Die Ge­wer­be­steu­er ist als Ge­mein­de­steu­er definiert und muss von allen im Inland be­trie­be­nen Ge­wer­be­be­trie­ben gezahlt werden. Die Grundlage dafür bilden das Ge­wer­be­steu­er­ge­setz (GewStG) und die zu­ge­hö­ri­ge Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (GewStDV). Die Steuer wird von den Kommunen erhoben und wird auch an sie gezahlt. Besteuert wird der Ertrag des Ge­wer­be­be­triebs, der sich aus dem Be­triebs­ge­winn und einer Reihe von Zu­rech­nun­gen und Kürzungen zu­sam­men­setzt. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus dem generell gültigen Steu­er­mess­be­trag von 3,5 Prozent des Ertrags, mul­ti­pli­ziert mit einem pro­zen­tua­len Hebesatz, den jede einzelne Gemeinde für sich bestimmt.

Das Besondere an dieser Steuer ist also nicht nur, dass sie statt an das Finanzamt an die Gemeinden bezahlt wird, sondern auch, dass sie sowohl von der Höhe des jähr­li­chen Ertrags eines Un­ter­neh­mens als auch von seinem Standort abhängt.

De­fi­ni­ti­on: Ge­wer­be­steu­er

Als Hebesatz be­zeich­net man einen von der Gemeinde fest­ge­setz­ten Pro­zent­satz, der zur Er­rech­nung der Ge­wer­be­steu­er an­ge­wen­det wird. Er muss für alle Un­ter­neh­men in einer Gemeinde gleich sein. Seine Höhe kann jährlich neu bestimmt werden.

Wie hoch sind die Hebesätze?

Wie hoch ihr Hebesatz ist, kann eine Gemeinde jedes Jahr aufs Neue festlegen. Ge­setz­lich vor­ge­ge­ben ist aber, dass es einen Hebesatz geben und das er min­des­tens 200 Prozent betragen muss. Das soll unfairen Steu­er­wett­be­werb zwischen den Gemeinden ver­hin­dern. Bei den meisten Gemeinden beträgt der Hebesatz zwischen 300 bis 400 Prozent, aber besonders in Groß­städ­ten kann er auch deutlich höher liegen. Die hier verlinkte Karte gibt eine Übersicht über die ver­schie­de­nen Hebesätze der Gemeinden in Deutsch­land.

Die Ge­wer­be­steu­er ist eine der Haupt­ein­nah­me­quel­len einer Gemeinde. Doch kann diese ihren Hebesatz nicht beliebig hoch ansetzen: Bietet sie einen niedrigen Hebesatz und damit indirekt niedrige Ge­wer­be­steu­ern, kann das für mehr Un­ter­neh­men ein Anreiz sein, sich an einem be­stimm­ten Standort an­zu­sie­deln. Die Steu­er­ein­nah­men der Gemeinde sind daher nicht unbedingt geringer. Ein höherer Hebesatz bringt einer Kommune zwar höhere Einnahmen pro Un­ter­neh­men, bildet jedoch einen Stand­ort­nach­teil, der Un­ter­neh­men u. U. fernhält oder sogar vertreibt. Die Gemeinde muss also immer gut abwägen, wie sie ihre Ge­wer­be­steu­er in Ver­bin­dung mit ihren sonstigen Stand­ort­be­din­gun­gen gestalten will.

Ge­wer­be­steu­ern und Gewerbe mit ver­schie­de­nen Stand­or­ten

Es gibt Ge­wer­be­be­trie­be, die an mehreren Stand­or­ten Be­triebs­stät­ten haben, deren Be­triebs­stät­ten auf die Gebiete mehrerer Gemeinden fallen oder die während eines Steu­er­jah­res von einer Gemeinde in eine andere umziehen. In solchen Fällen findet eine Zerlegung des Steu­er­mess­be­trags statt. Diese Auf­tei­lung wird für jedes Un­ter­neh­men in­di­vi­du­ell errechnet und ergibt mit den He­be­sät­zen der je­wei­li­gen Gemeinden den insgesamt zu zahlenden Ge­wer­be­steu­er­be­trag.

Der Maßstab für diese Zerlegung ergibt sich zumeist aus den Ar­beits­löh­nen, die vom Betrieb in den ver­schie­de­nen Gemeinden gezahlt werden. Ausnahmen gibt es für Solar- und Wind­ener­gie­an­la­gen. Erstreckt sich ein Betrieb über mehrere Gemeinden, dann ist die durch den Betrieb ent­ste­hen­de Ge­mein­de­last aus­schlag­ge­bend. Ein­zel­hei­ten zur Auf­tei­lung der Ge­wer­be­steu­er finden Sie in den Artikeln 28 bis 34 GewStG.

