Die Ein­kom­men­steu­er betrifft die meisten von uns in Deutsch­land. Trotzdem gibt es viele Un­si­cher­hei­ten zu dem Thema: Wer muss sie zahlen? Wie hoch sind die Abgaben? Wie werden sie berechnet? Was genau hat es mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf sich? Wir bringen Licht ins Dunkel.

Was ist die Ein­kom­men­steu­er ei­gent­lich genau?

Die Ein­kom­men­steu­er ist eine direkte Steuer, die in Deutsch­land vom Staat auf das Einkommen erhoben wird. Zahlen müssen alle na­tür­li­chen Personen. Das Ge­gen­stück dazu ist die Kör­per­schafts­steu­er, die ju­ris­ti­sche Personen (vor allem Un­ter­neh­men) von ihren Erträgen zahlen.

Fis­ka­lisch gesehen ist die Ein­kom­men­steu­er eine Ge­mein­schafts­steu­er, denn die Erlöse erhalten anteilig der Bund, die Länder und die Gemeinden. Für den deutschen Staat ist die Ein­kom­men­steu­er eine der wich­tigs­ten Ein­nah­me­quel­len.

De­fi­ni­ti­on: Ein­kom­men­steu­er

Die Ein­kom­men­steu­er ist eine Steuer, die direkt auf Einkommen jeder Art zugreift und an den Staat gezahlt wird. Ein­kom­men­steu­er zahlen na­tür­li­che Personen, das heißt, keine ju­ris­ti­schen Personen, etwa Un­ter­neh­men. Sie hängt von der Höhe des Ein­kom­mens ab und ist zu­sätz­lich in der Höhe ge­staf­felt. (Quelle: onpulson.de – Wissen für Un­ter­neh­mer und Füh­rungs­kräf­te)

Die recht­li­chen Grund­la­gen

Die Ein­kom­men­steu­er in Deutsch­land fußt auf einem um­fang­rei­chen Regelwerk von Steuern und Ver­ord­nun­gen als Teil der bun­des­deut­schen Steu­er­ge­setz­ge­bung. Die Grundlage hierfür bildet die Ab­ga­ben­ord­nung (AO). Sie liefert die grund­sätz­li­chen Regeln für die Be­steue­rung und wird deshalb auch als Steu­er­grund­ge­setz be­zeich­net.

Die Ein­kom­men­steu­er ist im We­sent­li­chen im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) zusammen mit der zu­ge­hö­ri­gen Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EStDV) geregelt. Daneben gibt es weitere Gesetze, die einzelne Aspekte der Be­steue­rung von Einkommen betreffen. Dazu zählen

  • das Au­ßen­steu­er­ge­setz (AStG),
  • das Um­wand­lungs­steu­er­ge­setz (UmwStG) sowie
  • das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens von 2016.

An den einzelnen Steu­er­ge­set­zen und -ver­ord­nun­gen werden immer wieder Än­de­run­gen vor­ge­nom­men. Seit 1995 bemüht man sich, solche Än­de­run­gen im Jah­res­rhyth­mus zu so­ge­nann­ten Jah­res­steu­er­ge­set­zen zu­sam­men­zu­fas­sen und im Ganzen zu ver­ab­schie­den, um die Ge­setz­ge­bung über­sicht­li­cher zu machen (was aber nicht immer gelingt). Je­den­falls betreffen einzelne Punkte solcher Gesetze auch immer wieder die Ein­kom­men­steu­er.

Die Lohn­steu­er

Abhängig Be­schäf­tig­ten begegnet die Ein­kom­men­steu­er nor­ma­ler­wei­se in Form der Lohn­steu­er. Sie wird vom Ar­beit­ge­ber bei der Lohn- oder Ge­halts­zah­lung als Quel­len­steu­er ein­be­hal­ten und an das Finanzamt gezahlt, obwohl ei­gent­lich der Ar­beit­neh­mer dem Staat diese Steuer schuldet. Für die Höhe dieser Zahlungen gibt es ver­schie­de­ne Klassen (Steu­er­klas­se 1 bis 6), die sich nach den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Ar­beit­neh­mers richten und in die ent­spre­chen­de Frei­be­trä­ge ein­ge­ar­bei­tet sind.

