Eine all­ge­mei­ne Re­gis­trier­kas­sen­pflicht wie in Ös­ter­reich ist in Deutsch­land (vorerst) nicht geplant. Un­ter­neh­men, die schon heute auf elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me setzen, müssen al­ler­dings einige ge­setz­li­che Vorgaben beachten.

Re­gis­trier­kas­sen­pflicht in Deutsch­land: Rechts­la­ge

Aktuell existiert in Deutsch­land keine ge­setz­li­che Vorgabe, die Un­ter­neh­mern die Ver­wen­dung eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems (Re­gis­trier- oder PC-Kassen) vor­schreibt. Die An­schaf­fung eines solchen Auf­zeich­nungs­sys­tems, das Bar­geld­um­sät­ze abrechnet und Belege ausgibt, ist nicht nötig. Der Ge­setz­ge­ber gestattet es Un­ter­neh­men auch, eine so­ge­nann­te „offene La­den­kas­se“ zu führen. Wer sich für diese Art der Kas­sen­füh­rung ent­schei­det, muss sich jedoch an folgende Grund­li­ni­en halten, um den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an Kas­sen­sys­te­me gerecht zu werden:

  • Es ist ein täglicher Kas­sen­be­richt an­zu­fer­ti­gen, der auf Grundlage eines täglichen Aus­zäh­lens der Bar­geld­ein­nah­men- und ausgaben erstellt wird und einen korrekten Anfangs- und End­kas­sen­be­stand aufweist (§ 146 Abs.1 AO).
  • Es muss möglich sein, die gesamten Ta­ges­ein­nah­men durch Rück­rech­nung nach­voll­zieh­bar und korrekt zu ermitteln – die so­ge­nann­te Kas­sen­sturz­fä­hig­keit.
  • Die Grund­sät­ze der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung sind zu befolgen (gemäß §145 AO und ge­ge­be­nen­falls § 238 und § 239 HGB).

An­dern­falls besteht die Mög­lich­keit, dass das Finanzamt Um­satz­hin­zu­schät­zun­gen vornimmt, die zu Steu­er­nach­zah­lun­gen führen.

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Das spricht für eine Re­gis­trier­kas­se

Auch wenn die Re­gis­trier­kas­se in Deutsch­land nicht ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist, gibt es gute Gründe, im Ein­zel­han­del auf elek­tro­ni­sche Da­ten­er­fas­sungs­ge­rä­te zu setzen.

  • Re­gis­trier­kas­sen un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­men bei der Umsetzung eines über­sicht­li­chen Be­richts­we­sens.
  • Re­gis­trier­kas­sen bieten in der Regel Schnitt­stel­len zu pro­fes­sio­nel­len Wa­ren­wirt­schafts­sys­te­men.
  • Re­gis­trier­kas­sen er­leich­tern die Zu­sam­men­ar­beit von Wirt­schaft und Fi­nanz­ver­wal­tung im Rahmen von Prü­fungs­maß­nah­men.

Vorgaben für die Nutzung elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­te­me

Ent­schei­det sich ein Un­ter­neh­mer bzw. eine Un­ter­neh­me­rin für ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem, muss dieses den aktuellen ge­setz­li­chen Vorgaben ent­spre­chen. Diese wurden mit dem Gesetz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an digitalen Grund­auf­zeich­nun­gen geregelt. Un­ter­neh­men müssen sich an folgende Vorgaben halten:

  • Kassen-Nachschau: Bei diesem un­an­ge­mel­de­ten Verfahren wird die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen sowie der ord­nungs­ge­mä­ßen Übernahme der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen in die Buch­füh­rung (§ 146b der AO) überprüft. Falls Mängel fest­ge­stellt werden, kann die Kassen-Nachschau, die auch offene La­den­kas­sen betrifft, in eine Au­ßen­prü­fung übergehen.
  • Tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung (TSE): Zum Schutz vor Steu­er­be­trug schreibt der Ge­setz­ge­ber vor, dass alle Auf­zeich­nungs­sys­te­me mit einer zer­ti­fi­zier­ten Si­cher­heits­ein­rich­tung aus­ge­stat­tet sind. Diese ver­hin­dert, dass erfasste Umsätze nach­träg­lich aus dem System gelöscht werden können (§ 146a Abs.1 AO). Es dürfen zudem nur noch Systeme verwendet werden, die es möglich machen, alle Grund­auf­zeich­nun­gen einzeln, geordnet, zeit­ge­recht, korrekt, voll­stän­dig und un­ver­än­der­lich auf­zu­zeich­nen.
  • Mel­de­pflicht: Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Mel­de­pflicht für die Benutzung von elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­te­men. Gemäß § 146a Abs. 4 AO muss man die Nutzung innerhalb eines Monats nach Beginn der Nutzung melden. Auch vorher erworbene Kas­sen­sys­te­me sind dem Finanzamt zu melden.
  • Be­legaus­ga­be­pflicht: Auch die elek­tro­ni­sche Be­legaus­ga­be in un­mit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang zum Ge­schäfts­vor­fall ist Pflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg kann elek­tro­nisch oder in Pa­pier­form aus­ge­stellt werden. Aus Gründen der Zu­mut­bar­keit und Prak­ti­ka­bi­li­tät besteht die Mög­lich­keit, sich von der Be­legaus­ga­be­pflicht befreien zu lassen (§ 148 AO).
  • Dau­er­haf­te Da­ten­spei­che­rung: Jedes elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­tem in Deutsch­land muss in der Lage sein, Ein­zel­da­ten für eine Auf­be­wah­rungs­frist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, un­ver­züg­lich lesbar und ma­schi­nell aus­wert­bar zu speichern.

