Jedes Jahr werden in Deutsch­land hun­dert­tau­sen­de Un­ter­neh­men ab­ge­mel­det. 2023 waren es 486.900 Gewerbe, die ihren Betrieb ein­stell­ten. Die Gründe dafür sind viel­fäl­tig, das Vorgehen ist jedoch ein­heit­lich geregelt. Wenn auch Sie Ihr Gewerbe abmelden möchten, sind Sie laut § 14 der Ge­wer­be­ord­nung ver­pflich­tet, dies un­ver­züg­lich der zu­stän­di­gen Behörde mit­zu­tei­len. Dabei gibt es einiges zu beachten, zudem eine Ge­wer­be­ab­mel­dung in Ihrem konkreten Fall viel­leicht nur die zweit­bes­te Lösung zur Nie­der­le­gung des Betriebs sein könnte.

Wann und wo muss ein Gewerbe ab­ge­mel­det werden?

Ein Gewerbe muss bei Be­triebs­auf­lö­sung, Verkauf bzw. Ver­pach­tung, Umzug außerhalb der Gemeinde, Erbfolge oder Rechts­form­än­de­rung ab­ge­mel­det werden. Die Ge­wer­be­ab­mel­dung erfolgt in der Regel beim zu­stän­di­gen Ge­wer­be­amt mit einem spe­zi­el­len Formular und ist oft kos­ten­frei. Eine rück­wir­ken­de Abmeldung ist in Ein­zel­fäl­len möglich.

Hinweis

Wenn Ihre un­ter­neh­me­ri­sche Tätigkeit nicht als Gewerbe an­ge­mel­det ist, sondern Sie als frei­be­ruf­li­che Person tätig sind, genügt für die Abmeldung eine formlose Meldung ans Finanzamt. Viele Fi­nanz­äm­ter bieten das nötige Formular für die Abmeldung auf ihrer Website an.

Eine Ge­wer­be­ab­mel­dung ist nicht nur er­for­der­lich, wenn Sie Ihre un­ter­neh­me­ri­sche Tätigkeit komplett ein­stel­len, sondern auch dann, wenn Sie Ihren Un­ter­neh­mens­sitz verlagern. Denn eine Ummeldung existiert formal nicht. Statt­des­sen melden Sie Ihr Gewerbe beim bisher zu­stän­di­gen Amt ab und führen dann eine Neu­an­mel­dung am neuen Standort durch.

Die Abmeldung muss in vielen Bun­des­län­dern wie die Ge­wer­be­an­mel­dung beim Ge­wer­be­amt der Stadt oder Gemeinde erfolgen, in der Ihr Betrieb an­ge­sie­delt ist (Be­triebs­stät­te). In manchen Bun­des­län­dern sind auch die Ord­nungs­äm­ter, Han­dels­kam­mern oder Fi­nanz­äm­ter für die Abmeldung des Gewerbes zuständig.

Da die Ge­wer­be­ab­mel­dung bei den Städten und Gemeinden erfolgt, ist das Prozedere nicht bun­des­weit ein­heit­lich geregelt. Daher sollten Sie sich bei Ihrer zu­stän­di­gen Behörde vorab über die For­ma­li­tä­ten in­for­mie­ren.

Manche Behörden verlangen ein per­sön­li­ches Er­schei­nen, andere er­mög­li­chen auch die schrift­li­che Abmeldung auf dem Postweg und wieder andere bieten die Option, sein Gewerbe über ein On­line­for­mu­lar ab­zu­mel­den.

Un­ter­la­gen, Fristen und Kosten

Welche Un­ter­la­gen Sie beim zu­stän­di­gen Amt ein­rei­chen müssen, um Ihr Gewerbe ab­zu­mel­den, kann sich je nach Behörde un­ter­schei­den. In manchen Ämtern müssen Sie ein ent­spre­chen­des Formular ausfüllen, in anderen ist eine formlose Abmeldung möglich.

In der Regel sind für die Abmeldung folgende Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen oder per­sön­lich mit­zu­brin­gen:

  • Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass
  • aktuelle Mel­de­be­stä­ti­gung
  • Ge­wer­be­schein

Darüber hinaus können weitere Un­ter­la­gen er­for­der­lich sein, z. B. eine Kopie mit einem Auszug aus dem Handels-, Ge­nos­sen­schafts- oder Ver­eins­re­gis­ter. Zur Si­cher­heit sollten Sie sich vorab auf der Website der Behörde in­for­mie­ren.

Alle Än­de­run­gen, die ein laufendes Gewerbe betreffen, sind laut Ge­wer­be­ord­nung un­ver­züg­lich an die zu­stän­di­ge Stelle zu melden. Das gilt ebenso für die Abmeldung des Betriebs. Es heißt aber auch: Sie müssen keine Fristen oder Stichtage beachten, sondern können Ihr Gewerbe ganz­jäh­rig und jederzeit abmelden.

Sie können die Abmeldung auch zu Ihrem Wunsch­ter­min eintragen lassen, d. h. in die Zukunft auf den Tag datieren, zu dem Sie den Betrieb ein­stel­len wollen. In be­stimm­ten Fällen können Sie die Abmeldung rück­wir­kend eintragen lassen. Wichtig hierbei: Sie dürfen seit dem Termin, zu dem Sie die Abmeldung eintragen, Ihr Gewerbe nicht mehr betrieben haben.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, sich per­sön­lich um die Abmeldung zu kümmern, können Sie eine schrift­li­che Vollmacht aus­stel­len, sodass eine dritte Person die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen in Ihrem Namen ein­rei­chen kann.

Im fi­nan­zi­el­len Aspekt herrscht auch keine Ein­heit­lich­keit: In vielen Gemeinden können Sie Ihr Gewerbe kostenlos abmelden. Andere Ämter erheben eine zwei­stel­li­ge Gebühr. Die Höhe der Kosten einer Ge­wer­be­ab­mel­dung variiert von Ort zu Ort erheblich und richtet sich nach der kom­mu­na­len Ge­büh­ren­sat­zung. Die Gebühr kann in der Regel vor Ort bezahlt, aber auch per Rechnung über­wie­sen werden.

Klein­ge­wer­be abmelden – ein Son­der­fall?

Als Klein­ge­wer­be wird in Deutsch­land ein Un­ter­neh­men be­zeich­net, das nur einen geringen Gewinn er­wirt­schaf­tet. Wer ein Klein­ge­wer­be anmeldet, pro­fi­tiert von einigen steu­er­recht­li­chen Ver­ein­fa­chun­gen. Wenn Sie ein Klein­ge­wer­be abmelden wollen, gelten aber genau die gleichen Re­ge­lun­gen wie für die Abmeldung eines „normalen“ Gewerbes.

Häufig wird nicht von Klein­ge­wer­be, sondern von Ne­ben­ge­wer­be ge­spro­chen, um zu betonen, dass die be­trieb­li­che Tätigkeit neben einem Haupt­be­ruf ausgeübt wird. Für die Ge­wer­be­ab­mel­dung ist dieser Be­griffs­un­ter­schied al­ler­dings un­er­heb­lich. Ob Sie Ihr Gewerbe Klein­ge­wer­be, Ne­ben­ge­wer­be oder Mini-Gewerbe nennen – das Vorgehen ent­spricht immer dem normalen Prozess der Ge­wer­be­ab­mel­dung.

Be­nach­rich­ti­gung anderer Ämter

Wenn Sie Ihr Gewerbe ab­ge­mel­det haben, müssen Sie keine weiteren be­hörd­li­chen Stellen in­for­mie­ren, da die zu­stän­di­ge Behörde die Abmeldung an weitere Stellen wie das Finanzamt, die Be­rufs­kam­mer oder Be­rufs­ge­nos­sen­schaft, Industrie- und Han­dels­kam­mer oder Hand­werks­kam­mer wei­ter­lei­tet.

Was durch die Ge­wer­be­an­mel­dung nicht au­to­ma­tisch geschieht: Falls Ihr Gewerbe im Handels- oder Ge­nos­sen­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war, müssen Sie die Löschung aus dem Register über einen Notar gesondert be­an­tra­gen.

Gewerbe abmelden vs. Gewerbe ruhend stellen

Nicht in jedem Fall ist eine Ge­wer­be­ab­mel­dung der beste Schritt, wenn Sie Ihre un­ter­neh­me­ri­sche Tätigkeit ein­stel­len wollen. Wenn Sie nicht aus­schlie­ßen können, dass Sie Ihren Betrieb in Zukunft doch noch einmal aufleben lassen, sollten Sie über eine Ru­hend­mel­dung nach­den­ken. Denn eine Ge­wer­be­ab­mel­dung ist un­wi­der­ruf­lich.

Sie können ein Gewerbe auf un­be­stimm­te Zeit ruhend melden. Der Vorteil gegenüber der Ge­wer­be­ab­mel­dung: Wenn Sie den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt wie­der­auf­neh­men wollen, entfällt z. B. die Neu­be­an­tra­gung von Kon­zes­sio­nen, die meist mit einem er­heb­li­chen Aufwand verbunden ist. Während der Ruhephase sind Sie von allen Pflichten in Bezug auf Ihr Gewerbe befreit.

Wollen Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, müssen Sie dies nicht beim Gewerbe- oder Ord­nungs­amt anzeigen. Sie müssen aber dem Finanzamt, der Kran­ken­kas­se, der zu­stän­di­gen Kammer und ggf. der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft mitteilen, dass der aktive Ge­schäfts­be­trieb ruht.

Unter Umständen sollten Sie, während Ihr Gewerbe ruht, lang­fris­ti­ge Verträge kündigen, um unnötige Kosten zu sparen (s. u.).

Weitere not­wen­di­ge Schritte für die Ge­wer­be­ab­mel­dung

Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden, weil Sie den Betrieb ein­stel­len, sind Sie ver­pflich­tet, einen letzten Jah­res­ab­schluss sowie finale Steu­er­erklä­run­gen abzugeben, in der Sie den Auf­ga­be­ge­winn oder -verlust ermitteln und an das Finanzamt melden.

Darüber hinaus sind zahl­rei­che Verträge zu kündigen, bei­spiels­wei­se:

  • Miet­ver­trä­ge
  • Verträge mit En­er­gie­lie­fe­ran­ten
  • Ver­si­che­run­gen (Be­triebs­haft­pflicht, Un­fall­ver­si­che­rung)
  • Telefon- und In­ter­net­ver­trä­ge
  • Kunden- und Lie­fe­ran­ten­ver­trä­ge
  • Wer­be­ver­trä­ge
  • Konten
  • Voll­mach­ten

Bei vielen Kün­di­gun­gen sind Fristen zu beachten. Planen Sie daher genug zeit­li­chen Vorlauf ein, um die Ab­wick­lung zu or­ga­ni­sie­ren, und führen Sie den formellen Akt der Ge­wer­be­ab­mel­dung erst ganz am Ende aus.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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