Ar­beit­ge­ber können (und müssen oft auch) für ihre Be­schäf­tig­ten unter be­stimm­ten Umständen am Ende jedes Steu­er­jah­res einen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich durch­füh­ren, der die Differenz zwischen den Lohn­steu­er­zah­lun­gen des Jahres und der tat­säch­li­chen (oft ge­rin­ge­ren) Steu­er­schuld aus­gleicht. Ein­zel­hei­ten über den Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich finden Sie in § 42b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Dieser Me­cha­nis­mus soll dazu dienen, dem Ar­beit­neh­mer in ein­fa­che­ren Fällen die Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zu ersparen. In der Praxis bringt sie Ihnen als Ar­beit­neh­mer jedoch zumeist auch dann fi­nan­zi­el­le Vorteile, wenn Sie nicht zur Abgabe ver­pflich­tet sind.

Wer muss Ein­kom­men­steu­er zahlen und wovon?

Für jede Art von Einkommen muss im Prinzip Ein­kom­men­steu­er gezahlt werden. Laut § 1 Abs. 1 EStG werden sämtliche Ein­kom­mens­ar­ten besteuert. Wo auf der Welt die Einkünfte erzielt werden, spielt dabei keine Rolle. Auch die ge­setz­li­che Rente wird anteilig (je nach Ein­tritts­jahr) besteuert. Ein­zel­hei­ten dazu finden Sie in § 22 EStG.

Un­ter­schie­den werden außerdem die un­be­schränk­te und die be­schränk­te Steu­er­pflicht. Un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind alle Personen, die in Deutsch­land entweder ihren Wohnsitz haben oder sich ge­wöhn­lich dort aufhalten. Ir­rele­vant ist dabei, ob sie deutsche Staats­bür­ger sind.

Wenn Sie weder Ihren Wohnsitz noch Ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben, aber trotzdem hier­zu­lan­de Einkünfte erzielen, sind Sie u. U. be­schränkt steu­er­pflich­tig. Das heißt, Sie müssen im Ausland erzielte Einkünfte nicht ver­steu­ern und auch nicht alle in­län­di­schen. Ein­zel­hei­ten dazu finden Sie in § 49 EStG. Auf der anderen Seite können Sie die nor­ma­ler­wei­se vor­ge­se­he­nen Frei­be­trä­ge (Grund­frei­be­trag, Son­der­aus­ga­ben, au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen usw.) nicht in Anspruch nehmen.

Wie viel Sie zahlen müssen: Tarife und Frei­be­trä­ge

Wie viel Ein­kom­men­steu­er Sie zahlen müssen, hängt zunächst einmal davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist. Ent­spre­chend dem Prinzip der Leis­tungs­fä­hig­keit, dass starke Schultern mehr tragen können, ist der pro­zen­tua­le Anteil der Steuer bei höheren Einkommen größer als bei nied­ri­ge­ren. Dies ist nach § 32a Abs. 1 EStG in vier ver­schie­de­nen Tarifen geregelt, die bei be­stimm­ten, stei­gen­den Jah­res­ver­diens­ten einsetzen. Die Tabelle zeigt diese Punkte für das Jahr 2018.

Steu­er­ta­rif Jah­res­ver­dienst
Tarif 1 9.001 bis 13.996 Euro
Tarif 2 13.997 bis 54949 Euro
Tarif 3 54.950 bis 260.532 Euro
Tarif 4 Ab 260.533 Euro

Die ersten beiden Tarife beginnen bei 14 bzw. 24 Prozent und steigen mit wach­sen­dem Einkommen all­mäh­lich an. Die Tarife 3 und 4 betragen fest 42 und 45 Prozent. Dabei fallen aber beim Über­schrei­ten einer Ta­rif­gren­ze immer nur zu­sätz­li­che Einkünfte in den nächst­hö­he­ren Tarif, nicht etwa das gesamte Einkommen.

Beispiel: Wenn jemand 15.000 Euro ver­steu­ern muss, dann entfallen davon 13.996 - 9.000 = 4.996 Euro auf den Tarif 1 und der Rest (15.000 - 13.996 = 1.004 Euro) auf den Tarif 2. Für die ersten 9.000 Euro fallen gar keine Steuern an, das ist der so­ge­nann­te Grund­frei­be­trag.

Für den gesamten Jah­res­ver­dienst ergibt sich daraus eine sanft an­stei­gen­de Kurve, die für 2018 bei 9.001 Euro mit null beginnt und selbst bei einem Einkommen von einer Million Euro erst bei 43,3 Prozent ankommt, obwohl ab 250.533 Euro ein Spit­zen­steu­er­satz von 45 Prozent gilt (siehe Grafik „Grenz- und Durch­schnitts­steu­er­satz“). Für Ver­hei­ra­te­te und ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner, die zusammen veranlagt werden, d. h. ein ge­mein­sa­mes Einkommen angeben, gelten übrigens doppelt so hohe Ta­rif­gren­zen, sodass sich die Ein­kom­men­steu­er pro Person halbiert.