Pläne für eine all­ge­mei­ne Re­gis­trier­kas­sen­pflicht in Deutsch­land gibt es laut BMF bisher al­ler­dings nicht. Eine Regelung wie in Ös­ter­reich ist aus Kosten-Nutzen-Ge­sichts­punk­ten un­ver­hält­nis­mä­ßig. Ausnahmen für Wo­chen­märk­te, Gemeinde- und Ver­eins­fes­te, Hofläden oder Stra­ßen­ver­käu­fe sind nicht rechts­si­cher ab­grenz­bar und ent­spre­chen­de Kon­trol­len auf Grund des Ver­wal­tungs­auf­wands nur schwer um­zu­set­zen.

Fazit

In Deutsch­land gibt es aktuell keine Re­gis­trier­kas­sen­pflicht!

Rechts­la­ge in Ös­ter­reich

Während Sie in Deutsch­land selbst ent­schei­den können, ob Sie eine offene La­den­kas­se führen oder auf ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem setzen, gilt in Ös­ter­reich seit 2016 die all­ge­mei­ne Re­gis­trier­kas­sen­pflicht. Alle Bar­um­sät­ze sind also mithilfe eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems einzeln zu erfassen.

All­ge­mei­ne Re­gis­trier­kas­sen­pflicht

Als Re­gis­trier­kas­se definiert das ös­ter­rei­chi­sche Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF) „jedes elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem, das zur Lo­sungs­er­mitt­lung und Do­ku­men­ta­ti­on einzelner Bar­ein­nah­men ein­ge­setzt wird.“ Als Re­gis­trier­kas­sen können somit auch ser­ver­ba­sier­te Auf­zeich­nungs­sys­te­me, Waagen und Taxameter mit Kas­sen­funk­tio­nen zum Einsatz kommen.

Zur Ver­wen­dung eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems ver­pflich­tet sind Betriebe ab einem Net­to­jah­res­um­satz von 15.000 Euro, sofern die Bar­um­sät­ze (inklusive Ban­ko­mat­kar­ten­zah­lun­gen und Kre­dit­kar­ten) pro Betrieb 7.500 Euro netto im Jahr über­schrei­ten. Damit betrifft die Re­gis­trier­kas­sen­pflicht z. B. oft Friseure, Gas­tro­no­mie- und Ho­tel­be­trie­be, Ärzte, Psy­cho­the­ra­peu­ten, Phy­sio­the­ra­peu­ten, Rechts­an­wäl­te, Notare, Land- und Forst­wir­te, Apotheken sowie den Le­bens­mit­tel- und Buch­han­del.

Ausnahmen sieht die Re­gis­trier­kas­sen­pflicht in Ös­ter­reich unter anderem für „gewisse Un­ter­neh­men mit so­ge­nann­ten Umsätzen im Freien“ vor, sofern der Net­to­jah­res­um­satz 30.000 Euro nicht über­steigt. In diesem Fall spricht man von der Kalte-Hände-Regelung. Darüber hinaus gibt es in folgenden Bereichen die Mög­lich­keit einer Befreiung:

  • Bestimmte Automaten wie etwa Tisch­fuß­ball-, Musik- oder Darts­au­to­ma­ten
  • On­line­shops mit Umsätzen, die nicht mit Bargeld erzielt werden
  • Bestimmte Kantinen, Bu­schen­schan­ken und Hütten (Alm-, Berg-, Ski-…)
Hinweis

Un­ter­neh­men, die der Re­gis­trier­kas­sen­pflicht un­ter­lie­gen, müssen si­cher­stel­len, dass ihr Kas­sen­sys­tem den Grund­sät­zen der Ord­nungs­mä­ßig­keit gemäß Kas­sen­richt­li­nie 2012 ent­spricht. Eine Zu­sam­men­fas­sung in Form eines In­fo­blatts steht auf der Website der Wirt­schafts­kam­mer Ös­ter­reich (WKO) zum Download bereit.

Tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung gegen Ma­ni­pu­la­ti­on

Wie in Deutsch­land besteht auch in Ös­ter­reich die ge­setz­li­che Ver­pflich­tung, sämtliche Auf­zeich­nun­gen der Re­gis­trier­kas­se durch eine tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung vor Ma­ni­pu­la­ti­on zu schützen. Um recht­si­cher kassieren zu können, müssen Un­ter­neh­men folgenden Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men:

Nutzt ein zur Re­gis­trier­kas­se ver­pflich­te­ter Betrieb kein vor­ge­schrie­be­nes Kas­sen­sys­tem oder fehlt die tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung, stellt dies eine Fi­nanz­ord­nungs­wid­rig­keit nach § 51 Abs. 1 lit. d. Fi­nanz­straf­ge­set­zes (FinStrG) dar, die mit einer Geld­stra­fe von bis zu 5.000 Euro geahndet wird.

Be­leg­ertei­lungs­ver­pflich­tung

Auch in Ös­ter­reich sind Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer ver­pflich­tet, Kundinnen und Kunden einen Beleg aus­zu­stel­len. Die all­ge­mei­ne Be­leg­ertei­lungs­ver­pflich­tung gilt seit 2016 un­ab­hän­gig von der Pflicht zur Ein­füh­rung einer Re­gis­trier­kas­se. Anders als in Deutsch­land ver­pflich­tet diese jeden Betrieb, bei Bar­zah­lun­gen einen Beleg aus­zu­stel­len und diesen aus­zu­hän­di­gen. Der Käufer bzw. die Käuferin muss den Beleg ent­ge­gen­neh­men und bis außerhalb des Geschäfts mitnehmen. Der Beleg kann elek­tro­nisch aus­ge­stellt werden (z. B. per E-Mail oder Web-Download). Vor­aus­set­zung ist, dass der Beleg direkt mit der Bar­zah­lung durch die Re­gis­trier­kas­se erstellt und signiert wird.

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