Fakt

Zieht ein Betrieb sai­son­be­dingt von einer Gemeinde in eine andere, findet ebenfalls eine Zerlegung statt. Nicht betroffen von Ge­wer­be­steu­er­zer­le­gun­gen sind hingegen Gleis­an­la­gen oder Leitungen eines Betriebs sowie un­ter­ir­di­sche Berg­bau­an­la­gen.

Wer ist ge­wer­be­steu­er­pflich­tig (und wer nicht)?

Tat­säch­lich ist es nicht immer leicht zu de­fi­nie­ren, wann es sich um ein Un­ter­neh­men handelt, das Ge­wer­be­steu­ern zahlen muss. Aus­schlag­ge­bend sind die Kriterien Selbst­stän­dig­keit, Nach­hal­tig­keit, eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht und eine Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Verkehr. Das trifft al­ler­dings auch auf selbst­stän­di­ge Tä­tig­kei­ten zu, für diese ist jedoch keine Ge­wer­be­steu­er zu zahlen.

Eine Un­ter­schei­dung zwischen einem Ge­wer­be­be­trieb und einer selbst­stän­di­gen Tätigkeit ist also anders vor­zu­neh­men. Als wichtiges Un­ter­schei­dungs­kri­te­ri­um gilt hier, dass bei der selbst­stän­di­gen Tätigkeit die geistige und schöp­fe­ri­sche Arbeit im Vor­der­grund steht.

Im Zweifel kann man sich an die Ka­ta­log­be­ru­fe halten, wie sie in § 18 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes als frei­be­ruf­li­che Tä­tig­kei­ten fest­ge­hal­ten sind. Darunter fallen Berufe im wis­sen­schaft­li­chen, künst­le­ri­schen, schrift­stel­le­ri­schen, un­ter­rich­ten­dem oder er­zie­he­ri­schem Bereich, aber auch Ärzte, Steu­er­be­ra­ter und Lotsen. Daneben gibt es Tä­tig­kei­ten, die nicht in der Liste der Ka­ta­log­be­ru­fe auf­tau­chen und dennoch keine Gewerbe sind. So fallen bei­spiels­wei­se Tä­tig­kei­ten der so­ge­nann­ten Ur­pro­duk­ti­on wie Land- und Forst­wirt­schaft nicht unter den Begriff Gewerbe.

Am Ende ent­schei­det das Finanzamt, ob es sich um eine frei­be­ruf­li­che Tätigkeit oder einen Ge­wer­be­be­trieb handelt. Steu­er­zah­ler sind hier al­ler­dings nicht machtlos. Sie können dem Finanzamt Argumente liefern, die für eine selbst­stän­di­ge Tätigkeit sprechen. Eventuell hilft auch das Gespräch mit einem Steu­er­be­ra­ter, um die richtigen Argumente zu finden.

Wann entsteht und wann beginnt die Ge­wer­be­steu­er­pflicht?

Wenn eine selbst­stän­di­ge Tätigkeit als Gewerbe ein­ge­stuft wird, entsteht die Ge­wer­be­steu­er­pflicht. Um die Frage zu be­ant­wor­ten, ab wann sie berechnet und bezahlt werden muss, ist eine Un­ter­schei­dung zwischen Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nötig. Bei ersteren beginnt die Ge­wer­be­steu­er­pflicht mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter.

Für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten beginnt die Steu­er­pflicht erst an dem Zeitpunkt, an dem die zu ver­steu­ern­de Tätigkeit auf­ge­nom­men wird. Das kann durchaus einige Zeit nach der Gründung des Un­ter­neh­mens und der Ge­wer­be­an­mel­dung sein, wenn bei­spiels­wei­se noch Räum­lich­kei­ten renoviert werden müssen, bevor überhaupt Umsatz er­wirt­schaf­tet werden kann.

So wird die Ge­wer­be­steu­er berechnet

Die Be­rech­nung der Ge­wer­be­steu­er eines Jahres findet in zwei Schritten statt. Zunächst ermittelt das Finanzamt aus dem wirt­schaft­li­chen Ergebnis eines Un­ter­neh­mens einen Steu­er­mess­be­trag für das Ka­len­der­jahr. Danach errechnet die Gemeinde, in der das Un­ter­neh­men ansässig ist, aus dem Mess­be­trag und ihrem eigenen Hebesatz die Steu­er­schuld.