Die Ein­kom­men­steu­er berechnen: So geht’s

Sie verdienen Geld und ein Teil davon geht an den Staat. Aber wie viel? Viel­leicht wollen Sie das im Vorfeld wissen und sind daran in­ter­es­siert, Ihre Ein­kom­men­steu­er zu berechnen. Doch ganz so leicht ist das nicht. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz liefert zwar eine genaue Be­rech­nungs­vor­schrift (§ 32a Abs. 1 EStG). Sie ist aber ziemlich kom­pli­ziert.

We­sent­lich einfacher geht es mit einem On­line­rech­ner, den das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf seiner Website anbietet. Gemäß den Be­rech­nungs­vor­schrif­ten für sämtliche Steu­er­jah­re seit 1958 wird die Höhe Ihrer Ein­kom­men­steu­er ermittelt. Diese muss al­ler­dings nicht mit der Höhe über­ein­stim­men, die das Finanzamt auf Ihrem tat­säch­li­chen Steu­er­be­scheid festsetzt.

Hinweis

Im Internet finden sich auch um­fang­rei­che Steu­er­ta­bel­len, in denen Sie Ihren wahr­schein­li­chen Steu­er­be­trag für dieses und frühere Jahre finden können, etwa unter ein­kom­mens­steu­er­ta­bel­le.de.

Viele Frei­be­trä­ge

Ihre tat­säch­li­che Belastung durch die Ein­kom­men­steu­er liefert der Tarif allein al­ler­dings noch nicht. Zu­sätz­lich hat der Ge­setz­ge­ber eine ganze Palette von Frei­be­trä­gen vor­ge­se­hen, mit denen die un­ter­schied­li­chen Le­bens­um­stän­de der Steu­er­pflich­ti­gen be­rück­sich­tigt werden und die Sie in Ihrer Steu­er­erklä­rung angeben können.

Neben dem Grund­frei­be­trag, der aber bereits in den Steu­er­ta­rif ein­ge­ar­bei­tet ist, gibt es den Kin­der­frei­be­trag, den Aus­bil­dungs­frei­be­trag, den Ver­sor­gungs­frei­be­trag, Ent­las­tungs­be­trä­ge für Al­lein­er­zie­hen­de und ältere Personen und noch einige mehr. Außerdem können Sie Beiträge zu Parteien und Ge­werk­schaf­ten sowie Spenden und schließ­lich auch Wer­bungs­kos­ten und „au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen“ (Un­ter­stüt­zung von An­ge­hö­ri­gen, Arzt­kos­ten etc.) vom zu ver­steu­ern­den Einkommen abziehen.

Obendrauf: Der So­li­da­ri­täts­zu­schlag

Auf der anderen Seite erhöht der So­li­da­ri­täts­zu­schlag die Belastung durch die Ein­kom­men­steu­er. Er wird als Aufschlag auf die Einkommen- und die Kör­per­schafts­steu­er erhoben, wenn die Ein­kom­men­steu­er für das Jahr 972 Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung mehr als 1.944 Euro) beträgt, und dient zur Un­ter­stüt­zung der neuen Bun­des­län­der. Seine Höhe beträgt seit 1998 5,5 Prozent der je­wei­li­gen Steuer, d. h. diesen Anteil müssen Sie zu­sätz­lich zur Ein­kom­men­steu­er zahlen.

Die Steu­er­erklä­rung: Wann und wie?

Wenn das Ge­schäfts­jahr ab­ge­lau­fen ist, steht die Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung an, auf deren Grundlage das Finanzamt dann die für das Jahr zu zahlende Ein­kom­men­steu­er festlegt. Abhängig Be­schäf­tig­te müssen das oft nicht, wer aber andere Einkünfte hatte – ob als Un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler oder auch nur ne­ben­be­ruf­lich selb­stän­dig – kommt auf keinen Fall darum herum. Dabei treiben die dafür zu­stän­di­gen Länder die elek­tro­ni­sche Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung voran: Sie soll so bald wie möglich nur noch online abgegeben werden.

Recht bequem ist die Er­stel­lung und Abgabe mithilfe des PC-Programms Els­ter­For­mu­lar möglich, das von der Fi­nanz­ver­wal­tung kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Bedienung dieser Software ist den früher üblichen Pa­pier­for­mu­la­ren nach­ge­bil­det. Man füllt sie jetzt einfach am Bild­schirm aus und über­mit­telt sie dann elek­tro­nisch ans Finanzamt. Al­ter­na­tiv dazu haben Sie in­zwi­schen die Mög­lich­keit, unter https://www.elster.de Ihre Steu­er­erklä­rung direkt online aus­zu­fül­len und abzugeben.

Anhand der Angaben in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung legt das Finanzamt die für das be­tref­fen­de Jahr zu zahlende Ein­kom­men­steu­er fest und versendet darüber einen ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid. Darin finden sich auch die Vor­aus­zah­lun­gen, die ein Un­ter­neh­mer pro Quartal auf die zu er­war­ten­de Ein­kom­men­steu­er des laufenden Jahres leisten muss, sowie eine Ab­rech­nung von Vor­aus­zah­lun­gen (bzw. Lohn­steu­er­zah­lun­gen) mit der fest­ge­stell­ten Steu­er­schuld.

Fristen, Fristen …

Bisher galt noch der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Steu­er­klä­rung für das ab­ge­lau­fe­ne Jahr. Dies ändert sich jetzt jedoch: Vom Steu­er­jahr 2018 an bekommen die­je­ni­gen, die ihre Steu­er­erklä­rung selbst be­ar­bei­ten, zwei Monate mehr Zeit, um sie frist­ge­recht abzugeben – also dann bis zum 31. Juli 2019. Steu­er­erklä­run­gen, die Steu­er­be­ra­ter oder Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne be­ar­bei­ten, haben dann sogar bis zum 2. März 2020 Zeit. Dafür werden Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge, die bisher weit­ge­hend im Ermessen der Fi­nanz­äm­ter lagen, ab 2019 zwingend vor­ge­schrie­ben.

Dies bestimmt das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens, das auch noch eine Reihe weiterer Neue­run­gen bringt: So braucht man erstmals für das Jahr 2017 keine Belege mehr zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen, und Zahlen, die andere Stellen elek­tro­nisch liefern (z. B. So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge), werden au­to­ma­tisch ein­ge­tra­gen.

Für Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen hat der Wandel schon begonnen: Wer dort seine Steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch (und au­then­ti­fi­ziert) abgibt, hat bereits zwei Monate mehr Zeit, um seine Steu­er­erklä­rung 2017 abzugeben – bis zum 31. Juli 2018. In Rheinland-Pfalz gilt der neue Termin sogar für alle Steu­er­zah­ler.

Was müssen Un­ter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beachten?

Als Pri­vat­per­son kennen Sie wahr­schein­lich die Prozedur: Entweder Sie machen Ihre Steu­er­erklä­rung selbst über Els­ter­For­mu­lar (oder ein anderes Steu­er­pro­gramm) oder Sie be­auf­tra­gen einen Steu­er­be­ra­ter, der Ihnen die Arbeit abnimmt. Doch wie machen das Un­ter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler? Im Grunde genauso.

Als Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Per­so­nen­ge­sell­schaft reichen Sie eine Steu­er­erklä­rung für die Ein­kom­men­steu­er ein. Jetzt ist nur die Frage, wie Sie Ihr zu ver­steu­ern­des Einkommen ermitteln. So­ge­nann­te Klein­un­ter­neh­mer mit einem Jah­res­um­satz unter 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) und Frei­be­ruf­ler nutzen dazu meist die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR). Dabei handelt es sich um eine einfache Methode zur Ge­winn­ermitt­lung – Umsätze werden Kosten ge­gen­über­ge­stellt. Auf dieser Basis bestimmt das Finanzamt dann die Ein­kom­men­steu­er.

Hinweis

Für die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) gibt es ein eigenes Formular in der Steu­er­erklä­rung. Als Klein­un­ter­neh­mer können Sie Ihre Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung al­ler­dings auch formlos der Steu­er­erklä­rung beifügen.

Die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung kommt al­ler­dings nur in Frage, wenn Sie als Un­ter­neh­mer nicht zur Buch­hal­tung und dem­entspre­chend zur Bi­lan­zie­rung ver­pflich­tet sind. Ob ein Un­ter­neh­men Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz und eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) erstellen muss, hängt von seiner Rechts­form, seinem Umsatz und seinem Tä­tig­keits­be­reich ab. Ein­zel­un­ter­neh­mer sind z. B. bi­lan­zie­rungs­pflich­tig, wenn ihr Jah­res­um­satz 600.000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 60.000 Euro pro Jahr über­steigt. Frei­be­ruf­ler wie Ärzte, Steu­er­be­ra­ter oder Jour­na­lis­ten sind hingegen generell nicht bi­lan­zie­rungs­pflich­tig.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü