Im Zu­sam­men­hang mit Rech­nun­gen ist oft von „Fak­tu­rie­rung“ die Rede – doch was bedeutet der Begriff ei­gent­lich?

Zunächst die Grund­la­gen: Un­ter­neh­men sind in den meisten Fällen ge­setz­lich dazu ver­pflich­tet, für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die sie für andere Un­ter­neh­men (oder auch ju­ris­ti­sche Personen, die nicht Un­ter­neh­mer sind) erbringen, Rech­nun­gen aus­zu­stel­len (§ 14 Abs. 2 UStG). Für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen ist in manchen Fällen ebenfalls eine Rechnung vor­ge­schrie­ben – so im Zu­sam­men­hang mit Grund­stü­cken (zum Beispiel für Bau­leis­tun­gen, aber auch fürs Fens­ter­put­zen).

Auch ohne ge­setz­li­che Pflicht ist ein lie­fern­des oder leis­ten­des Un­ter­neh­men natürlich be­rech­tigt, Rech­nun­gen zu stellen. Meist ist dies das Mittel der Wahl, um das in einem Kauf­ver­trag, Dienst­ver­trag oder Werk­ver­trag ver­ein­bar­te Entgelt ein­zu­for­dern. Den Vorgang der Rech­nungs­stel­lung be­zeich­net man mit dem Begriff Fak­tu­rie­rung:

De­fi­ni­ti­on

Die Fak­tu­rie­rung umfasst alle Vorgänge, die im Rech­nungs­we­sen anfallen, wenn ein Un­ter­neh­men Waren an einen Kunden liefert oder Leis­tun­gen für einen Kunden erbringt. Man un­ter­schei­det dabei zwischen Vor­fak­tu­rie­rung und Nach­fak­tu­rie­rung und dif­fe­ren­ziert auf diese Weise, ob der Kunde die Rechnung bereits vor der Lieferung oder Leistung erhält oder erst nach bzw. mit der Lieferung oder Leistung.

Was genau ist Fak­tu­rie­rung? Be­griffs­ab­gren­zung und Form­vor­schrif­ten

Im engeren Sinn ist die Fak­tu­rie­rung nichts anderes als das Abrechnen von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gegenüber dem Kunden – das heißt, das Abfassen von Rech­nun­gen und ihr Versand an die Kunden. Im weiteren Sinne zählt man auch andere Arbeiten, die mit dieser Ab­rech­nung zu­sam­men­hän­gen, zur Fak­tu­rie­rung. Dazu zählen bei­spiels­wei­se die Erfassung von Ge­schäfts­fäl­len in der Buch­füh­rung sowie ge­ge­be­nen­falls Rech­nungs­kor­rek­tu­ren oder die Ver­bu­chung von Skonti und Rabatten.

Rech­nungs­stel­lung oder Rech­nungs­le­gung?

Ein anderes Wort für den (aus dem La­tei­ni­schen stam­men­den) Begriff Fak­tu­rie­rung ist Rech­nungs­stel­lung. Man sollte selbige aber nicht mit dem ähnlich klin­gen­den Begriff Rech­nungs­le­gung ver­wech­seln: Letzt­ge­nann­ten verwendet der Ge­setz­ge­ber für die gesamte Tätigkeit des externen Rech­nungs­we­sens, also die komplette Buch­füh­rung und den Jah­res­ab­schluss. Die Fak­tu­rie­rung ist also nicht gleich­be­deu­tend mit der Rech­nungs­le­gung, wohl aber ein Teil­be­reich davon. In Deutsch­land begründet das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) die recht­li­che Grundlage für die Rech­nungs­le­gung und somit auch für die Fak­tu­rie­rung.

Was ist eine Faktura?

Ab­ge­lei­tet ist das Wort Fak­tu­rie­rung von dem in Deutsch­land in­zwi­schen eher un­ge­bräuch­li­chen Begriff „Faktura“ (oder auch Faktur). Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch wird er oft mit „Rechnung“ gleich­ge­setzt: Das ist jedoch ebenfalls nicht ganz korrekt. Eine tref­fen­de­re Über­set­zung wäre „Ab­rech­nung“, denn bei der Faktura handelt es sich um einen Sam­mel­be­griff für Rech­nun­gen und rech­nungs­ähn­li­che Dokumente, der auch Quit­tun­gen und Last­schrif­ten ein­be­zieht. Kurz gesagt: Jede Rechnung ist eine Faktura, aber nicht jede Faktura ist auch eine Rechnung.

Was ist Vor­fak­tu­rie­rung?

Von „Vor­fak­tu­rie­rung“ spricht man, wenn der Kunde die zu­ge­hö­ri­ge Rechnung bereits erhält, ehe die Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Dies ist zum Beispiel bei der so­ge­nann­ten Vorkasse der Fall, bei der die Lieferung oder Leistung im Voraus bezahlt wird.

Was ist Nach­fak­tu­rie­rung?

Von einer „Nach­fak­tu­rie­rung“ spricht man hingegen, wenn der Kunde – wie im Nor­mal­fall üblich – die ent­spre­chen­de Rechnung zeit­gleich mit oder nach der Lieferung der Ware oder Leistung erhält. Der Zeitpunkt, an dem die Rechnung über­mit­telt wird, ent­schei­det also über die Be­griffs­zu­ord­nung.

Welche Form­vor­schrif­ten sind bei der Fak­tu­rie­rung ein­zu­hal­ten?

Eine Rechnung listet die ge­lie­fer­ten bzw. die zu lie­fern­den Po­si­tio­nen auf: das heißt, die er­brach­ten oder noch zu er­brin­gen­den Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen – ebenso wie das dafür zu zahlende Entgelt. Neben diesen Kern­be­stand­tei­len sind jedoch weitere Daten auf der Rechnung auf­zu­füh­ren, damit sie die formalen Vor­schrif­ten erfüllt. Diese Vor­schrif­ten ergeben sich aus dem Handels- und Steu­er­recht.

Damit eine Rechnung Rechts­kraft erhält, müssen Un­ter­neh­men einige Angaben zwingend auf dem Dokument aufführen (§ 14 Abs. 4, § 14a Abs. 5 UStG). Folgende In­for­ma­tio­nen sind notwendig:

  • Name und Anschrift des Rech­nungs­stel­lers (ggf. mit Un­ter­neh­mens­form)
  • Name und Anschrift des Rech­nungs­emp­fän­gers
  • Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.)
  • Rech­nungs­da­tum
  • fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leis­tungs­er­brin­gung
  • Menge und Be­zeich­nun­gen der ge­lie­fer­ten Waren oder er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen (einzeln und nach Menge bzw. Umfang auf­ge­schlüs­selt)
  • Rech­nungs­be­trä­ge netto, auf­ge­schlüs­selt nach Um­satz­steu­er­sät­zen
  • Um­satz­steu­er­sät­ze und -beträge
  • Rech­nungs­be­trag brutto
  • Hinweise auf vorher ver­ein­bar­te Skonti, Boni oder Rabatte (falls angeboten)
  • ge­ge­be­nen­falls Hinweis auf Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers („Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers“)

Bei Rech­nun­gen, deren Brut­to­rech­nungs­be­trag nicht höher als 250 Euro ist (und bei Fahr­aus­wei­sen), sind deutlich weniger Daten er­for­der­lich. Die Pflicht­an­ga­ben für diese so­ge­nann­ten Klein­be­trags­rech­nun­gen umfassen:

  • Name und Anschrift des Rech­nungs­stel­lers
  • Rech­nungs­da­tum
  • Be­zeich­nung der ge­lie­fer­ten Waren oder er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen (einzeln und nach Menge bzw. Umfang auf­ge­schlüs­selt)
  • Rech­nungs­be­trag brutto
  • Um­satz­steu­er­satz oder
  • im Fall einer Steu­er­be­frei­ung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steu­er­be­frei­ung gilt.

Firmen, die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, müssen – je nach Rechts­form – noch folgende zu­sätz­li­che Angaben in die Rechnung aufnehmen:

  • Rechts­form
  • Re­gis­ter­ge­richt und Re­gis­ter­num­mer
  • Per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter
  • Ge­schäfts­füh­rer

Bei Rech­nun­gen an Pri­vat­per­so­nen, die ein Un­ter­neh­mer aus­stel­len muss (§ 14, Abs. 2 Satz 1 UStG), ist er außerdem ver­pflich­tet, den Empfänger darauf hin­zu­wei­sen, dass er diese Rechnung zwei Jahre auf­be­wah­ren muss (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Darüber hinaus sind weitere Angaben üblich, die zwar rechtlich nicht ver­pflich­tend sind, sich aber im Ge­schäfts­ver­kehr aus prak­ti­schen Gründen durch­ge­setzt haben. Aus diesem Grund sollten sie ebenfalls in der Aus­gangs­rech­nung auf­ge­führt werden. Hierzu zählen:

  • Kun­den­num­mer
  • Auf­trags­num­mer
  • Te­le­fon­num­mer
  • Faxnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Website
  • Bank­ver­bin­dung des Rech­nungs­stel­lers
  • Kennung zur Angabe bei der Zahlung
  • Zah­lungs­frist

Die letzte Angabe ist vor allem bei solchen Un­ter­neh­men üblich, die zahl­rei­che Rech­nun­gen versenden und auch sehr viele Zahlungen empfangen. Sie hilft ihnen, die ein­ge­hen­den Zahlungen feh­ler­frei zu erfassen.

Selbst­ver­ständ­lich ist es nicht verboten, auch auf Rech­nun­gen über kleinere Beträge weitere Daten anzugeben. Solche zu­sätz­li­chen An­mer­kun­gen können für eine bessere Übersicht sorgen und er­leich­tern beiden Seiten die Zuordnung der Rechnung.

Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen

Eine ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung kann auch elek­tro­nisch gestellt werden, etwa als E-Mail-Anhang. In der Praxis geschieht dies auch sehr oft – bei­spiels­wei­se im On­line­han­del. Al­ler­dings sind solche Rech­nun­gen streng­ge­nom­men nur dann rechts­gül­tig, wenn sie eine elek­tro­ni­sche Signatur tragen oder bei der Da­ten­über­tra­gung besondere Vor­keh­run­gen zur Echt­heits­kon­trol­le getroffen wurden (§ 14 Abs. 3 UStG).

Fakt

Für öf­fent­li­che Aufträge ab einem Umfang von 1000 Euro, die der Bund vergibt oder an denen er beteiligt ist, schreibt die E-Rechnungs-Ver­ord­nung künftig sogar elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen vor. Diese Ver­ord­nung triff ab Ende November 2018 schritt­wei­se in Kraft (§ 11 E-Rech-VO).

Fristen und Fäl­lig­keit

Es liegt nahe, dass ein Un­ter­neh­men, das einem Kunden eine Rechnung ausstellt, sie innerhalb einer be­stimm­ten Zeit bezahlt haben möchte. Um die Chance auf eine zeitnahe Zahlung zu ver­bes­sern, kann es auf der Rechnung auch eine Zah­lungs­frist angeben. Doch was bedeutet diese Angabe genau?

Hier kommt der Begriff der Fäl­lig­keit ins Spiel: § 271 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) sieht vor, dass zwei Ver­trags­part­ner bestimmen können, wann eine Zahlung fällig ist. Also ab wann der Empfänger dem Absender die Rech­nungs­sum­me schuldet. Dies ist aber nicht etwa nach Ablauf einer wie immer gearteten Zah­lungs­frist der Fall.

Vielmehr ist die Zahlung sofort fällig, sobald der Anbieter seine Leistung erbracht hat – bei­spiels­wei­se die bestellte Ware geliefert worden ist. Das heißt, ei­gent­lich hängt die Fäl­lig­keit einer Forderung nicht davon ab, wann sie fak­tu­riert wird. Sie tritt aber auf jeden Fall ein, sobald der Leis­tungs­emp­fän­ger die Rechnung erhält. Al­ler­dings kann auf der Rechnung auch explizit ein Fäl­lig­keits­da­tum angegeben werden. Das geschieht jedoch in der Praxis nur in be­son­de­ren Fällen.

Die Fäl­lig­keit einer Forderung nicht unbedingt, dass sie sofort beglichen werden muss. Vielmehr hat der Rech­nungs­emp­fän­ger jetzt noch eine gewisse Zeit dafür, und dies ist dann seine Zah­lungs­frist (auch Zah­lungs­ziel genannt). Diese Frist wird zumeist in (Kalender-)Tagen angegeben und beginnt in der Regel, sobald der Kunde die Rechnung erhält. Vielfach üblich sind Fristen von 10 bis 14 Tagen, wobei eine Frist von 10 Tagen gerade noch unter den Begriff „sofort“ fällt. Für den Fall, dass keine Zah­lungs­frist angegeben wird, hat der Ge­setz­ge­ber eine Frist von 30 Tagen vor­ge­se­hen (§ 286 Abs. 3 BGB). Al­ter­na­tiv kann der Lieferant statt einer Frist in Tagen auch ein Datum für die Zahlung angeben.

Wenn der Empfänger einer Rechnung sie nicht innerhalb der Zah­lungs­frist begleicht, kann ihm der Lieferant eine Mahnung schicken. Damit kommt der Rech­nungs­emp­fän­ger in „Verzug“. Das heißt, seine Zahlung ist über­fäl­lig, und er ist ab diesem Zeitpunkt zum Ersatz von Schäden ver­pflich­tet, die dem Lie­fe­ran­ten daraus entstehen (vor allem in Form von Ver­zugs­zin­sen – § 288 BGB).

Wichtig: Sie können als Gläubiger statt eine Mahnung zu versenden auch direkt ge­richt­lich vorgehen – etwa mit einem Mahn­be­scheid laut Zi­vil­pro­zess­ord­nung (§§ 688 ff. ZPO). Hat der Aus­stel­ler der Rechnung anstelle einer Zah­lungs­frist ein konkretes Datum für die Zahlung angegeben, tritt der Verzug danach sogar au­to­ma­tisch ein – also ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB). Al­ler­dings trägt es zu einer guten Kun­den­be­zie­hung bei, wenn Sie nicht gleich mit der recht­li­chen Keule drohen, sondern statt­des­sen zunächst eine freund­li­che Er­in­ne­rung schicken und auf die Fäl­lig­keit auf­merk­sam machen. Oft reicht das schon aus, damit die Rechnung bezahlt wird.

Und zu guter Letzt noch eine wichtige Frist: Un­ter­neh­mer sind ver­pflich­tet, alle Eingangs- und Aus­gangs­rech­nun­gen 10 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. An­dern­falls droht ein Bußgeld.

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