Maß­geb­lich für die Be­rech­nung der Ge­wer­be­steu­er ist dabei der so­ge­nann­te Ge­wer­be­er­trag des Un­ter­neh­mens. Er besteht aus dem Jah­res­ge­winn des Gewerbes, dem so­ge­nann­te Hin­zu­rech­nun­gen hin­zu­ge­fügt und von dem Kürzungen abgezogen werden. Für die Hin­zu­rech­nun­gen werden zu ver­schie­de­nen Anteilen von 100 bis 20 Prozent u. a. ent­nom­me­ne Gewinne, Zinsen, Renten, Miet- und Pacht­erträ­ge sowie Li­zenz­zah­lun­gen her­an­ge­zo­gen (§ 8 GewStG). Kürzungen betreffen den Im­mo­bi­li­en­be­sitz des Un­ter­neh­mens sowie fremde Gewinne, die ih­rer­seits ge­wer­be­steu­er­pflich­tig sind oder etwa aus dem Ausland kommen (§ 9 GewStG). Ebenfalls möglich ist ein Ver­lust­vor­trag. Das bedeutet, dass Verluste aus früheren Jahren ebenfalls abgezogen werden dürfen (bis zu 1 Mio. Euro voll­stän­dig, darüber hinaus zu 60 Prozent – § 10a GewStG). Schließ­lich gibt es einen Frei­be­trag von 100.000 Euro, und der Rest wird dann noch durch 4 geteilt.

Der Mess­be­trag für die Ge­wer­be­steu­er ist ein Anteil von 3,5 Prozent dieses Ge­wer­be­er­trags. Er wird vom Finanzamt fest­ge­stellt und an die Stand­ort­ge­mein­de des Un­ter­neh­mens über­mit­telt, die ihn dann mit ihrem in­di­vi­du­el­len Hebesatz mul­ti­pli­ziert und so die zu zahlende Steu­er­sum­me errechnet.

Vorteile für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Bei der Ge­wer­be­steu­er genießen Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (oHG, KG etc.) deutliche Vorteile gegenüber Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG etc.). Zunächst einmal wird ihnen ein Grund­frei­be­trag von 24.500 Euro ein­ge­räumt (§ 11 GewStG – manche ju­ris­ti­sche Personen, z. B. Vereine, bekommen einen Frei­be­trag von 5.000 Euro). Darüber hinaus können diese Steu­er­zah­ler das 3,8-Fache des Steu­er­mess­be­trags auf ihre Ein­kom­men­steu­er anrechnen (§ 35 EStG). Dies bezieht sich zwar nur auf ge­werb­li­che Einkünfte, und es gibt auch eine bestimmte Ober­gren­ze. In der Praxis bedeutet das aber, dass Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bis zu einem Hebesatz von ca. 380 Prozent (oder 400 Prozent inklusive So­li­da­ri­täts­zu­schlag) überhaupt keine Ge­wer­be­steu­er zahlen – vor­aus­ge­setzt, ihre Ein­kom­men­steu­er ist ent­spre­chend hoch.

Für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gibt es weder den Frei­be­trag noch die Mög­lich­keit zur An­rech­nung auf andere Steuern. Zudem gelten Ge­wer­be­steu­ern für sie nicht als Be­triebs­aus­ga­ben.

Bei­spiel­rech­nung Ge­wer­be­steu­er

Besser ver­ständ­lich werden diese Zu­sam­men­hän­ge mit zwei Bei­spie­len:

Bei­spiel­rech­nung: Ein­zel­un­ter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaft

Bei­spiel­rech­nung: Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Er­he­bungs­zeit­raum und Zah­lungs­wei­se

Für die Ge­wer­be­steu­er ist der Er­he­bungs­zeit­raum immer das Ka­len­der­jahr. Die zur Er­rech­nung der Steu­er­schuld wichtige Ge­wer­be­steu­er­erklä­rung muss immer bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res abgegeben werden. Ein Aufschub dieser Frist ist möglich, wenn Sie einen Steu­er­be­ra­ter mit dem Erstellen der Erklärung be­auf­tra­gen und das Finanzamt darüber in­for­miert ist.

Auf die Ge­wer­be­steu­er müssen Un­ter­neh­men Vor­aus­zah­lun­gen leisten. Das heißt, dass auf Basis der Ge­wer­be­steu­er­erklä­rung des Vorjahres oder, etwa bei Un­ter­neh­mens­neu­grün­dung, auf Basis einer Schätzung ein Teil­be­trag fest­ge­legt wird, der dann re­gel­mä­ßig zu zahlen ist.

Die Vor­aus­zah­lung erfolgt in vier Teil­be­trä­gen, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind. Nach Ablauf des Ka­len­der­jahrs wird die Vor­aus­zah­lung mit der tat­säch­li­chen Steu­er­schuld ver­rech­net.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü