch­füh­rungs- und Bi­lan­zie­rungs­pflicht, wenn ihr Gewinn 60.000 Euro über­steigt. Statt der Um­satz­gren­ze wie bei den Ge­wer­be­be­trie­ben kommt hier außerdem der Wirt­schafts­wert selbst­be­wirt­schaf­te­ter Flächen von über 25.000 Euro als Grenzwert hinzu (§ 141 Abs. 1 Nr. 3 und 5 AO).

Frei­wil­lig darf jeder Bilanzen auf­stel­len

Auch wer – aus welchem Grund auch immer – dazu nicht ver­pflich­tet ist, darf sein Un­ter­neh­men nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) betreiben und auch Bilanzen auf­stel­len. Das wird sogar zur Pflicht, sobald das Un­ter­neh­men im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird, auch wenn dies frei­wil­lig geschieht (§ 2 HGB). Auf diese Weise wird zum Beispiel au­to­ma­tisch aus einer nicht bi­lan­zie­rungs­pflich­ti­gen GbR eine bi­lan­zie­rungs­pflich­ti­ge oHG (§ 105 Abs. 2 HGB). Von dieser Pflicht können sich Un­ter­neh­men auch nicht ohne weiteres befreien lassen. Dazu müssten sie vielmehr an zwei auf­ein­an­der folgenden Wirt­schafts­jah­ren die Umsatz- und Ge­winn­gren­zen un­ter­schrei­ten. Auf jeden Fall ist dazu die Löschung aus dem Han­dels­re­gis­ter er­for­der­lich.

Besteht Bi­lan­zie­rungs­pflicht für Ein­zel­un­ter­neh­men?

Ein­zel­un­ter­neh­men ist nicht gleich Ein­zel­un­ter­neh­men: Deswegen lässt sich auch nicht pauschal be­ant­wor­ten, ob eine Bi­lan­zie­rungs­pflicht für Ein­zel­un­ter­neh­men besteht. Wenn Sie ein Ein­zel­un­ter­neh­men führen und wissen wollen, ob Sie Bilanzen auf­stel­len müssen oder nicht, dann gelten für Sie die genannten Be­din­gun­gen. Keine Bi­lan­zie­rungs­pflicht besteht, wenn Sie

  • ein Gewerbe betreiben, die Umsatz- und Ge­winn­gren­zen nicht über­schrei­ten und nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind,
  • einen Land- oder Forst­be­trieb führen und die Grenzen für Gewinn und Wirt­schafts­wert der be­wirt­schaf­te­ten Flächen nicht über­schrei­ten, oder
  • einen freien Beruf ausüben.

Aktuelle Änderung bei der Bi­lan­zie­rungs­pflicht

Gerade für kleinere Un­ter­neh­men war der 1. Januar 2016 ein wichtiger Tag. Das „Gesetz zur Ent­las­tung der mit­tel­stän­di­schen Wirt­schaft von Bü­ro­kra­tie“ soll getreu seinem Namen kleine und mittlere Un­ter­neh­men entlasten, in dem es bü­ro­kra­ti­schen Hürden abbaut. Dies Gesetz legte auch neue Umsatz- und Ge­winn­gren­zen zur Bi­lan­zie­rungs­pflicht fest: Zuvor lagen die Beträge bei 500.000 Umsatz und 50.000 Euro Gewinn, jetzt bei 600.000 und 60.000 Euro.

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